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   OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18   

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OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2018,41956)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2018 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2018,41956)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2018,41956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 159; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242
    Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung "die Eltern, nach Heirat die Ehefrau"

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 159 VVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 328 BGB, § 331 BGB
    Private Lebensversicherung: Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung; Hinterlegungsrecht des Versicherers bei Zweifeln an der Person des Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung "die Eltern, nach Heirat die Ehefrau"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 22
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Dort sei die Bezugsrechtsverfügung seitens des bereits verheirateten Versicherungsnehmers jeweils zum Zeitpunkt der Ehe getroffen worden, so dass die Einsetzung sich auf die Person des konkreten Ehegatten individualisiert habe und nicht abstrakt getroffen worden sei (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14).

    Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 14 f., juris).

    Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 14, juris).

    Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, durch den Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris), handelt es sich nicht um die Bezugsberechtigung einer konkreten, zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Ehefrau.

    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles ist (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris).

    Bei der Verwendung der Begriffe "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist in diesen Fällen nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 15 f., juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, Rn. 12 ff., juris).

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 150/05

    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Das landgerichtliche Urteil widerspreche der Auslegung, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.02.2007 (Az.: IV ZR 150/05) getroffen habe.

    Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, durch den Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris), handelt es sich nicht um die Bezugsberechtigung einer konkreten, zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Ehefrau.

    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles ist (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris).

    Bei der Verwendung der Begriffe "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist in diesen Fällen nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 15 f., juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, Rn. 12 ff., juris).

  • OLG Nürnberg, 21.12.2015 - 8 U 1255/15

    Zur Hinterlegungsberechtigung des Lebensversicherers nach Wideruf der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Dabei kann von einer Versicherungsgesellschaft, die über ausreichenden juristischen Sachverstand zur Prüfung rechtlicher Fragen verfügt, grundsätzlich erwartet werden, dass sie erst hinterlegt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage noch objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, VersR 2016, S. 383 f.).

    Angesichts des Risikos, im Fall einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen andererseits nicht überspannt werden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, VersR 2016, S. 383 f.).

    Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, welcher der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, beck-online) zugrunde lag.

  • OLG Hamm, 13.05.2016 - 20 W 20/16

    Lebensversicherung; Bezugsrecht; Auslegung: bei Heirat Ehegatte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Es schloss sich insoweit den Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 13.05.2016 (Az.: 20 W 20/16, r+s 2017, S. 204 ff.) an und führte aus, abweichend von den Fällen einer Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Ehegattin bei bestehender Ehe, handele sich hier um eine aufschiebend bedingte Bezugsrechtsbestimmung irgendeiner, nicht bestimmten, nur ihrer Funktion "Ehefrau" nach benannten Person.

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Beklagten kann sich die Formulierung "Eltern, nach Heirat die Ehefrau" in Verbindung mit der für die Beklagte erkennbaren Tatsache, dass es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen unverheirateten 17-jährigen handelte, nur so verstanden werden, dass sich die Bezugsrechtsbestimmung auf irgendeine beliebige, nur ihrer Funktion als "Ehefrau" nach bestimmbare, Person handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - 20 W 20/16, r + s 2017, S. 204, 205, Rn. 11).

    Der objektive Erklärungsempfänger muss aufgrund der gleichzeitigen Benennung der Eltern, als damals - mangels Bestehen einer Ehe - nächste Angehörige, davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer sich Gedanken über den Bestand und Fortbestand einer eventuellen zukünftigen Ehe gemacht hat und die Bestimmung ausschließlich an die Funktion einer potentiellen "Ehefrau" und damit den Bestand einer Ehe anknüpfte, die aufgrund der Scheidung (als auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB) endet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - 20 W 20/16, r + s 2017, S. 204, 205, Rn. 12).

  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 76/84

    Rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Hinterlegung; Rechtsfolgen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Voraussetzung für die Erfüllungswirkung im Sinne des § 378 BGB ist, dass der Schuldner zur Hinterlegung im Sinne von § 372 BGB berechtigt war (BGH, Urteil vom 14.02.1985 - IX ZR 76/84, Rn. 13, juris).
  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03

    Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt, ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung zudem davon abhängig, dass sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Empfangsberechtigten befindet (BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 340/03, zu II. 2. a), beck-online).
  • BGH, 03.12.2003 - XII ZR 238/01

    Voraussetzungen der Erfüllung durch Hinterlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 03.12.2003 - XII ZR 238/01 -, Rn. 14, juris).
  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 2/07

    Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Gleichzeitig erlischt die Forderung des wahren Gläubigers (BGH Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 2/07, Rn. 14, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2022 - 7 U 172/21

    Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung in einem Lebensversicherungsvertrag

    Maßgeblich ist daher der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers, spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 14 mwN; Senatsurteil vom 11.10.2018 - 7 U 109/18, VersR 2019, 22 juris Rn. 22 f.).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2022 - 7 U 165/21

    Kündigung einer Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch

    Maßgeblich ist daher der bei Abgabe der Erklärung vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers, spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich (vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10; vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 14 mwN; Senatsurteil vom 11.10.2018 - 7 U 109/18, VersR 2019, 22 Rn. 22 f.).
  • OLG Brandenburg, 27.01.2021 - 11 U 128/20

    Lebensversicherung: Zweifel an Bezugsberechtigung Begünstigter

    Angesichts des Risikos, im Fall einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen andererseits nicht überspannt werden (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 11.10.2018 - 7 U 109/18, BeckRS 2018, 33553 Rn. 31 OLG Nürnberg, a.a.O.,).
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