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   OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06   

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https://dejure.org/2006,2675
OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06 (https://dejure.org/2006,2675)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2006 - 8 W 52/06 (https://dejure.org/2006,2675)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. August 2006 - 8 W 52/06 (https://dejure.org/2006,2675)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Erbscheinerteilungsverfahren: Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Rücknahme des rechtshängigen Scheidungsantrages nach Ableben des Antragstellers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die gesetzlichen Erbberechtigten des Erblassers im Erbscheinerteilungs- beziehungsweise -vorbescheidsverfahren; Auslösen des Auschlusses des Ehegattenerbrechts durch Vorliegen eines rechtshängigen Scheidungsantrags; Maßgeblichkeit des eigenen Willens des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ehegattenerbrecht - Ausschluss nach Scheidungsantrag

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 92

    § 1933 BGB
    Eingreifen des § 1933 BGB - Voraussetzungen

  • Judicialis

    BGB § 1933

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1933
    Zum Ausschluss des (gesetzlichen) Erbrechts der getrennt lebenden Ehefrau bei Rücknahme des Scheidungsantrags durch Bevollmächtigten des Erblassers nach dessen Tod

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss des Ehegattenerbrechts: § 1933 BGB gilt auch bei Rücknahme des Scheidungsantrags nach Tod des Erblassers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 952
  • FamRZ 2007, 502
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 31.01.1975 - IV ZR 18/74

    Erschlichene öffentliche Zustellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06
    Die Beweis- bzw. Feststellungslast für ein Erschleichen trifft insoweit dennenigen der sich hierauf beruft (BGHZ 64, 5).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berufung auf eine öffentliche Zustellung bei zunächst fehlender Kenntnis des Antragstellers von einer zustellfähigen Adresse des Antragsgegners nur dann treuwidrig, wenn der Antragsteller noch vor Bewirkung der öffentlichen Zustellung Kenntnis von einer Zustellmöglichkeit erlangt hat (BGHZ 64, 5 = NJW 75, 827).

  • OLG Frankfurt, 11.07.1997 - 20 W 254/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06
    Die erst spätere Rücknahme des Scheidungsantrags, die nicht mehr auf dem eigenen Willen des Erblassers (hier: Tod des Erblassers) beruht, bleibt demgegenüber unerheblich (so auch OLG Frankfurt NJW 1997, 3099).

    Den diesbezüglichen Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 97, 3099) tritt auch der Senat bei (so auch Soergel / Stein, 13. Aufl., RN 4 zu § 1933 BGB unter Berufung auf OLG Frankfurt).

  • OLG Frankfurt, 31.05.2001 - 20 W 75/01

    Nachlasssachen - örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts - Überprüfung in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06
    Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 und 3 hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 31.5.2001 die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt wieder aufgehoben und die Sache zu weiteren ergänzenden Ermittlungen an das Landgericht Frankfurt zurückverwiesen (AZ: 20 W 75/01 und 20 W 105/01).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 1Z BR 33/04

    Beweiswürdigung bei Prüfung der Echtheit eines eigenhändigen Testaments

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2006 - 8 W 52/06
    Als ein Rechtsfehler wäre es anzusehen, wenn das Landgericht gesetzliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewendet, den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes nicht mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt oder hierbei gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften oder gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen hätte (vgl. KKW / Meyer-Holz, 15. Aufl., § 27 FGG, RN 21 und 42 m.w.N; BayObLG, FamRZ 2005, 1015 m.w.N.).
  • OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14

    Nachlasssache: Ehegattenerbrecht bei nach dem Erbfall erklärter und wirksam

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ändert die erst nach dem Erbfall vom 03.05.2014 von der Antragstellerin am 26.05.2014 erklärte und mit der - nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen - Zustimmung namens und im Auftrag des Erblassers vom 10.06.2014 wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts der Antragstellerin (so auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.07.1997, 20 W 254/95, FamRZ 1998, 190; OLG Stuttgart, Beschluss v. 11.08.2006, 8 W 52/06, FamRZ 2007, 502).
  • OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 5 W 185/10

    Ausschluss des Ehegattenerbrechts: Nichtbetreiben des Ehescheidungsverfahrens

    Als solche ist nämlich das Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens über die Dauer von 21 Jahren - vom Scheidungsantrag im Jahr 1988 bis zum Erbfall im Jahr 2009 - zu werten, das nach den Umständen des Streitfalls Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens des Erblassers ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 1107; zustimmend Staudinger/Werner (2008), § 1933 BGB, Rdn. 5; M. Schmidt in jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1933, Rdn. 9; anders bei schlichtem Nichtbetreiben des Verfahrens für die Dauer von lediglich 7 Jahren BGH, Beschl. 24.3.1993 - XII ARZ 3/93 - NJW-RR 1993, 898: beendet die Rechtshängigkeit der Ehesache nicht; die von der weiteren Beteiligten zu 1) in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 502 und des OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 190 betreffen den hiervon zu unterscheidenden Fall einer nicht auf dem eigenen Willen des Erblassers beruhenden Rücknahme des Scheidungsantrags).
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