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   OLG Stuttgart, 14.05.2009 - 19 U 182/08   

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https://dejure.org/2009,30596
OLG Stuttgart, 14.05.2009 - 19 U 182/08 (https://dejure.org/2009,30596)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 19 U 182/08 (https://dejure.org/2009,30596)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 19 U 182/08 (https://dejure.org/2009,30596)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 52/90

    Pflichtteilsberechnung bei Grundstücksverkauf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2009 - 19 U 182/08
    Er ist grundsätzlich gleichzustellen mit dem am Markt erzielbaren (Normal-)Verkaufswert (BGH NJW-RR 1991, 900, 901; Staudinger/Haas, BGB, Neubearb. 2006, § 2311, Rn. 52; MünchKomm/Lange, BGB, 4. Aufl., § 2311 Rn. 19; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl., § 2311 Rn. 13).

    Da Schätzungen mit gewissen Unsicherheiten verbunden sind, hat bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, der tatsächlich erzielte Kaufpreis Vorrang gegenüber einer Schätzung nach allgemeinen Erfahrungswerten (BGH NJW-RR 1991, 900; BGH NJW-RR 1993, 131; Staudinger/Haas, a.a.O., § 2311 Rn. 65-67; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2311 Rn. 20; Bamberger/Roth/Mayer, a.a.O., § 2311 Rn. 17).

    Dies gilt lediglich dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die den erzielten Preis geprägt haben, wie z. B. wesentliche zwischenzeitliche Veränderungen der Marktverhältnisse seit dem Erbfall oder Veränderungen in der Bausubstanz (BGH NJW-RR 1991, 900; BGH NJW-RR 1993, 131; Staudinger/Haas, a.a.O., § 2311 Rn. 68; Bamberger/Roth/Mayer, a.a.O., § 2311 Rn. 17).

  • BGH, 14.10.1992 - IV ZR 211/91

    Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2009 - 19 U 182/08
    Da Schätzungen mit gewissen Unsicherheiten verbunden sind, hat bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, der tatsächlich erzielte Kaufpreis Vorrang gegenüber einer Schätzung nach allgemeinen Erfahrungswerten (BGH NJW-RR 1991, 900; BGH NJW-RR 1993, 131; Staudinger/Haas, a.a.O., § 2311 Rn. 65-67; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2311 Rn. 20; Bamberger/Roth/Mayer, a.a.O., § 2311 Rn. 17).

    Dies gilt lediglich dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die den erzielten Preis geprägt haben, wie z. B. wesentliche zwischenzeitliche Veränderungen der Marktverhältnisse seit dem Erbfall oder Veränderungen in der Bausubstanz (BGH NJW-RR 1991, 900; BGH NJW-RR 1993, 131; Staudinger/Haas, a.a.O., § 2311 Rn. 68; Bamberger/Roth/Mayer, a.a.O., § 2311 Rn. 17).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2009 - 19 U 182/08
    Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz wiederum Sachverständigenbeweis anbietet für den von ihr behaupteten Wert des Hausgrundstückes von 355.000,00 EUR ist sie damit zwar nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da das Landgericht keine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO im Urteil vorgenommen hat, sondern lediglich die für die erste Instanz gebotene Folgerung aus der Nichtbezahlung des Vorschusses abgeleitet hat (vgl. BVerfGE 69, 145 = BGH NJW 1985, 1150; BGH NJW 2000, 1327; MünchKomm/Damrau, ZPO, 3. Aufl., § 379 Rn. 10; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 379 Rn. 6).
  • BGH, 05.05.1982 - VIII ZR 152/81

    Abschluss eines Kaufvertrags über mehrere Kühe vor bzw. nach dem Schlachten der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2009 - 19 U 182/08
    Das Angriffsmittel ist neu, da die Vorschusszahlung im ersten Rechtszug unterlassen wurde (BGH NJW 1982, 2559, 2560; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 52) und die Nichteinzahlung auf Nachlässigkeit beruht hat.
  • BVerfG, 17.09.1999 - 1 BvR 47/99

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.05.2009 - 19 U 182/08
    Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz wiederum Sachverständigenbeweis anbietet für den von ihr behaupteten Wert des Hausgrundstückes von 355.000,00 EUR ist sie damit zwar nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da das Landgericht keine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO im Urteil vorgenommen hat, sondern lediglich die für die erste Instanz gebotene Folgerung aus der Nichtbezahlung des Vorschusses abgeleitet hat (vgl. BVerfGE 69, 145 = BGH NJW 1985, 1150; BGH NJW 2000, 1327; MünchKomm/Damrau, ZPO, 3. Aufl., § 379 Rn. 10; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 379 Rn. 6).
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