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   OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15   

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https://dejure.org/2015,81068
OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15 (https://dejure.org/2015,81068)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.12.2015 - 18 UF 123/15 (https://dejure.org/2015,81068)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 18 UF 123/15 (https://dejure.org/2015,81068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis des Anspruchs auf Leistung von Familienunterhalt gegen den Ehemann und auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger eines nichtehelichen Kindes

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1360 BGB, § 1579 Nr 2 BGB, § 1586 Abs 1 BGB, § 1609 Nr 2 BGB, § 1615l BGB
    Unterhaltsverfahren: Rangverhältnis zwischen Betreuungs- und Familienunterhalt; Erlöschen und Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verhältnis des Anspruchs auf Leistung von Familienunterhalt gegen den Ehemann und auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger eines nichtehelichen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Betreuungsunterhalt vom Kindsvater oder vom Ehemann?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1104
  • FamRZ 2016, 907
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15
    Vielmehr wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH FamRZ 1998, 541) von einem Grundsatz gleichrangiger Unterhaltspflicht ausgegangen (KG NZFam 2015, 721; BGH FamRZ 08, 1739).
  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 85/96

    Anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15
    Vielmehr wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH FamRZ 1998, 541) von einem Grundsatz gleichrangiger Unterhaltspflicht ausgegangen (KG NZFam 2015, 721; BGH FamRZ 08, 1739).
  • KG, 08.10.2014 - 3 UF 38/14

    Betreuungsunterhalt: Konkurrenz zwischen Betreuungsunterhaltsansprüchen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15
    Vielmehr wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur anteiligen Haftung analog § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bei konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüchen der Mutter ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen den getrennt lebenden Ehemann einerseits und den nichtehelichen Vater andererseits (BGH FamRZ 1998, 541) von einem Grundsatz gleichrangiger Unterhaltspflicht ausgegangen (KG NZFam 2015, 721; BGH FamRZ 08, 1739).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15
    Dies ist jedoch hier nicht entscheidungsrelevant, da der 2. Rang jedenfalls nur dann gewahrt ist, wenn über das Zeitmoment hinaus der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten hat (so jedenfalls der BGH FamRZ 2008, 1911 im Fall eines gemäß §§ 1609 Nr. 2,3 nachrangigen -geschiedenen- Ehegatten).
  • OLG Celle, 10.10.2008 - 10 WF 322/08

    Unterhaltsrechtliche Konkurrenz zwischen einer geschiedenen Ehefrau und einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 18 UF 123/15
    Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2009, 348 m.w.N.) dürfte es sich bei der vorliegenden Ehe um eine im unteren Bereich der "langen Dauer" anzusiedelnden handeln, da eine Ehe erst ab etwa 15 Jahren als "lang" angesehen wird.
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