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   OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a   

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https://dejure.org/2010,29447
OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a (https://dejure.org/2010,29447)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a (https://dejure.org/2010,29447)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a (https://dejure.org/2010,29447)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit aufgrund Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch Betätigung als Funktionär der DHKP-C in Deutschland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129b
    Strafbarkeit aufgrund Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch Betätigung als Funktionär der DHKP-C in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Urteil gegen zwei Angeklagte in der Strafsache wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Besprechungen u.ä.

  • hu-berlin.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Da könnte ja jeder kommen: Identitätskontrollen beim Einlass zur Hauptverhandlung und das Öffentlichkeitsprinzip

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    a. Voraussetzung für die Annahme einer Vereinigung i.S.d. §§ 129a, b StGB ist ein freiwilliger organisatorischer, auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 15.02.2007 - StB 19/06

    Tateinheit und Tatmehrheit bei mehreren Betätigungsakten für eine oder mehrere

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    Strafklageverbrauch ist durch die früheren Verurteilungen der beiden Angeklagten nicht eingetreten, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem Beschluss vom 15. Februar 2007 (Az.: StB 19/06) und ihm folgend der Senat in mehreren Haftentscheidungen ausführlich dargelegt hat.
  • BGH, 20.03.1963 - 3 StR 5/63

    Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD) -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (vgl. BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121).
  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    a. Voraussetzung für die Annahme einer Vereinigung i.S.d. §§ 129a, b StGB ist ein freiwilliger organisatorischer, auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    a. Voraussetzung für die Annahme einer Vereinigung i.S.d. §§ 129a, b StGB ist ein freiwilliger organisatorischer, auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    a. Voraussetzung für die Annahme einer Vereinigung i.S.d. §§ 129a, b StGB ist ein freiwilliger organisatorischer, auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH NJW 2009, 3448 ff., 3461 m.w.N.).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Juni 2010 (Rechtssache C-550/09) prüfte der Senat die Erforderlichkeit einer Wiedereinbeziehung dieses Vorwurfs.
  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.07.2010 - 2 StE 8/07
    Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am "Verbandsleben" (vgl. BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121).
  • OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bf 303/20

    Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen in den deutschen Staatsverband;

    Die Organisation ist eine Nachfolgerin der im Jahre 1978 entstandenen durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 in Deutschland bestandskräftig verbotenen Devrimci Sol (Revolutionäre Linke, kurz: Dev Sol), die, anknüpfend an die Ideologie der von Mahir Çayan im Jahre 1970 ins Leben gerufenen Türkischen Volksbefreiungspartei-Front (THKP-C), das Ziel verfolgte, in der Türkei einen - gewaltsamen - Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach kommunistisch-leninistischem Muster zu errichten (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 66 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 7 ff. UA).

    Als Vereinigung, die den revolutionären Kampf unter anderem durch Mord und Totschlag voranzutreiben versucht, verfolgt die DHKP-C seit ihrer Gründung die organisationsinterne Zielsetzung, das "blutige Ausbeuterregime" in der Türkei gewaltsam zu beseitigen und durch die "revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte" zu ersetzen, dadurch, dass sie gegen Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates wie auch Führer von Wirtschaftsunternehmen sowie "Treffpunkte und Vergnügungsorte des Kleinbürgertums" unter Einsatz von (Schuss-)Waffen, Sprengstoffen und Brandsätzen vorgeht (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 103 ff.).

    Dies stimmt mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, 6 - 2 StE 1/14, n.v., S. 40 ff.) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 27 f. UA) überein, wonach über die Anatolische Föderation insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden und sie ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als örtliche Treffpunkte für Funktionäre und Aktivisten der Organisation sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial der DHKP-C dienen.

    Ende des Jahres 2004 waren der Anatolischen Föderation entsprechende Stützpunkte der DHKP-C in Berlin (Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V., kurz: IKAD), Hamburg (Anadolu Der e. V.), Köln (Anatolisches Volkskulturhaus e. V.), Dortmund (Anatolisches Kulturzentrum e. V.), Duisburg (Kultur- und Bildungszentrum e. V.), Stuttgart (Anatolisches Kultur- und Kunsthaus e. V.) sowie Nürnberg (HA Kültür Evi e. V.) angegliedert (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, a.a.O., Rn. 153).

    Auch der - aus dem Komitee gegen Isolationshaft (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese, kurz: IKM) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangene - TAYAD-Komitee e.V. (Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi) in Hamburg und Berlin wird durch das Oberlandesgericht Stuttgart als eine der von der DHKP-C im Bundesgebiet kontrollierte Tarneinrichtung bzw. als überregional agierende Einrichtung der DHKP-C beschrieben, über die insbesondere Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden und indoktriniert werden (OLG Stuttgart, Urt. v 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 152 ff.; Urt. v. 28.7.2015, a.a.O., S. 38 f., 42).

    Das sog. Todesfasten war in den Jahren nach 2000 eines der maßgeblichen Agitationsthemen der DHKP-C (vgl. hierzu und zu folgendem: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 98 ff.).

    An den Folgen der bezeichneten, bis Anfang 2007 durchgeführten Hungerstreiks sind, organisationsinternen Erklärungen zufolge, insgesamt 122 - als Märtyrer bzw. Todesfastenkämpfer bezeichnete - "Genossen" verstorben (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 98).

    Tag des "Todesfastens" festgelegt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 354).

    Denn bei dem am 15. März 1946 geborenen Mahir Çayan, zu dessen Ehren die Kundgebung veranstaltet wurde, handelt es sich um einen türkischen Mitbegründer der marxistisch-leninistischen Untergrundorganisation Volksbefreiungspartei-Front der Türkei (THKP-C), der sich an Banküberfällen und Geiselnahmen beteiligte und den israelischen Generalkonsul E. E. ermordete (vgl. https:// de.wikipedia.org/wiki/Mahir_Cayan; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 66).

    Wenngleich der Kläger damit auch Kritik an der überschießenden türkischen Staatsgewalt geäußert haben mag und auch das Berufungsgericht nicht verkennt, dass die politischen Gegebenheiten sowie Vorgehensweisen staatlicher Organe in der Türkei rechtsstaatlichen Maßstäben mitteleuropäischer Prägung teilweise massiv widersprechen dürften, ging es ihm jedenfalls auch darum, öffentlich seine Sympathie mit der DHKP-C, ihren Mitgliedern und insbesondere auch ihren gewalttätigen Aktivisten - von der DHKP-C als "Märtyrer" bezeichnet (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 6.2.2019, 4 St 4/17, n.v., S. 28, 35, 55, 64, 92; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2010, 6 - 2 StE 8/07 - a, juris Rn. 98, 211, 658, 676) - und damit ihren inkriminierten Zielen kundzutun.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2014 - 11 S 2224/13

    Ausweisung eines Anhängers der DHKP-C

    Weiterhin wurden in das Verfahren eingeführt die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - und vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2012 - 3 StR 243/11 -, die Bundesverfassungsschutzberichte 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Nordrhein-Westfalen 2010, 2011, 2012, die Verfassungsschutzberichte Baden-Württemberg 2010, 2011, 2012 und die Search Results aus der Global Terrorism Database zu den Anschlägen der DHKP-C, Dev Sol und Dev Genc vom 21.04.1992 bis 11.12.2012 sowie der Auszug aus dem Vereinsregister zur Registernummer VR 7184 des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 05.03.2014.

    Zutreffend hat das Regierungspräsidium mit Schriftsätzen vom 03.03.2014 und 20.03.2014 auf der Grundlage der Feststellungen der ins Verfahren eingeführten Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2013 - 6 OJs 1/11 - (Verurteilung von E... D...) und vom 15.07.2010 - 6 - 2 StE 8/07 - a - (Verurteilung von A... D. Y... und E... G...) zudem dargelegt, dass der Kläger im Zeitraum von 2002 bis 2007 in vielfältiger Weise nicht nur in den Vertrieb von Publikationen, sondern auch - u.a. zusammen mit Y... und G... - in den Vertrieb von Tickets für Veranstaltungen der DHKP-C und in die Sammlung von Spendengeldern involviert und damit maßgeblich an der Geldbeschaffung als eine der wichtigsten Aufgaben der Rückfront dieser terroristischen Vereinigung beteiligt war.

  • BGH, 08.03.2012 - 3 StR 300/11

    Verfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Strafsache wegen Mitgliedschaft

    Bundesgerichtshof - Beschluss v. 08. März 2012 -Az. 3 StR 300/11 OLG Stuttgart - Urteil v. 15. Juli 2010 - Az. 6- 2 StE 8/07.
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