Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Aufklärungsbefugnisse der Regulierungsbehörde: Datenerhebung zur Ermittlung des Ausgangsniveaus nach der Anreizregulierungsverordnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Pflicht eines Netzbetreibers zur Erteilung von Auskünften gegenüber der Regulierungsbehörde
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11
- BGH, 06.11.2012 - EnVZ 21/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06
Auskunftsverlangen
Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11
Eine solche tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ein, wenn der Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 59 GWB oder § 69 EnWG freiwillig oder im Rahmen der Vollstreckung die begehrte Auskunft erteilt, das Auskunftsverlangen aber - etwa als Rechtsgrund für eine Speicherung und Verwertung der erlangten Daten - weiterhin Wirkung entfaltet (BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368, bei juris Rz. 16 f., m.w.N.).Nur dazu sollten die angeforderten Informationen dienen (vgl. § 86 Abs. 1 EnWG; ferner BT-Drs. 15/4068 S. 9 und BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368, bei juris Rz. 13 f.).
- BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
SWU Netze
Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11
Sie ist trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, solche Daten abzufragen, die der Netzbetreiber im Zuge seiner Mitwirkungspflicht vorzulegen hat (BGH, ZNER 2009, 252 [Tz. 21] - [WU Netze]). - OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die Landesregulierungsbehörde: …
Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11
Auf Grund der Komplexität der Entscheidung und der in ihr zwingend enthaltenen Einschätzungen steht ihr in der Gestaltung des Verfahrens ein weiter Spielraum zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 19. Januar 2012 - 202 EnWG 21/08). - OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
Energiewirtschaft: Ermittlung der Erlösobergrenze
Auszug aus OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11
Auf Grund der Komplexität der Entscheidung und der in ihr zwingend enthaltenen Einschätzungen steht ihr in der Gestaltung des Verfahrens ein weiter Spielraum zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 19. Januar 2012 - 202 EnWG 21/08).
- OLG Stuttgart, 09.02.2017 - 201 Kart 4/15
Energiewirtschaftliches Verfahren: Festsetzung der Regulierungsbehörde zu …
Nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 6b Abs. 6 EnWG könne die Beschwerdegegnerin grundsätzlich alle Daten des Netzbetreibers erfragen, die einen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung haben könnten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11).Der dem Unternehmen obliegende Nachweis (BGH…, Beschluss vom 23.06.2009 - EnVR 19/08, Rz. 7) solle es ermöglichen, verdeckte Quersubventionierungen besser aufzudecken (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11).
Die Zuschlüsselung sei ein Kernproblem des Regulierungsverfahrens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11, S. 10).
Von den 214 gleichlautenden Bescheiden, die an die Strom- bzw. Gasnetzbetreiber gerichtet worden seien, seien nur sieben in Beschwerdeverfahren gemündet, obwohl die LRegB hier, anders als noch im Fall der insoweit vergleichbaren Festlegung vom 06.05.2011 (vgl. OLG Stuttgart - 202 EnWG 10/11) keine "Gleichbehandlungszusagen" mit Blick auf einen Musterprozess abgegeben habe.
Die Regulierungsbehörde könne nicht darauf verwiesen werden, erst bei konkretem Verdacht weitere Erkundigungen einzuziehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11, S. 11).
Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Regulierungsbehörde, darüber zu entscheiden, welche Daten sie von den Netzbetreibern hierzu einfordert und in welcher Form (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. März 2012 - 202 EnWG 10/11, bei juris Rz. 37).
Schon aus ihm erklärt sich die Mitwirkungspflicht des Netzbetreibers, die zu sichern die angegriffene Festlegung dient (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. März 2012 - 202 EnWG 10/11, bei juris Rz. 37).