Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 12.12.2013 - 2 U 12/13 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Wettbewerbsverstoß: Hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsklageantrags; unternehmensbezogene Informationspflichten in der Werbeanzeige eines Einzelhandelsverbandes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an eine Unlauterkeit des Fehlens von Informationen gem. § 5a Abs. 3 UWG
- kanzlei.biz
Werbeanzeigen mit Angebot eines Geschäftsabschluss ohne Angabe der Identität des Unternehmens unzulässig
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 3 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
Wettbewerbsverstoß: Hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsklageantrags; unternehmensbezogene Informationspflichten in der Werbeanzeige eines Einzelhandelsverbandes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3
Sachlicher Geltungsbereich des § 5a Abs. 3 UWG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Zur Angabe der Identität in Werbeanzeigen
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Angabe der Identität in Werbeanzeigen
- Jurion (Kurzinformation)
Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage bei fehlenden Angaben über das leistungsanbietende Unternehmen möglich
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 14.01.2013 - 38 O 72/12
- OLG Stuttgart, 12.12.2013 - 2 U 12/13
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17
Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und …
An den Wegfall der kraft Gesetzes durch den Erstverstoß begründeten Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 82/99, MDR 2002, 285;… bei juris Rz. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 2 U 12/13, bei juris Rz. 66, m.w.N.). - LG Bonn, 06.03.2014 - 14 O 75/13
Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthalten von …
Zwar bleibt in der Anzeige offen, ob die Beklagte oder ein Dritter der Verkäufer ist; das Fehlen dieses wesentlichen Merkmals für das Zustandekommen eines Vertrages (essentialia negotii) ist gerade Gegenstand des Vorwurfs und vermag deshalb die Beklagte nicht zu entlasten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2013, 2 U 12/13, S.12, Anl. K 23, Bl. 187R d.A.).