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   OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19   

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OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19 (https://dejure.org/2020,48307)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2020 - 10 U 225/19 (https://dejure.org/2020,48307)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 10 U 225/19 (https://dejure.org/2020,48307)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Aufwendungen für Tilgung eines Eigenheimkredits ersatzfähiger Schaden?

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 844 Abs. 2; BGB § 1360a; StVG § 10 Abs. 2
    Berücksichtigung der vom Getöteten aufgewendeten Tilgungen eines Eigenheimkredits bei der Berechnung des Unterhaltsschadens

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 844 Abs 2 BGB, § 1360a BGB, § 10 Abs 2 StVG, § 287 ZPO
    Tod des Ehegatten bei einem Verkehrsunfall: Berücksichtigung des Wohnkostenaufwands bei der Bemessung des Unterhaltsschadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tod des Ehegatten bei einem Verkehrsunfall: Berücksichtigung des Wohnkostenaufwands ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 722
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83

    Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Der Schädiger hat dem Hinterbliebenen nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren, weshalb die Aufwendungen für die Tilgung eines Eigenheimkredits im Unterschied zu den Zinsanteilen bei der Bemessung des Unterhaltsschadens außer Betracht zu bleiben haben (Anschluss BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 19 juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims deshalb nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 23.09.1966 - VII ZR 9/65; BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87; BGH, Urteil vom 22.06.2004 - VI ZR 112/03).

    Die der Tilgung von auf einem bereits erworbenen, selbstgenutzten Hausgrundstück lastenden Schulden dienenden Beträge würden sich in ihrer Zielrichtung deutlich von denjenigen Kosten abheben, die nach § 1360a BGB als laufende Kosten zur Bestreitung des Haushalts und zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten erforderlich sind (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83 Rn. 14 juris).

    Unterhaltsschadensrechtlich sei allein relevant, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich sei, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 15 juris).

    Im Hinblick auf die Berechnung der Unterhaltsrente im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB führen diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu der Feststellung, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren hat (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 19 juris) und deshalb die Aufwendungen für die Tilgung eines Eigenheimkredits im Unterschied zu den Zinsanteilen bei der Bemessung des Unterhaltsschadens außer Betracht zu bleiben haben (BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 276/88, Rn. 6 juris).

    Lediglich in diesem Zusammenhang hat sich der Bundesgerichtshof in der auch vom erstinstanzlichen Gericht zitierten Entscheidung vom 03.07.1984 (Az.: VI ZR 42/83) dagegen ausgesprochen, für eine derartige Bemessung die von der Höhe des Eigenkapitals einerseits und den mehr oder weniger günstigen Bedingungen der Darlehensverträge am jeweiligen Markt andererseits abhängige und damit mehr oder weniger zufällige Summe von Zins- bzw. Tilgungszahlungen für das bewohnte Eigenheim als Bemessungsbasis heranzuziehen (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 18 juris).

    Da mithin die konkreten Darlehensbedingungen den zu bemessenden unterhaltsrechtlich relevanten Wohn- bzw. Mietwert des Eigenheims nicht abbilden können, zieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Bemessungsgrundlage stattdessen den Mietwert der bisher genutzten bzw. einer angemessenen Familienwohnung als Bemessungsbasis heran (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 18; BGH, Urteil vom 16.12.1986 - VI ZR 192/85, Rn. 20 juris; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87, Rn. 26 juris).

    Hiermit in Einklang steht, wenn der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 03.07.1984 (a.a.O., Rn. 19 juris) ausführt, dass die die bis zu seinem Tod vom Alleinverdiener tatsächlich getragenen Belastungen für das Eigenheim jedenfalls bis zur Höhe der Kosten für eine qualitativ gleichwertige Wohnung in die fixen Kosten eingestellt werden können, da diese Kosten auf die unterhaltsrechtliche Komponente zurückzuführen seien.

    Für den vorliegenden Fall ist damit zu ermitteln, welcher Mietzins am örtlich konkret relevanten Mietmarkt von Metzingen für eine dem von der Familie des Getöteten bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt, Bequemlichkeit und Ausstattung vergleichbare, mithin qualitativ gleichwertige Wohnung aufzubringen ist (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 15.10.1985 - VI ZR 55/84, Rn. 17 juris).

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 276/88

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim bei der Bemessung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Im Hinblick auf Ausgaben des Getöteten, die dem Erwerb eines Eigenheims zu Wohnzwecken dienen, geht die Rechtsprechung vor diesem Hintergrund davon aus, dass die im Rahmen der Eigenheimfinanzierung anfallenden Zinsen zwar als Fixkosten in Abzug zu bringen seien (BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 276/88), nicht einkommensmindernd in Ansatz kommen sollen demgegenüber Tilgungsbeiträge (so aus der Literatur u.a.: Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 338a m.w.N.).

    Im Hinblick auf die Berechnung der Unterhaltsrente im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB führen diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu der Feststellung, dass der Schädiger dem Hinterbliebenen nicht den Wohngenuss eines Eigenheims zu finanzieren hat (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 19 juris) und deshalb die Aufwendungen für die Tilgung eines Eigenheimkredits im Unterschied zu den Zinsanteilen bei der Bemessung des Unterhaltsschadens außer Betracht zu bleiben haben (BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 276/88, Rn. 6 juris).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 05.12.1985 - VI ZR 276/88) ausgesprochen, dass nur der Zinsanteil der Kreditbelastung der Finanzierung des Wohnbedarfs diene und insoweit der Miete vergleichbar sei (a.a.O., Rn. 6 juris).

  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96

    Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Dem widerspricht nicht das von den Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2001 - I-1 U 110/10), wonach eine "fiktive Miete" mithin diejenigen Mietkosten, die hypothetisch erforderlich wären, um eine dem selbstgenutzten und fremdfinanzierten Familieneigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden, nicht als Bemessungsgrundlage für anerkennungsfähige Fixkosten dienen könne, da Fixkosten nur solche Ausgaben der Familie sein könnten, die tatsächlich entstanden seien, mithin nur tatsächliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden könnten (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 75 zitiert nach juris; so auch: BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96, Rn. 12 ff.).

    Die fiktive Miete bildet insoweit lediglich die Kostenobergrenze, bis zu welcher von der Familie tatsächlich aufgewendete Kosten als Wohnaufwand ansetzbar sind (BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96, Rn. 13 juris).

    Auch des Versuchs der Klägerin Ziff. 1 in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 19.11.2019, nämlich die geltend gemachte Summe im Rahmen der Fixkosten, wenn schon nicht als Wohnbedarfsaufwand, dann jedenfalls als haus- und grundstücksbezogene Erhaltungs- und Neuanschaffungsaufwendungen zu berücksichtigen, bedarf es dann ebenfalls nicht, zumal es zwar zutrifft, dass in der Rechtsprechung als ansatzfähige Fixkosten derartige Kostenerhaltungsmaßnahmen bzw. notwendiger Neuanschaffungsbedarf zwar berücksichtigt worden sind, allerdings im Einzelfall lediglich dann, wenn von Anspruchstellerseite der Anfall derartiger Kosten konkret behauptet und vorgetragen wurde (BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96), woran es im vorliegenden Fall fehlt.

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Diese fixen Kosten sind diejenigen nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und der Haushaltsorganisation, die weitgehend unabhängig vom Ausscheiden eines Familienmitglieds die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2006, Kap. VI Rn. 336; MükoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB, § 844 Rn. 48 und 55 ff.; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87, Rn. 35 juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims deshalb nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 23.09.1966 - VII ZR 9/65; BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87; BGH, Urteil vom 22.06.2004 - VI ZR 112/03).

    Da mithin die konkreten Darlehensbedingungen den zu bemessenden unterhaltsrechtlich relevanten Wohn- bzw. Mietwert des Eigenheims nicht abbilden können, zieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Bemessungsgrundlage stattdessen den Mietwert der bisher genutzten bzw. einer angemessenen Familienwohnung als Bemessungsbasis heran (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 18; BGH, Urteil vom 16.12.1986 - VI ZR 192/85, Rn. 20 juris; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87, Rn. 26 juris).

  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Auf die Berufungen der Klägerin Ziff.1 und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17.05.2019, Az. 3 O 108/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner unter Abänderung des am 17.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az.: 3 O 108/18, an die Klägerin Ziff. 1 weitere 28.894,00 EUR zzgl.

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner unter Abänderung des am 17.05.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az.: 3 O 108/18, an die Klägerin Ziff. 1 eine weitere im Voraus am 1. eines jeden Monats fällige monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.720,13 EUR zu bezahlen.

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 112/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Tötung eines Angehörigen; Ersatz von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Soweit sich das Landgericht in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2004 - VI ZR 112/03 beziehe, in der ausgesprochen sei, dass der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims nicht in die Gesamtberechnung einzustellen seien, so sei im Hinblick auf diese Entscheidung zu berücksichtigen, dass diese in einer Zeit ergangen sei, in der der Zinssatz für Eigenheimdarlehen noch in einem Bereich zwischen 5 und 10% gelegen habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der Vermögensbildung dienende Ausgaben wie Eigenleistungen zum Erwerb eines Eigenheims deshalb nicht in die Gesamtberechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 23.09.1966 - VII ZR 9/65; BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87; BGH, Urteil vom 22.06.2004 - VI ZR 112/03).

  • BGH, 15.10.1985 - VI ZR 55/84

    Berechnung des Unterhaltsschadens bei Tötung der Eltern zweier Kinder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Für den vorliegenden Fall ist damit zu ermitteln, welcher Mietzins am örtlich konkret relevanten Mietmarkt von Metzingen für eine dem von der Familie des Getöteten bewohnten Eigenheim nach Ortslage, Zuschnitt, Bequemlichkeit und Ausstattung vergleichbare, mithin qualitativ gleichwertige Wohnung aufzubringen ist (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83; BGH, Urteil vom 15.10.1985 - VI ZR 55/84, Rn. 17 juris).
  • BGH, 01.12.2009 - VI ZR 221/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Dadurch wird eine Entlastung des Schädigers durch die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen vermieden (BGH, Urteil vom 01.12.2009 - VI ZR 221/08, Rn. 29 juris m.w.N.).
  • BGH, 16.12.1986 - VI ZR 192/85

    Unterhaltsschaden - Berechnung - Allein erwerbstätiger Ehemann - Wegfall - Unfall

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Da mithin die konkreten Darlehensbedingungen den zu bemessenden unterhaltsrechtlich relevanten Wohn- bzw. Mietwert des Eigenheims nicht abbilden können, zieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Bemessungsgrundlage stattdessen den Mietwert der bisher genutzten bzw. einer angemessenen Familienwohnung als Bemessungsbasis heran (BGH, Urteil vom 03.07.1984 - VI ZR 42/83, Rn. 18; BGH, Urteil vom 16.12.1986 - VI ZR 192/85, Rn. 20 juris; BGH, Urteil vom 31.05.1988 - VI ZR 116/87, Rn. 26 juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 1 U 110/10

    Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen einer getöteten Person

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19
    Dem widerspricht nicht das von den Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2001 - I-1 U 110/10), wonach eine "fiktive Miete" mithin diejenigen Mietkosten, die hypothetisch erforderlich wären, um eine dem selbstgenutzten und fremdfinanzierten Familieneigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden, nicht als Bemessungsgrundlage für anerkennungsfähige Fixkosten dienen könne, da Fixkosten nur solche Ausgaben der Familie sein könnten, die tatsächlich entstanden seien, mithin nur tatsächliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden könnten (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 75 zitiert nach juris; so auch: BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96, Rn. 12 ff.).
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 9/65

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 245/90

    Unzulässigkeit bei Mängeln an einem Bauwerk, die bisher nicht in Erscheinung

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 95/75

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern - Bestehen und Ausmaß eines

  • BGH, 09.10.1961 - III ZR 118/60

    Feststellungsinteresse und Anspruchsverringerung (§ 12 StVG)

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

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