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   OLG Stuttgart, 15.04.2002 - 1 Ws 63/02   

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https://dejure.org/2002,6247
OLG Stuttgart, 15.04.2002 - 1 Ws 63/02 (https://dejure.org/2002,6247)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.04.2002 - 1 Ws 63/02 (https://dejure.org/2002,6247)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. April 2002 - 1 Ws 63/02 (https://dejure.org/2002,6247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist; Ausstehende Auslieferungsentscheidung eines auslieferungsrechtlichen Vertragsstaates; Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist; Fortdauerndes Strafvollstreckungsbedürfnis; Ausnutzung der Besonderheiten des internationalen ...

  • Judicialis

    StGB § 79 b

  • kanzlei-glathe.de PDF

    Verlängerung der Frist für die Strafvollstreckungsverjährung während des Auslieferungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 79 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 404
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 17.08.1990 - 4 Ws 33/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.04.2002 - 1 Ws 63/02
    Insoweit besteht noch viel mehr als in den Fällen abgelehnter oder aussichtsloser Auslieferungsersuchen (vgl. dazu OLG Hamm NStZ 1991, 186) ein Bedürfnis, die Vollstreckungsverjährungsfrist zu verlängern.

    Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage sind die Bedeutung der Tat, die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und die seit Rechtskraft verstrichene Zeit, aber auch das Verhalten des Verurteilten nach der Tat und seine derzeitigen Lebensumstände (vgl. OLG Hamm, NStZ 1991, 186; Jähnke in LK, StGB, 11. Auflage, § 79 b Rdnr. 4).

  • OLG Bremen, 24.11.2016 - 1 Ws 163/16

    Verjährungsfrist, Verlängerung, Ermessenskriterien

    Grundsätzlich wird angenommen, dass eine Entscheidung nach § 79b StGB jedenfalls bei Bestehen eines Rechtshilfeverkehrs mit dem Aufenthaltsstaat des Verurteilten voraussetzt, dass zuvor ein Rechtshilfeersuchen gegenüber dem Aufenthaltsstaat des Verurteilten erfolglos geblieben (Fischer63, § 79b StGB Rn. 1; einschränkend LK-Schmid12, § 79b StGB Rn. 2: Ersuchen erforderlich, sofern nicht von vornherein aussichtslos) oder zumindest eingeleitet, wenn auch noch nicht beschieden sein muss, so dass im letzteren Fall eine Entscheidung nach § 79b StGB zur Vermeidung des Verjährungsablaufs während des laufenden Auslieferungsverfahrens zulässig wäre (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 - 1 Ws 63/02, juris Rn. 6; ebenso in der Vorinstanz LG Hechingen, Beschl. v. 27.03.2002 - KLs 12/91, KLs 16/91, juris Rn. 5; LK-Schmid12, a.a.O.; Fischer63, a.a.O.; SK-Rudolphi/Wolter7, § 79b StGB Rn. 3).

    b) Die Entscheidung über die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 79b StGB setzt voraus, dass nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft wird, ob ein fortdauerndes Bedürfnis nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe besteht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 - 1 Ws 63/02, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.1990 - 4 Ws 33/90, NStZ 1991, 186; entgegen den Bedenken bei LK-Schmid12, § 79b StGB Rn. 2 dürfte diese Zielsetzung auch mit einem im Übrigen verfahrensrechtlichen Verständnis der strafrechtlichen Verjährung - siehe BGH, Beschl. v. 07.06.2005 - 2 StR 122/05, juris Rn. 5 - vereinbar sein, da § 79b StGB gerade eine den sonstigen strafrechtlichen Verjährungsvorschriften der §§ 78 ff. StGB fremde Ermessensentscheidung des Gerichts zulässt).

    Die Vorschrift des § 79b StGB soll dem Zweck dienen, flüchtigen Verurteilten die Ausnutzung der Besonderheiten des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erschweren, wenn sie sich in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des StGB begeben haben und von dort unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze weder verfolgt noch ausgeliefert oder überstellt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 - 1 Ws 63/02, juris Rn. 6; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962), BT-Drucks. 4/650, G.261; LK-Schmid12, § 79b StGB Rn. 1; SK-Rudolphi/VVolter7, a.a.O.).

    Maßgebliche Faktoren für die Ausübung der nach § 79b StGB vorgesehenen Ermessensentscheidung sollen die Bedeutung der Tat, die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und die seit Rechtskraft verstrichene Zeit, aber auch das Verhalten des Verurteilten nach der Tat und dem Erkenntnisverfahren sowie seine derzeitigen Lebensumstände sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 - 1 Ws 63/02, juris Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O.; LK-Schmid, § 79b StGB Rn. 2; Fischer, § 79b StGB Rn. 4).

    aa) Unter dem Aspekt der derzeitigen Lebensumstände des Verurteilten ist es insbesondere positiv zu berücksichtigen, wenn sich der Verurteilte nach der Verurteilung seither zu einer sozial integrierten Persönlichkeit entwickelt hat, die Verantwortung für Mitmenschen übernimmt, insbesondere in der Familie (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.04.2002 - 1 Ws 63/02, juris Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2012 - 1 Ws 108/12

    Beginn der Vollstreckungsverjährung

    Dabei ruht die Vollstreckungsverjährung nicht nur bei Verwahrung in anderer Sache, sondern auch bei Vollstreckung von Freiheitsstrafe in derselben Sache (vgl. OLG Hamm 3 Ws 65/08 vom 26. Februar 2008 ; NStZ 1984, 237; OLG Köln 2 Ws 386/04 vom 13. August 2004 ; OLG Stuttgart NStZ 2004, 404; KG Berlin JR 1987, 31; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 79a Rdnr. 7; Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 79a Rdnr. 5; a. A. Schmid, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2008, § 79a Rdnr. 7; van Laak, StV 2005, 296).
  • OLG Hamm, 26.02.2008 - 3 Ws 65/08

    Freiheitsstrafe; Anrechnung von Krankenhausaufenthalt; Vollstreckungsverjährung

    Die Vollstreckungsverjährung ruht dabei nicht nur bei Verwahrung in anderer Sache, sondern auch bei Vollstreckung von Freiheitsstrafe in derselben Sache (vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 237; OLG Stuttgart, NStZ 2004, 404; OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2004, 2 Ws 386/04; KG Berlin, JR 1987, 31; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage, § 79 a, Rdnr 7; Fischer, StGB, 55 Auflage, § 79 a Rdnr. 5; Kühl, 26. Auflage, § 79 a Rdnr. 2; a.A. Jähnke LK, StGB, 11. Auflage, § 79 a Rdnr. 7; van Laak, StV 2005, 296).
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