Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20098
OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13 (https://dejure.org/2013,20098)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2013 - 9 U 37/13 (https://dejure.org/2013,20098)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 9 U 37/13 (https://dejure.org/2013,20098)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,20098) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vorsatzanfechtung von Zahlungsdienstleistungen eines Kreditinstituts bei selektiver Genehmigung von Lastschriften

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 133 Abs 1 S 2 InsO, § 675o Abs 2 BGB
    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Lastschriften und Zahlungen gegenüber der Schuldnerbank wegen deren Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1 S. 2
    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners im Lastschriftverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 133
    Zur Vorsatzanfechtung von Zahlungsdienstleistungen eines Kreditinstituts bei selektiver Genehmigung von Lastschriften

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Vorsatzanfechtung gegenüber Bank als Leistungsmittler

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1779
  • WM 2013, 2274
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshofs, Az. IX ZR 11/12.

    Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.01.2013, IX ZR 11/12, aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - Tz. 23f.; Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12, Tz. 30f.).

    Der Bundesgerichtshof macht von dieser grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Zahlungsdienstleistungen der Zahlstelle lediglich dann eine Ausnahme und nimmt eine Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners an, wenn die Zahlstelle im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - Tz. 26; Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12 - Tz. 32, Urt. v. 25.04.2013 - IX ZR 235/12 - Tz. 30).

    Während die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gegenüber Zahlungsempfängern oder Leistungsmittlern bei der Vorsatzanfechtung sowohl hinsichtlich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes als auch hinsichtlich der Kenntnis des Anfechtungsgegners teilweise auf schwer widerlegbaren Vermutungen, Beweisanzeichen und Annahmen beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12, Tz. 23 m.w.N.; § 133 Abs. 1 S. 2 InsO), stehen der Bank bei der Frage, ob sie wegen der möglichen Anfechtbarkeit der Rechtshandlung eine Überweisung oder Lastschrift nicht ausführen darf oder sich wegen unberechtigter Verweigerung gegenüber ihrem Kunden schadensersatzpflichtig macht und gar deswegen dessen Insolvenz verursacht, keine derartigen Vermutungen und Erfahrungssätze zur Seite.

    Die Auffassung des Beklagten, eine Bank dürfe einem zahlungsausfallgefährdeten Kunden generell kein neues Darlehen gewähren oder aus einem bereits vereinbarten Darlehen die Valuta auszuzahlen, um zu verhindern, dass der Schuldner die dadurch erlangte Liquidität dazu nutzt, zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit einzelne Gläubiger zu befriedigen, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12, Tz. 15; Urt. v. 07.05.2009 - IX ZR 140/08; Urt. v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06).

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung bei vereinbarungsgemäßer Weiterleitung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Denn für das Kreditinstitut sind verschiedene Konstellationen denkbar, bei denen trotz Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dessen Zahlungsaufträge keinen anfechtungsrechtlichen Bedenken begegnen (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - Tz. 23f.; Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12, Tz. 30f.).

    Der Bundesgerichtshof macht von dieser grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Zahlungsdienstleistungen der Zahlstelle lediglich dann eine Ausnahme und nimmt eine Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners an, wenn die Zahlstelle im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - Tz. 26; Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12 - Tz. 32, Urt. v. 25.04.2013 - IX ZR 235/12 - Tz. 30).

    Dies wird besonders deutlich in der Entscheidung vom 26.04.2012 (a.a.O., Tz. 26f.), in der er vorrangig, nicht ausschließlich, auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Schuldner und seiner Bank abstellt.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt die Zulassung von Lastschriften oder die Ausführung von Überweisungen über die vereinbarte Kreditlinie hinaus, also die geduldete Kontoüberziehung, nicht grundsätzlich einen Vorgang dar, bei dem die Bank über ihre Funktion als reine Zahlstelle hinausgeht (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - Tz. 25).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2011 - 9 U 120/11

    Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung durch das Offenhalten einer Kreditlinie

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Ergänzend wird wegen des weiteren Sachverhalts auf das - vom Bundesgerichtshof, Az. XI ZR 11/12, aufgehobene - Urteil des Senats vom 21.12.2011, Az. 9 U 120/11, verwiesen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21.12.2011 (9 U 120/11) festgestellt, dass die streitgegenständlichen Lastschriften von dem Insolvenzschuldner genehmigt worden seien.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21.12.2011, 9 U 120/11, ausgeführt hat, wurden die Lastschriften von dem späteren Insolvenzschuldner genehmigt.

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 212/06

    Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits; Berechnung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Die Auffassung des Beklagten, eine Bank dürfe einem zahlungsausfallgefährdeten Kunden generell kein neues Darlehen gewähren oder aus einem bereits vereinbarten Darlehen die Valuta auszuzahlen, um zu verhindern, dass der Schuldner die dadurch erlangte Liquidität dazu nutzt, zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit einzelne Gläubiger zu befriedigen, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12, Tz. 15; Urt. v. 07.05.2009 - IX ZR 140/08; Urt. v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZR 140/08

    Inkongruente Deckung zugunsten eines Kreditinstituts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Die Auffassung des Beklagten, eine Bank dürfe einem zahlungsausfallgefährdeten Kunden generell kein neues Darlehen gewähren oder aus einem bereits vereinbarten Darlehen die Valuta auszuzahlen, um zu verhindern, dass der Schuldner die dadurch erlangte Liquidität dazu nutzt, zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit einzelne Gläubiger zu befriedigen, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12, Tz. 15; Urt. v. 07.05.2009 - IX ZR 140/08; Urt. v. 15.11.2007 - IX ZR 212/06).
  • BGH, 01.10.2002 - IX ZR 360/99

    Anfechtung der Rückführung eines Kredits vor Kündigung; Anfechtung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats zur Unanfechtbarkeit des Bargeschäfts: Danach ist es unschädlich, wenn ein Kreditinstitut nur noch einzelne Belastungsbuchungen zulässt, sofern hierbei das Bestimmungsrecht des Schuldners gewahrt wird (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 67/09 - Tz. 13; Urt. v. 01.10.2002 - IX ZR 360/99; Ganter, NZI 2013, 209 [225]).
  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 67/09

    Insolvenzanfechtung: Weiterveräußerung eines sicherungsübereigneten Warenlagers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats zur Unanfechtbarkeit des Bargeschäfts: Danach ist es unschädlich, wenn ein Kreditinstitut nur noch einzelne Belastungsbuchungen zulässt, sofern hierbei das Bestimmungsrecht des Schuldners gewahrt wird (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 67/09 - Tz. 13; Urt. v. 01.10.2002 - IX ZR 360/99; Ganter, NZI 2013, 209 [225]).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZR 62/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Zahlungen auf ein prolongiertes Darlehen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Zu Gunsten des Beklagten ist davon auszugehen, dass der spätere Insolvenzschuldner in dem Zeitraum, in dem die streitgegenständlichen Lastschriften und Zahlungen ausgeführt wurden, zahlungsunfähig war und er daher mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat (BGH, Urt. v. 22.11.2012 - IX ZR 62/10).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2013 - 9 U 37/13
    Der Bundesgerichtshof macht von dieser grundsätzlichen Unanfechtbarkeit von Zahlungsdienstleistungen der Zahlstelle lediglich dann eine Ausnahme und nimmt eine Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners an, wenn die Zahlstelle im Zuge der Verfolgung eigener Interessen in eine vom Schuldner angestrebte Gläubigerbenachteiligung eingebunden ist (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 74/11 - Tz. 26; Urt. v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12 - Tz. 32, Urt. v. 25.04.2013 - IX ZR 235/12 - Tz. 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht