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   OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06   

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https://dejure.org/2006,11507
OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06 (https://dejure.org/2006,11507)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2006 - Not 2/06 (https://dejure.org/2006,11507)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Mai 2006 - Not 2/06 (https://dejure.org/2006,11507)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Notar: Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft verbunden mit einer generell eine Urkundstätigkeit im Bereich der Angelegenheiten der Aktiengesellschaft untersagenden Auflage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person mit notarieller Amtstätigkeit; Auflage in einer Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 22

    BNotO § 8
    Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person

  • Judicialis

    BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 6; ; BeurkG § ... 3 Abs. 1 Nr. 7; ; BeurkG § 3 Abs. 3 Nr. 1; ; BNotO § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; BNotO § 8 Abs. 3 Satz 1; ; BNotO § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; BNotO § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; BNotO § 8 Abs. 3 Satz 2; ; BNotO § 8 Abs. 3 Satz 4; ; BNotO § 14 Abs. 3 Satz 2; ; BNotO § 18

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebentätigkeit eines Notars als Aufsichtsratsmitglied einer AG; Mitwirkungsverbot für Beurkundungen in Angelegenheiten der Gesellschaft als Auflage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06
    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).

    Nach der neueren Rechtsprechung muss sich die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit und damit auch die Frage der Erteilung von Auflagen an dem in § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO mitgeteilten verfassungsrechtlich unbedenklichem Willen des Gesetzgebers ausrichten, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder denkbaren Gefährdung entgegenzutreten (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [420]).

    Vielmehr ist zu seinen Gunsten unterstellen, dass er alle an ihn gerichteten gesetzlichen Ge- und Verbote sowie Auflagen beachtet (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [421]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 23.09.2002 (1 BvR 1717/00) zur Frage der Nebentätigkeit eines Notars im Aufsichtsrat (einer Bank) ausgeführt, dass der Gesetzgeber insbesondere durch das Beurkundungsverbot in § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG zu erkennen gegeben habe, dass die primär mit Überwachungsaufgaben verbundene Mitwirkung in einem Aufsichtsorgan keine Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars begründen, die es angezeigt erscheinen lassen, diesem die Mitwirkung an Urkundsgeschäften des betreffenden Unternehmens zu untersagen.

    Die bloße Offenlegung der Beziehung sei ausreichend, weil die andere Partei berechtigt ist, aus diesem Grund einen Notarwechsel zu verlangen (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; zur Gesetzesbegründung vgl. die BT-Drucks 13/11034, S. 40; Blatt 26, ASt. 7).

    Wenn schon die Beteiligung eines Notars im Aufsichtsrat einer Bank nicht zum Anlass genommen wird, diesem das Beurkunden von Grundstücksgeschäften der Bank zu untersagen (so die vom Antragsteller vorgelegte Entscheidung des OLG Schleswig vom 31.10.2003; Blatt 69 ff. aber auch die Konsequenzen aus der Entscheidung des BVerfG vom 23.09.2002, NJW 2003, 419), muss dies erst recht auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten.

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05

    Zulässigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06
    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).

    Nach der neueren Rechtsprechung muss sich die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit und damit auch die Frage der Erteilung von Auflagen an dem in § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO mitgeteilten verfassungsrechtlich unbedenklichem Willen des Gesetzgebers ausrichten, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare zu wahren und jeder denkbaren Gefährdung entgegenzutreten (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [420]).

    Vielmehr ist zu seinen Gunsten unterstellen, dass er alle an ihn gerichteten gesetzlichen Ge- und Verbote sowie Auflagen beachtet (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BVerfG NJW 2003, 419 [421]).

    Die Regelungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 BNotO und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BeurkG belegen, dass der Gesetzgeber den Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich für zulässig und genehmigungsfähig hält (BGH NJW-RR 2006, 135 [136]).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00

    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06
    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).

    Diese Zwecksetzung erfordert, dass schon den möglichen Gefährdungen des Leitbilds eines Notars vorgebeugt wird (BGHZ 145, 59 [62 f.]).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04

    Berichtspflichten eines Notars bei Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06
    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).
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