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   OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11   

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OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11 (https://dejure.org/2012,71)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 (https://dejure.org/2012,71)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 13 W 38/11 (https://dejure.org/2012,71)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde an das Oberlandesgericht gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht; Streitwert der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung des Berufungsgerichts in WEG-Sachen, §§ 49a, 66 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht; Streitwert der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anfechtung einer Jahresabrechnung: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streitwertbeschwerde in WEG-Sachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2012, 457
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Dies folgt daraus, dass auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so dass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können (so bereits Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.8.1979 - BReg. 2 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 312; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19.5.2000 - 15 W 118/00, NZM 2001, Seite 549).

    Bei der Bemessung der Höhe dieses Bruchteils ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; eine schematische prozentuale Herabsetzung verbietet sich (Monschau, in: Schneider / Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., RN 6346; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).

    Erst in einem zweiten Schritt wurde nach alter Rechtslage geprüft, ob der so gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F. ermittelte Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. niedriger festzusetzen ist, weil die so berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (so ausdrücklich OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).

    Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs hat sich der Gesetzgeber somit ausdrücklich der Praxis einiger Oberlandesgerichte angeschlossen, die bereits nach alter Rechtslage die Begrenzung des Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. auf das Fünffache des Einzelinteresses vornahmen (so ausdrücklich OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549).

  • OLG Koblenz, 30.08.2010 - 1 W 54/10

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerde eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).

    Bei der Bestimmung des Streitwerts, insbesondere bei der Bewertung des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung im Sinne des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG steht dem Gericht ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen zu (OLG Koblenz, Beschluss vom 30.8.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, Seite 56; Hartmann, a.a.O., § 49a GKG RN 2).

    Anders verhält es sich lediglich in einem - hier nicht vorliegenden - Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem nur (noch) gerügt werden kann, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) und folgerichtig anstelle einer eigenständigen Ermessensausübung lediglich zu prüfen ist, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56 m.w.N.).

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).

    Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370), das mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wonach nun nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 ff. WEG grundsätzlich die Zivilprozessordnung auf Wohnungseigentumsstreitigkeiten anwendbar ist und auch die Streitwertbestimmung für Wohnungseigentumssachen neu gefasst wurde (§ 49a GKG), ändert nichts daran, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung - wie bereits nach altem Recht - nach einem Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung zu bestimmen ist (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56; Suilmann, in: Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; Abramenko, in: Riecke / Schmid, a.a.O., Anhang zu § 50 RN 4; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, ZMR 2010, Seite 873; Monschau, in Schneider / Herget, a.a.O., RN 6346, wonach auch nach neuem Recht das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen weiterhin - wie nach altem Recht - nach der "Hamburger Formel" zu bestimmen sei; a.A. OLG Bamberg, ZMR 2011, Seite 887; Grauer ZMR 2011, Seite 890, wonach das Interesse nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtjahresabrechnung zu bestimmen sei).

  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).

    Steht die gesamte Jahresabrechnung im Streit, bestimmt sich das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung dennoch grundsätzlich nicht nach dem gesamten Nennbetrag der in der Abrechnung als Ausgaben eingestellten Kosten (anders jedoch OLG Bamberg, Beschluss vom 29.7.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, Seite 887; Grauer, ZMR 2011, 890).

    Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370), das mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wonach nun nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 ff. WEG grundsätzlich die Zivilprozessordnung auf Wohnungseigentumsstreitigkeiten anwendbar ist und auch die Streitwertbestimmung für Wohnungseigentumssachen neu gefasst wurde (§ 49a GKG), ändert nichts daran, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung - wie bereits nach altem Recht - nach einem Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung zu bestimmen ist (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56; Suilmann, in: Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; Abramenko, in: Riecke / Schmid, a.a.O., Anhang zu § 50 RN 4; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, ZMR 2010, Seite 873; Monschau, in Schneider / Herget, a.a.O., RN 6346, wonach auch nach neuem Recht das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen weiterhin - wie nach altem Recht - nach der "Hamburger Formel" zu bestimmen sei; a.A. OLG Bamberg, ZMR 2011, Seite 887; Grauer ZMR 2011, Seite 890, wonach das Interesse nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtjahresabrechnung zu bestimmen sei).

  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Hieran hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) nichts geändert (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10, ZMR 2011, 56; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, ZMR 2011, 887).

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).

    Das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370), das mit Wirkung zum 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist, wonach nun nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 43 ff. WEG grundsätzlich die Zivilprozessordnung auf Wohnungseigentumsstreitigkeiten anwendbar ist und auch die Streitwertbestimmung für Wohnungseigentumssachen neu gefasst wurde (§ 49a GKG), ändert nichts daran, dass das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung bei der Anfechtung der Genehmigung einer Jahresabrechnung - wie bereits nach altem Recht - nach einem Bruchteil des Nennbetrags der Jahresabrechnung zu bestimmen ist (OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56; Suilmann, in: Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; Abramenko, in: Riecke / Schmid, a.a.O., Anhang zu § 50 RN 4; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, ZMR 2010, Seite 873; Monschau, in Schneider / Herget, a.a.O., RN 6346, wonach auch nach neuem Recht das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen weiterhin - wie nach altem Recht - nach der "Hamburger Formel" zu bestimmen sei; a.A. OLG Bamberg, ZMR 2011, Seite 887; Grauer ZMR 2011, Seite 890, wonach das Interesse nach dem vollen Nennbetrag der Gesamtjahresabrechnung zu bestimmen sei).

  • OLG Zweibrücken, 03.09.2009 - 7 W 57/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des Landgerichts steht nicht die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66, 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG RN 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 3.9.2009 - 7 W 57/09).

    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 4.9.2009 - 7 W 57/09, ZMR 2010, Seite 141; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 22/11; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock, OLGR Rostock 2006, 1004).

  • OLG Zweibrücken, 11.11.2008 - 4 W 88/08

    Streitwert: (Un-)Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die im zweiten Rechtszug getroffene Entscheidung des Landgerichts steht nicht die Vorschrift des § 567 Abs. 1 ZPO entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66, 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG RN 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 3.9.2009 - 7 W 57/09).

    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 4.9.2009 - 7 W 57/09, ZMR 2010, Seite 141; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 22/11; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock, OLGR Rostock 2006, 1004).

  • BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Dies folgt daraus, dass auch bei durchgreifenden Beanstandungen stets erhebliche Ausgaben der Eigentümergemeinschaft bestehen bleiben, so dass die Beanstandungen allenfalls zu einer Verminderung der Lasten und Kosten, nicht aber zu deren völligem Wegfall führen können (so bereits Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29.8.1979 - BReg. 2 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 312; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 19.5.2000 - 15 W 118/00, NZM 2001, Seite 549).

    Überwiegend wurde bislang regelmäßig ein Bruchteil von 20 % bis 25 % des Nennbetrags der Jahresabrechnung als angemessen betrachtet (BayObLGZ 1979, Seite 312; OLG Hamm, NZM 2001, Seite 549; Jennißen, a.a.O., § 49a GKG RN 16; ähnlich Abramenko, in: Riecke / Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Anhang zu § 50 RN 4, Seite 1018 (Bruchteil von 20 % bis 30 %); a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.6.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, Seite 873; LG Hamburg ZMR 2009, Seite 71, wonach das Interesse nach der "Hamburger Formel" zu berechnen sei, die sich aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses bestimmt; vgl. auch OLG Koblenz, ZMR 2011, Seite 56, wonach beide Berechnungsansätze rechtlich nicht zu beanstanden seien).

  • BGH, 06.04.2009 - VI ZB 88/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (hierzu BGH ZIP 2009, Seite 2172).
  • OLG Rostock, 14.08.2006 - 3 W 78/06

    Streitwertfestsetzung beim Entzug einer Mietsache

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 4.9.2009 - 7 W 57/09, ZMR 2010, Seite 141; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 22/11; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock, OLGR Rostock 2006, 1004).
  • OLG Celle, 20.12.2006 - 2 W 501/06

    Zuständiges Gericht bei einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11
    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; Beschluss vom 4.9.2009 - 7 W 57/09, ZMR 2010, Seite 141; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 22/11; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock, OLGR Rostock 2006, 1004).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung:

  • KG, 21.10.2011 - 9 W 22/11

    Wohnungseigentumssache: Bemessung des Streitwerts für die Anfechtung einer

  • OLG München, 14.05.2009 - 32 W 1336/09

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als

  • OLG Schleswig, 12.08.2009 - 16 W 72/09

    Rechtszug bei Streitwertbeschwerden

  • OLG Düsseldorf, 04.09.2006 - 24 W 45/06

    Zuständiges Gericht für Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Richte sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt, sei das Gesamtinteresse regelmäßig mit 20 % bis 25 % des Nennbetrags zu bewerten (OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 457; ZMR 2012, 457; OLG Koblenz, ZMR 2001, 56; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 663; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    § 567 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66, 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG Rn. 3; OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, Az. 13 W 38/11, OLG Zweibrücken, B. v. 03.09.2009, Az. 7 W 57/09).

    Die Einführung des § 49a GKG hat daran nichts geändert (OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, Az. 13 W 38/11, juris-Tz. 15; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010, Az. 1 W 54/10, NZM 2011, 813, juris-Tz. 13; OLG Saarbrücken, B. v. 14.07.2009, Az. 5 W 109/09, NZM 2010, 408; a.A. OLG Bamberg, B. v. 29.07.2010, Az. 3 W 94/10 u. 3 W 105/10, ZMR 2011, 887, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung).

    Bei der Bestimmung des "Interesses" der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung im Sinn des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG steht dem Gericht ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen zu (OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, Az. 13 W 38/11; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010, Az. 1 W 54/10 a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 49a GKG Rn. 2).

    Zwar wäre im Rahmen der vorliegenden weiteren Beschwerde vor dem Rechtsbeschwerdegericht eigentlich nur zu prüfen, ob die Entscheidung des (Erst-) Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG), also ob das Beschwerdegericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht oder nicht richtig gebraucht hat (OLG Stuttgart v. 12.01.2012 a.a.O., OLG Koblenz v. 30.08.2010 a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das wirtschaftliche Interesse der Parteien als auch der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bestimme sich nach einer pauschalen Quote von 20 bis 25 % des Nennbetrages der Jahresabrechnung beziehungsweise des Wirtschaftsplans (so OLG Stuttgart ZMR 2012, 457; OLG Saarbrücken ZWE 2010, 40; OLG Karlsruhe ZWE 2009, 229).

    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das wirtschaftliche Interesse der Parteien als auch der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bestimme sich nach einer pauschalen Quote von 20 bis 25 % des Nennbetrages der Jahresabrechnung (so OLG Stuttgart ZMR 2012, 457; OLG Saarbrücken ZWE 2010, 40; OLG Karlsruhe ZWE 2009, 229).

    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).

  • OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 13 W 19/12

    Gebührenstreitwert: Streitwertaddition bei Hilfswiderklage

    Auch gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht ist die Beschwerde statthaft und zur Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht berufen (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 12.01.2012 - 13 W 38/11 - Tz. 7 f. [juris] m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 30.11.2012 - 2 W 636/12

    Streitwert einer Räumungsklage; gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung

    Entscheidet das Landgericht als Berufungsgericht, so ist eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht statthaft(in Anknüpfung an Senatsbeschluss vom 18.04.2012 - 2 W 183/12 - und OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - MDR 2008, 405 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 04.09.2006, MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 - ZMR 2012, 457 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - 32 W 1336/09 - OLGR München 2009, 533; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06 - OLGR Celle 2007, 198, OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270, [...] Rn. 12; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR 2006, 191).

    Der Senat schließt sich der gegenteiligen Auffassung an, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als Berufungsgericht zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht möglich ist (Senatsbeschluss vom 18.04.2012 - 2 W 183/12 - und OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - MDR 2008, 405 ; [...] Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 04.09.2006, MDR 2007, 605 f.; [...] Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 - ZMR 2012, 457 ff. [...] Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08 - zitiert nach [...]; OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - 32 W 1336/09 - OLGR München 2009, 533, [...] Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06 - OLGR Celle 2007, 198, JurisRn.

  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

    Die Höhe dieses Bruchteiles bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; sofern keine abweichenden Anhaltspunkte - etwa wegen eines konkreten Streites über einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes - gegeben sind, kann das Gesamtinteresse mit 20% bis 25% des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplanes bewertet werden (Senatsbeschluss vom 12.05.2014, 19 W 22/14, WuM 14, 437; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 136 Rn. 14; OLG Koblenz ZMR 2012, 457 Rn. 4; ähnlich OLG Hamburg, ZMR 2010, 873, Rn. 3; Niedenführ, a.a.O., Rn. 35, 23; Suilmann, a.a.O. Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2018 - 1 W 14/18

    Einstweilige Verfügung: Streitwertbemessung im Bereich der

    Der Senat folgt der inzwischen ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass gegen die Streitwertfestsetzung der Berufungsgerichte die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet ist (OLG Koblenz MDR 2013, 742; 299; OLG Köln MDR 2009, 1408; OLG Celle OLGR 2006, 270 ff.; 191; OLGR 2007, 198; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 686 f.; OLG Düsseldorf MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart ZMR 2012, 457 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08, zitiert nach juris; OLG München OLGR 2009, 533; OLG Schleswig MDR 2009, 1355; OLG Rostock, Beschluss vom 14. August 2006, 3 W 78/06, zitiert nach juris; Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 13. Auflage 2011, Rn. 228).
  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 6 W 45/15

    Streitwert; sofortige Beschwerde

    Vielmehr folgt der Senat der Auffassung, dass als nächsthöheres Gericht im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das in der Gerichtsorganisation übergeordnete Gericht, also das Oberlandesgericht, anzusehen ist (so (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2013 3 W 132/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006, 24 W 45/06, OLG Stuttgart, Beschluss 12.01.2012 13 W 38/11; OLG Zweibrücken, Beschluss 11.11.2008, 4 W 88/08 ; OLG München Beschluss vom 14.05.2009, 32 W 1336/09 ; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006, 2 W 501/06 ; OLG Rostock Beschluss vom 14.08.2006 - 3 W 78/06; ebenso Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 68 Rn. 21; Meyer, GKG, 13. Aufl., § 68 Rn. 15).
  • OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung eines im Wege der Widerklage geltend

    Dem steht § 567 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da für das vorliegende Streitwertbeschwerde-Verfahren § 68 GKG als lex specialis gilt (OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2006 - 3 W 78/06, OLGR Rostock 2006, 1004, Tz. 6 f. nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom [richtig:] 03.09.2009 - 7 W 57/09, JurBüro 2010, 36, Tz. 1 nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11, ZWE 2012, 136, Tz. 7 nach juris, jeweils m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 30.03.2020 - 1 W 11/20
  • LG Hamburg, 18.10.2016 - 318 T 39/16

    Wohnungseigentumssache: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die

  • OLG Koblenz, 12.03.2013 - 3 W 132/13

    Rechtsmittel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Weitere Beschwerde

  • OLG München, 11.08.2023 - 29 W 720/22

    Wegfall der Wiederholungsgefahr, Kostenentscheidung, Sofortige Beschwerde,

  • LG Wiesbaden, 18.12.2012 - 4 T 365/12

    Zur Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde in einer

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