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   OLG Stuttgart, 14.11.2018 - 8 W 271/17   

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https://dejure.org/2018,41650
OLG Stuttgart, 14.11.2018 - 8 W 271/17 (https://dejure.org/2018,41650)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2018 - 8 W 271/17 (https://dejure.org/2018,41650)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2018 - 8 W 271/17 (https://dejure.org/2018,41650)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2019, 92
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 373/16

    Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2018 - 8 W 271/17
    Die Sondervorschrift des § 63 GNotKG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie nur die Fälle in Betreuungssachen betrifft, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht (BGH, Beschl. v. 11.01.2017, XII ZB 373/16), somit hier nicht einschlägig ist.
  • LG Frankfurt/Oder, 06.01.2015 - 19 T 439/14

    Gegenstanswert eines Betreuungsverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2018 - 8 W 271/17
    Eine Sichtweise, nach der in Betreuungsverfahren die genügenden Anhaltspunkte im Grunde genommen immer fehlen (so etwa LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 06.01.2015, 19 T 439/14) nähme hingegen - entgegen der gesetzlichen Konzeption - die Umstände des Einzelfalls gerade nicht in den Blick und würde damit das oben dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis - jedenfalls für Betreuungsverfahren - umkehren, bzw. § 36 Abs. 2 GNotKG für Betreuungssachen sogar gänzlich leerlaufen lassen, obwohl die Vorschrift wie oben ausgeführt anwendbar ist.
  • OLG Frankfurt, 02.10.2023 - 20 W 158/23

    Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

    § 63 GNotKG ist nicht einschlägig, da diese Vorschrift in Betreuungsverfahren lediglich die Wertermittlung in Fällen betrifft, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 647; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92, je zitiert nach juris und m. w. N.); ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

    Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die zumindest auch unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 647; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92, je m. w. N.).

    Weithin wird mit dem Landgericht angenommen, dass unmittelbar materielle Auswirkungen weder eine erfolgte noch eine unterbliebene Betreuungsanordnung haben (vgl. BGH FamRZ 2017, 647; BGH FamRZ 2017, 1777; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92; LG Potsdam JurBüro 2023, 154; AG Brandenburg JurBüro 2022, 482, je zitiert nach juris; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Teil I, I. 4. a. § 36 GNotKG Rz. 19).

    Ein Grund hierfür erschließt sich aus kostenrechtlicher Sicht nicht (vgl. im Einzelnen: OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92 m. w. N.; vgl. auch Dodegge/Roth, a.a.O., Teil I, I. 4. a. § 36 GNotKG Rz. 20).

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