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   OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21   

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OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21 (https://dejure.org/2022,25077)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2022 - 9 U 28/21 (https://dejure.org/2022,25077)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 9 U 28/21 (https://dejure.org/2022,25077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 311 Abs 3 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 11 Abs 2 Nr 3 GenG, § 53 Abs 1 GenG
    Haftung des Prüfverbands der Genossenschaft gegenüber Kapitalanlegern bei unzutreffender Pflichtprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftung nach Erstellung eines Gründungsgutachtens Reichweite eines etwaigen Drittschutzes durch Auslegung eines Prüfvertrages Schutzgesetz zugunsten einer Genossenschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2022, 1455
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Eine generelle, unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers von einer falschen Aussage bestehende Kausalität gibt es im Rahmen des § 826 BGB gerade nicht (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12, Rn. 25, juris).

    Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12, Rn. 25, juris).

    Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung ist im Hinblick auf den schwer wiegenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung rechtlich unvertretbar (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 - VI ZR 288/12, Rn. 25, juris).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Dies gilt etwa für Verträge, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96 - BGHZ 138, 257, 260 f. m.w.N.).

    Wird bei Pflichtprüfungen gemäß § 316 ff. HGB die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers durch § 323 Abs. 1 HGB auf die Haftung gegenüber der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und bei Genossenschaften die Verantwortlichkeit des Prüfverbands durch § 62 Abs. 1 GenG auf die Haftung gegenüber der Genossenschaft beschränkt, so können sich Dritte auf den Haftungstatbestand des § 323 Abs. 1 S. 2 HGB bzw. § 62 Abs. 1 S. 3 GenG - also etwa Gläubiger des geprüften Unternehmens oder Anleger, selbst wenn sie ihre Investitionsentscheidung aufgrund eines unrichtigen Jahresabschlusses getroffen haben sollen - nach einhelliger Auffassung nicht berufen (BGH, Urteil vom 02. April 1998 - III ZR 245/96; BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98; Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, § 323 HGB Rn. 8).

    Ungeachtet der auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion der Prüfer hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Prüfers für eine Pflichtprüfung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten nach § 323 Abs. 1 S. 3 bzw. 62 Abs. 1 S. 3 GenG auf Ansprüche der dort genannten Personen beschränkt hat (BGH, Urteil vom 06. April 2006 - III ZR 256/04; BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 245/96).

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Neben dem von der Rechtsprechung anerkannten Ziel des Gesetzgebers, die Haftung von Abschlussprüfern durch § 323 HGB und § 62 GenG auch gegenüber Dritten zu begrenzen (BGH, Urteil vom 06. April 2006 - III ZR 256/04 -, BGHZ 167, 155-166) liegt bei der Pflichtprüfung ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mangels Vertragsverhältnis zwischen Genossenschaft und Prüfungsverband regelmäßig noch nicht einmal vor (Lang/Weidmüller, 39. Auflage, 2019, § 62 GenG Rn. 16).

    Trägt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11.02.2020 unter Punkt B.IV.2.c. vor, der Vorstand habe ihn mit Schreiben vom 21.06.2013 hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtprüfung beauftragt, freiwillig eine erweiterte Prüfung im Sinne des § 53 Abs. 2 GenG vorzunehmen, so scheidet auch insoweit eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger aus, weil der Schutzbereich von Aufträgen zur Überprüfung des Jahresabschlusses und darauf gestützten Bestätigungsvermerken sich nicht auf die Anleger der geprüften Gesellschaft erstreckt (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04; Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 424/04).

    Ungeachtet der auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion der Prüfer hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Prüfers für eine Pflichtprüfung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten nach § 323 Abs. 1 S. 3 bzw. 62 Abs. 1 S. 3 GenG auf Ansprüche der dort genannten Personen beschränkt hat (BGH, Urteil vom 06. April 2006 - III ZR 256/04; BGH, Urteil vom 02.04.1998 - III ZR 245/96).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Scheidet in einer vergleichbaren Situation, in der die Börsenzulassung eines Wertpapiers in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise erlangt worden war und Anleger später das an der Börse gehandelte Wertpapiere erworben hatten, eine generelle Kausalität in dem Sinne, dass ohne eine Börsenzulassung diese Wertpapierkäufe erst gar nicht möglich gewesen wären, als unzureichend aus, weil es in solch einem Fall des Nachweises der konkreten Kausalität der fehlerhaften Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des Anlegers bedarf (BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06), so kommt auch bei fehlender Kenntnis des Anlegers einer Genossenschaft von den Prüfberichten des Prüfverbands eine Haftung nicht in Betracht.

    Ansonsten würde eine solche Haftung im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber der Anteile zugutekommen, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, Rn. 20, juris).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Wird im Einzelfall bei der Haftung für fehlerhafte Emissionsprospekte eine generalisierte Kausalität in der Form zugelassen, als dass angenommen wird, der fehlerhafte Prospekt könne eine Anlagestimmung erzeugt und auf diesem Wege auch ohne individuelle Kenntnis des Prospekts kausal geworden sein (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, Rn. 43, juris), so ist diese Überlegung auf das Gründungsgutachten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) des Beklagten für die E. allein schon deshalb nicht übertragbar, weil dieses nur zur Vorlage bei dem Registergericht für das Prüfungsverfahren nach § 11a GenG zur Eintragung ins Genossenschaftsregister diente, keine Bindungswirkung für das Registergericht erzeugte (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs/Fandrich, 4. Aufl. 2012, GenG § 11 Rn. 7) und auch nicht veröffentlicht wurde.

    Überdies würde eine solche Kausalitätsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Anlagestimmung engen zeitlichen Grenzen von regelmäßig einem Jahr unterliegen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, Rn. 43, juris).

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Allerdings kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Prüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, Rn. 12, juris).

    Trägt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 11.02.2020 unter Punkt B.IV.2.c. vor, der Vorstand habe ihn mit Schreiben vom 21.06.2013 hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtprüfung beauftragt, freiwillig eine erweiterte Prüfung im Sinne des § 53 Abs. 2 GenG vorzunehmen, so scheidet auch insoweit eine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger aus, weil der Schutzbereich von Aufträgen zur Überprüfung des Jahresabschlusses und darauf gestützten Bestätigungsvermerken sich nicht auf die Anleger der geprüften Gesellschaft erstreckt (BGH, Urteil vom 06.04.2006 - III ZR 256/04; Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 424/04).

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Gemäß § 826 BGB haftet dabei allerdings nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, Rn. 96; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße grob fahrlässig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90; BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90).

    Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94).

  • BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91

    Zur Verfassungsmäßigkeit von GenG § 53 Abs 1 S 1, §§ 54, 55 Abs 3 S 1, § 63b Abs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Aus dem Ergebnis der regulären genossenschaftlichen Pflichtprüfungen kann ein Dritter keinen Schadensersatzanspruch herleiten, da diese dem Schutz der Allgemeinheit und der Stabilität des gesamten Wirtschaftssystems, nicht jedoch dem Schutz einzelner Gläubiger dienen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Januar 2001 - 1 BvR 1759/91, Rn. 27, juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2000 - 14 U 205/99

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Dritten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Aus § 323 HGB bzw. § 62 GenG lassen sich daher keine Ansprüche Dritter herleiten (Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, § 323 Rn. 8; Lang WPg 1989, 57; Fischer, DB 2012, 1495; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2000 - 14 U 205/99, juris).
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
    Wird bei Pflichtprüfungen gemäß § 316 ff. HGB die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers durch § 323 Abs. 1 HGB auf die Haftung gegenüber der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und bei Genossenschaften die Verantwortlichkeit des Prüfverbands durch § 62 Abs. 1 GenG auf die Haftung gegenüber der Genossenschaft beschränkt, so können sich Dritte auf den Haftungstatbestand des § 323 Abs. 1 S. 2 HGB bzw. § 62 Abs. 1 S. 3 GenG - also etwa Gläubiger des geprüften Unternehmens oder Anleger, selbst wenn sie ihre Investitionsentscheidung aufgrund eines unrichtigen Jahresabschlusses getroffen haben sollen - nach einhelliger Auffassung nicht berufen (BGH, Urteil vom 02. April 1998 - III ZR 245/96; BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98; Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, § 323 HGB Rn. 8).
  • BGH, 14.05.1992 - II ZR 299/90

    Anwaltshaftung bei Abfindungsvertrag über Rücknahme aktienrechtlicher

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 411/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • BGH, 24.03.2022 - VII ZR 266/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

  • BGH, 24.09.1991 - VI ZR 293/90

    Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten für ein fehlerhaftes Gutachten

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

  • OLG Stuttgart, 27.01.2023 - 9 U 164/22

    Gründungsprüfung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes; Haftung eines

    In der im Hinweisbeschluss benannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und auch des Senats (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2022 - 9 U 28/21 = NZG 2022, 1455) ist geklärt, dass diese konkrete Kausalität für eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB in der vorliegenden Fallkonstellation erforderlich ist und eine abstrakte Kausalität nicht ausreicht (vgl. hierzu zu Ziffer 1 des Hinweisbeschlusses).
  • LG Stuttgart, 29.06.2022 - 27 O 268/21

    Haftung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands auf Ersatz des

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher die Kammer folgt, ist das allgemeine Vertrauen von Kapitalanlegern dahingehend, Genossenschaften seien seriös, weil sie erfolgreich eine Gründungsprüfung durchlaufen haben müssen und der Aufsicht eines Prüfverbands unterliegen, folglich nicht von § 826 BGB geschützt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2022 - 9 U 28/21, Umdruck S. 16).
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