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   OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04   

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https://dejure.org/2005,3177
OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04 (https://dejure.org/2005,3177)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.06.2005 - 18 WF 269/04 (https://dejure.org/2005,3177)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juni 2005 - 18 WF 269/04 (https://dejure.org/2005,3177)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten; Möglichkeit des Absehens von der Erhebung von Gerichtskosten; Streit um den Aufenthalt eines Kindes; Übertragung des Rechts der Aufenthaltsbestimmung eines Kindes; Ermessensunterschreitung ...

  • Judicialis

    BGB § 1632 Abs. 4; ; FGG § 20 a Abs. 2; ; KostO § 2; ; KostO § 5; ; KostO § 30; ; KostO § 31; ; KostO § 91; ; KostO § 94

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen nach billigem Ermessen gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO - Verfahrensgegenstand bei Antrag auf Kindesherausgabe und Gegenantrag auf Verbleibensanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 139
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Nürnberg, 28.10.2002 - 7 WF 2369/02

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04
    Am Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO (OLG Koblenz Rechtspfleger 2003, 693) besteht somit auch dann ein rechtschutzwürdiges Interesse, wenn zwar keine Gerichtsgebühr entstanden ist, für die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung von § 2 KostO jedoch eine Belastung mit gerichtlichen Auslagen in erheblichem Umfang zu erwarten steht (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 391; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 216 [Antragsrücknahme in einer Sorgerechtssache]; AG Löbau FPR 2004, 479 [Erledigung des Antrags auf Verbleibensanordnung]).

    Nach der Neufassung des Gesetzes ist bei Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO eine an der Billigkeit und dem Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392), soweit nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt abgesehen wird.

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2005 - 2 WF 233/04

    Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren: Billigkeitsentscheidung hinsichtlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04
    Am Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO (OLG Koblenz Rechtspfleger 2003, 693) besteht somit auch dann ein rechtschutzwürdiges Interesse, wenn zwar keine Gerichtsgebühr entstanden ist, für die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung von § 2 KostO jedoch eine Belastung mit gerichtlichen Auslagen in erheblichem Umfang zu erwarten steht (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 391; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 216 [Antragsrücknahme in einer Sorgerechtssache]; AG Löbau FPR 2004, 479 [Erledigung des Antrags auf Verbleibensanordnung]).
  • AG Löbau, 12.05.2004 - 1 F 374/03

    Kostenverteilung im familiengerichtlichen Verfahren; Herausgabe eines Kindes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04
    Am Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO (OLG Koblenz Rechtspfleger 2003, 693) besteht somit auch dann ein rechtschutzwürdiges Interesse, wenn zwar keine Gerichtsgebühr entstanden ist, für die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung von § 2 KostO jedoch eine Belastung mit gerichtlichen Auslagen in erheblichem Umfang zu erwarten steht (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 391; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 216 [Antragsrücknahme in einer Sorgerechtssache]; AG Löbau FPR 2004, 479 [Erledigung des Antrags auf Verbleibensanordnung]).
  • OLG Hamm, 19.12.1994 - 15 W 403/94

    Kostenausspruch des Vormundschaftsgerichts im Verfahren auf Rückführung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04
    Zwar folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Ansicht, dass Pflegeeltern bei beantragter Verbleibensanordnung von Verfahrenskosten generell zu befreien sind (OLG Hamm, FamRZ 1995, 1365; Hartmann, 34. Aufl., § 94 Rn. 28; a. A. BayOLG FamRZ 1998, 37).
  • OLG Köln, 24.01.2000 - 27 UF 267/99

    Verteilung gerichtlicher Auslagen auf die Beteiligten eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04
    Allerdings war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass § 94 Abs. 3 Satz 2 a. F. KostO nur zur Anwendung kommt, wenn eine der Alternativen des § 94 Abs. 1 Nr. 3-6 KostO gegeben ist, also eine (positive) Entscheidung des Familiengerichts über eine der dort genannten Verfahrensgegenstände getroffen worden ist (OLG Köln, FamRZ 2001, 112, 113; Hartmann, 34. Aufl., § 94 KostO Rn. 25 m. w. N.).
  • BayObLG, 05.02.1997 - 3Z BR 260/96

    Sachverständigenentschädigung in Vormundschaftsachen - Pflegeeltern als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.06.2005 - 18 WF 269/04
    Zwar folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Ansicht, dass Pflegeeltern bei beantragter Verbleibensanordnung von Verfahrenskosten generell zu befreien sind (OLG Hamm, FamRZ 1995, 1365; Hartmann, 34. Aufl., § 94 Rn. 28; a. A. BayOLG FamRZ 1998, 37).
  • OLG Stuttgart, 07.07.2008 - 8 WF 97/08

    Gerichtskosten in FGG-Familiensachen: Richterliche Ermessensausübung und

    Auch in diesen Fällen ist eine an der Billigkeit und dem Verfahrensausgang orientierte richterliche Aufteilung der gerichtlichen Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen oder von der Erhebung solcher Kosten abzusehen, d. h. eine Kostengrundentscheidung zu treffen, sodass kein Raum für § 2 KostO gegeben ist (OLG Stuttgart FamRZ 2006, 139; Motzer in FamRZ 2006, 73/82).
  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 3 WF 256/06

    Keine Kostentragungspflicht der Pflegeeltern oder Eltern in vom Jugendamt

    Dabei ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Pflegeeltern bei einer beantragten Verbleibensanordnung von Verfahrenskosten generell zu befreien sind, weil sie stets nur im Interesse des Kindes handeln (so OLG Hamm FamRZ 1995, 1365; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. § 94 Rdn. 28) oder ob in einem solchen Fall auch den Pflegeeltern Gerichtskosten auferlegt werden können, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 37; OLG Karlsruhe Beschl. v. 13.07.2006, Az. 16 UF 87/06, BeckRS 2006 15149; OLG Celle FamRZ 2004, 390; OLG Stuttgart NJOZ 2005, 4054 4056).
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2006 - 16 UF 87/06

    Elterliche Sorge: Vorrang des Herausgabeverlangens der Eltern vor der

    Von der Möglichkeit, einen oder mehrere Verfahrensbeteiligte von der Zahlungspflicht zu befreien, kann nun auch in Bezug auf gerichtliche Auslagen Gebrauch gemacht werden (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2006, 139).
  • OLG Dresden, 19.07.2011 - 21 WF 656/11

    Erhebung Gerichtskosten

    Auch eine stichprobenweise Recherche zeigt, dass von den Entscheidungen ohne nähere Begründung der Kostenverteilung diejenigen, in denen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wurde, deutlich in der Überzahl sind (OLG Naumburg, FamRZ 2007, S. 1351 f.; OLG Hamm, FamRZ 2010, S. 2083 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: 2 UF 90/10, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, S. 139 f. unter Hinweis auf die Umstände des Einzelfalls; a. A. - soweit ersichtlich - außer dem BayObLG, aaO., nur OLG Köln, FamRZ 2009, S. 989 f.).
  • AG Köln, 18.11.2009 - 312 F 238/08
    Das Gericht hat aber nach § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 KostO über die Tragung der gerichtlichen Auslagen, insbesondere für die Sachverständigengutachten und die Verfahrenspflegerin, zu entscheiden, wenn nach Rücknahme eines Antrages eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ergeht (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 139).
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