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   OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98   

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https://dejure.org/1998,3293
OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98 (https://dejure.org/1998,3293)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.1998 - 1 Ws 123/98 (https://dejure.org/1998,3293)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. August 1998 - 1 Ws 123/98 (https://dejure.org/1998,3293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ; Aburteilung in einem beschleunigten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 511
  • NStZ 1999, 268 (Ls.)
  • StV 1998, 585
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 19.06.1998 - 1 Ss 331/98

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; Festsetzung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98
    Zur sofortigen Verhandlung geeignet ist die Sache nach § 418 I StPO nur dann, wenn die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt werden kann; sie muss demnach kurzfristig anberaumt werden und nach der Prognose des Amtsrichters in einem Termin abgeschlossen werden können (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1998, 3134).

    Liegen allerdings - wie in dem vom Senat am 19.06.1998 (NJW 1998, 3134) entschiedenen Fall - zwischen der Tatbegehung und dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren mehr als sieben Monate, so kann diese Verfahrensart ihren Zweck, der Tat die Strafe auf dem Fuße folgen zu lassen, nicht mehr erreichen; in einem solchen Fall muss das AG daher den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnen und - bei Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts nach § 203 StPO - einen Eröffnungsbeschluss erlassen (§ 419 III Halbs. 1 StPO).

    Die Zeitspanne zwischen der Antragstellung der StA und der Hauptverhandlung vor dem AG sollte in der Regel ein bis zwei Wochen nicht überschreiten (BT-Dr 12/6853, S. 36; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, § 418 Rdnr. 5; Senat, NJW 1998, 3134).

    Der Senat hält daher an seiner bereits im Beschluss vom 19.06.1998 (NJW 1998, 3134) vertretenen Auffassung fest, dass es sich - ebenso wie bei der Überschreitung der Strafobergrenze des § 419 I 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 419 Rdnr. 14) - nur um einen Verfahrensmangel, nicht jedoch um ein Verfahrenshindernis handelt.

    Der Senat hatte die Frage, ob ein solcher Mangel des amtsgerichtlichen Verfahrens im Verfahren über die Sprungrevision von Amts wegen oder nur auf eine zulässige Verfahrensrüge zu berücksichtigen ist, in seinem Beschluss vom 19.06.1998 (NJW 1998, 3134) noch offen gelassen.

  • OLG Düsseldorf, 10.04.1997 - 2 Ss 56/97

    Erfolgsaussichten einer Revision bei Geltendmachung eines Verfahrensfehlers in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98
    Der Mangel des amtsgerichtlichen Verfahrens führt indes nicht zu einem Verfahrenshindernis, wie es das LG unter Berufung auf eine Revisionsentscheidung des OLG Düsseldorf (NStZ 1997, 613) angenommen hat.

    Das AG hat sich hier auch nicht - wie im Fall des OLG Düsseldorf (NStZ 1997, 613) - stillschweigend vom beschleunigten Verfahren verabschiedet", indem es die Sache mit einem Normalverfahren verbunden und gemeinsam mit diesem unter Überschreitung der Höchstfrist für das beschleunigte Verfahren verhandelt hat.

    Die - allerdings für einen nicht genau gleichgelagerten Fall - vom OLG Düsseldorf (NStZ 1997, 613) vertretene Auffassung, es liege ein Verfahrenshindernis vor, hat für das gesamte Verfahren so weitreichende Konsequenzen, dass der Gesetzeszweck der Beschleunigung des Verfahrens in sein Gegenteil verkehrt wird.

  • BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88

    Zurückverweisung durch das Landgericht - § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98
    Die Rechtsprechung hat darüber hinaus eine Zurückverweisung dann zugelassen, wenn das AG zu Unrecht den Einspruch des Angekl. nach § 412 StPO als unzulässig verworfen (BGHSt 36, 139 = NJW 1989, 1869 = NStZ 1989, 487) oder das Verfahren zu Unrecht wegen Verfolgungsverjährung durch Urteil eingestellt hatte (OLG Stuttgart, NStZ 1995, 301), weil sonst dem Angekl. in der Sache eine Instanz verlorengegangen wäre.
  • OLG Stuttgart, 09.11.1994 - 4 Ss 289/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98
    Die Rechtsprechung hat darüber hinaus eine Zurückverweisung dann zugelassen, wenn das AG zu Unrecht den Einspruch des Angekl. nach § 412 StPO als unzulässig verworfen (BGHSt 36, 139 = NJW 1989, 1869 = NStZ 1989, 487) oder das Verfahren zu Unrecht wegen Verfolgungsverjährung durch Urteil eingestellt hatte (OLG Stuttgart, NStZ 1995, 301), weil sonst dem Angekl. in der Sache eine Instanz verlorengegangen wäre.
  • OLG Karlsruhe, 25.03.1999 - 3 Ss 244/98
    Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.04.1997 (OLGSt StPO § 418 Nr. 1) betrifft insoweit eine andere Fallgestaltung, denn dort wurde der ursprünglich in einem beschleunigten Verfahren geführte Vorgang nach Aussetzung der Hauptverhandlung zu einem Normalverfahren hinzuverbunden, was auf einen entsprechenden Willen des Gerichts, auch den ursprünglichen Vorgang nicht mehr im beschleunigten Verfahren verhandeln zu wollen, schließen lässt (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, NJW 1999, 511; Tolksdorf; in: KK, § 419 Rdnr. 11; a. A. Radtke, NStZ 1998, 370).

    b) Der Senat kann offen lassen, ob das Urteil auch wegen eines weiteren Verfahrensmangels, nämlich der fehlenden sofortigen oder in kurzer Frist erfolgten Durchführung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren (§ 418 I StPO) rechtsfehlerfrei und deshalb aufzuheben wäre (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW 1999, 511).

    Insoweit bestehen Bedenken, ob die insoweit notwendige Verfahrensrüge ordnungsgemäß ausgeführt ist (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1999, 536; NJW 1999, 511).

    Zwar kann auch bei einfach gelagerten Sachverhalten oder bei klarer Beweislage in Ausnahmefällen eine Unterbrechung oder gar die Aussetzung der Hauptverhandlung notwendig sein, was nicht in jedem Fall nach § 419 11, 111 StPO zum Übergang in das Normalverfahren führen muss (vgl. Tolksdorf, in: KK, § 419 Rdnr. 8; offen gelassen bei OLG Stuttgart, NJW 1999, 511), denn bei einer anderen Betrachtungsweise läge nämlich letztendlich die Wahl der Verfahrensart" in der Hand des Angekl., der diese allein durch sein Erscheinen oder Nichterscheinen am vorgesehenen Sitzungstag beeinflussen könnte.

    Nichts anderes hat aber für einen notwendig gewordenen neuen Sitzungstermin zu gelten, wobei der Senat offen lassen kann, ob - wie vom OLG Stuttgart für die erste Terminbestimmung angenommen (Die Justiz 1998, 536; NJW 1999, 511) - hierfür starre Fristen gelten sollten.

  • BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03

    Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses

    Das Berufungsverfahren findet damit als Normalverfahren statt (ebenso: OLG Stuttgart StV 1998, 585 = NJW 1999, 511; OLG Hamburg NStZ 1999, 266/267; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 420 Rn. 2; KMR-Metzger § 419 Rn. 37; Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 419 Rn. 5; Lesch JA 1995, 691; Loos/Radtke NStZ 1996, 79; Schlothauer StV 1995, 46 f.; einschränkend: Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 419 Rn. 2; LR-Gössel 25. Aufl. § 419 Rn. 14; Paeffgen in SK-StPO § 419 Rn. 16; a.A.: Meyer-Goßner aaO § 420 Rn. 12).

    Die Vereinfachungen (§ 420 StPO) stehen nur dem Schöffengericht (§ 420 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO) und dem Strafrichter (§ 420 Abs. 1 bis Abs. 4 StPO) zur Verfügung, nicht aber dem Berufungsgericht (ebenso: OLG Hamburg NStZ 1999, 266/267 sowie StV 2000, 299/301; OLG Stuttgart StV 1998, 585/587 m.w.N.; a.A.: Meyer-Goßner aaO § 420 Rn. 12; siehe aber auch Meyer-Goßner aaO vor § 417 Rn. 6).

    2) Wenn aber die sonstigen Besonderheiten des beschleunigten Verfahrens für das Berufungsgericht ohnehin nicht gelten, besteht auch kein Anlass, die gerade zum Ausgleich für die Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahrensart normierte Rechtsfolgenbeschränkung (- vgl. RGSt 67, 59/61: Der Ausgleich der "Schmälerung" der Rechte des Angeklagten im "Schnellverfahren" ist durch die Möglichkeit der Anrufung einer zweiten Tatsacheninstanz gewährleistet. -) dem Berufungsgericht in gleichem Umfange aufzuerlegen, wie sie für das Amtsgericht bestimmt ist (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart StV 1998, 585/587; OLG Hamburg StV 2000, 299/301; Tolksdorf in KK-StPO aaO § 419 Rn. 19; KMR-Metzger § 419 Rn. 38; Pfeiffer aaO § 419 Rn. 5; a.A.: Krehl in HK-StPO aaO § 419 Rn. 2; LR-Gössel § 419 Rn. 14; Meyer-Goßner aaO § 419 Rn. 14; Paeffgen in SK-StPO § 419 Rn. 16).

    Auch dann läge lediglich ein Verfahrensfehler vor, der in der Revisionsinstanz nur nach einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Rüge beachtet werden könnte (vgl. OLG Stuttgart StV 1998, 585; OLG Hamburg NStZ 1999, 266/267 sowie StV 2000, 299; OLG Düsseldorf StV 2003, 492; OLG Köln StV 2003, 493/494).

  • OLG Köln, 21.01.2003 - Ss 456/02

    Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses

    Dieser Auffassung (OLG Stuttgart NJW 1999, 511 = StV 1998, 585 = VRS 95, 415; OLG Hamburg NStZ 1999, 266; StV 2000, 299 = NStZ-RR 2001, 206; vgl. zum Meinungsstand auch Radtke JR 2001, 133, 135 ff.) hat sich der Senat in einer früheren Entscheidung angeschlossen (Vorlagebeschluss gemäß § 121 Abs. 2 GVG v. 29.6.1999 - Ss 195/99 - , Vorlage gegen OLG Düsseldorf NStZ 1997, 613; Verneinung der Vorlagevoraussetzungen durch den BGH: BGHR StPO § 203 Beschluss 5 = NStZ 2000, 442 = wistra 2000, 151 = DAR 2000, 198).

    Im beschleunigten Verfahren hat das Gericht die Frage, ob hinreichender Tatverdacht besteht, nach ganz überwiegender Ansicht bereits bei der Terminierung der Sache im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu beantworten (vgl. OLG Hamburg a.a.O.): eine Terminierung der Sache ohne die Bejahung des hinreichenden Tatverdachtes kommt regelmäßig nicht in Betracht (vgl. dazu auch Anmerkung Scheffler NStZ 1999, 268 zu der Entscheidung des OLG Stuttgart in NJW 1999, 511).

    An dieser Auffassung (vgl. dazu auch die Kritik von Radtke, JR 2001, 133, 135 ff. an OLG Stuttgart NJW 1999, 511 und OLG Hamburg NStZ 1999, 266) hält der Senat für die Fallgestaltung, zu der sie ergangen ist, fest.

  • BayObLG, 23.04.2002 - 4St RR 45/02

    Keine Zurückverweisung wegen fristwidriger Durchführung der Hauptverhandlung im

    Die Nichteinhaltung der kurzen Frist zur Durchführung der Hauptverhandlung gemäß § 418 Abs. 1 StPO stellt kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsste (BayObLGSt 2000, 22 StV 2000, 302; OLG Stuttgart StV 98, 585/586; vgl. auch LR/Gössel StPO 25. Aufl. § 417 Rn. 36).

    Der Verfahrensfehler wirkt sich auf das Berufungsverfahren nicht aus, weil das beschleunigte Verfahren mit Einlegung der Berufung ohne weiteres ins Normalverfahren übergeht (OLG Stuttgart StV 1998, 585/587; LR/Gössel vor § 417 Rn. 35, 42; KK/Tolksdorf § 419 Rn. 9; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 419 Rn. 14).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02

    Verhandlung unter Verkennung der kurzen Frist des § 419 Strafprozessordnung

    Die herrschende Meinung sieht eine Frist in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Vorstellungen (BT-DR. 12/6853, S. 36) nur dann als kurz an, wenn diese zwei Wochen nicht wesentlich überschreitet (OLG Stuttgart StV 1998, 479 und NStZ 1999, 268; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 418 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 418 Rn. 5; Metzger in KMR, StPO, § 418 Rn. 15: 1 Monat").
  • OLG Stuttgart, 10.07.2002 - 4 Ss 172/02

    Revisionsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge fehlerhafter

    Dies dürfte der derzeit herrschenden Meinung entsprechen (vgl. OLG Stuttgart - 1. Strafsenat -, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 1 Ss 9/98; Beschluss vom 19. Juni 1998 - 1 Ss 331/98 = NJW 1998, 3134; Beschluss vom 11. August 1998 - 1 Ws 123/98 = NJW 1999, 511 mit Anm. Scheffler NStZ 1999, 268; BayObLGSt 2000, 22; OLG Hamburg NStZ 1999, 266 - Vorlagebeschluss gemäß § 121 Abs. 2 GVG, der später zurückgenommen wurde, vgl. OLG Hamburg OLGSt StPO § 419 Nr. 3; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 - Ss 125/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 419 Rdnr. 12; Scheffler a.a.O.; a.A. - von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis - OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 613 und in OLGSt StPO § 417 Nr. 3; Müller NStZ 2000, 108).
  • OLG Hamburg, 23.02.2000 - 2 Ss 161/98

    Unterlassen eines Ablehnungsbeschlusses und Eröffnungsbeschlusses in einer für

    Die Berufungshauptverhandlung wird stets nach den Regeln des "Normalverfahrens" - also ohne die nur für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht geltenden Beweiserleichterungen des § 420 StPO - durchgeführt (vgl. OLG Stuttgart, StV 1998, 585, 587 [OLG Stuttgart 11.08.1998 - 1 Ws 123/98] m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 02.02.1999 - 1St RR 7/99

    Versehentliche Verurteilung wegen einer prozessual selbständigen Tat

    Denn insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Angeklagte beschwert sein und die er mit der Berufung angreifen könnte; dem Berufungsgericht mangelt es daher (jedoch nicht wegen des fehlenden Eröffnungsbeschlusses, OLG Stuttgart VRS 95, 415 ) an jeglicher Kompetenz, die nicht behandelte Tat zu untersuchen und darüber eine Entscheidung zu treffen (BGH NStZ 1993, 551 ; KK/Ruß § 327 Rn. 1; Kleinknecht/ Meyer-Goßner § 327 Rn. 4; Meyer-Goßner JR 1985, 452/454).
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