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   OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06   

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https://dejure.org/2006,8797
OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06 (https://dejure.org/2006,8797)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.01.2006 - 8 W 14/06 (https://dejure.org/2006,8797)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Januar 2006 - 8 W 14/06 (https://dejure.org/2006,8797)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer außergerichtlich angefallenen Terminsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr für die Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts als Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff Zivilprozessordnung (ZPO); Festsetzbarkeit von außergerichtlich entstandenen ...

  • Judicialis

    VV/RVG Vorbem. 3 Abs. 3; ; VV/RVG Nr. 3104; ; ZPO § 103; ; ZPO § 104

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2196
  • NJW 2007, 2432 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 29.11.2005 - 8 WF 150/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Festsetzung einer außergerichtlichen Terminsgebühr;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06
    Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG gemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 - Vertretung in einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts - kann nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO sein (vgl. Senat, Beschluss vom 29.11.2005, Az. 8 WF 150/05, JurBüro 2006, 135 = OLGR 2006, 124).
  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06
    In Übereinstimmung mit Herget (Zöller-Herget, 25. Aufl., § 104 ZPO, RN 21, Stichwort "Terminsgebühr") ist der Senat der Auffassung, dass die Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Festsetzbarkeit einer Vergleichsgebühr aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vertretenen Grundsätzen (Beschluss vom 26.09.2002, NJW 2002, 3713) zu verneinen ist.
  • OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich auf gerichtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06
    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Koblenz in vergleichbaren Fällen in neueren Entscheidungen die Festsetzbarkeit von außergerichtlich entstandenen Terminsgebühren ohne Problematisierung inzidenter bejaht und bei Streit über ihr Zustandekommen lediglich nach Beweislastgrundsätzen entschieden (OLG Koblenz NJW 2005, jeweils S. 2162; so auch Jungbauer/Bischof, RVG, Seite 543 oben; wie hier für die vorgerichtliche Terminsgebühr OLG Koblenz Rpfleger 2006, 43).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06

    Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

    a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2006 (NJW 2006, 2196) bezogen hat, ist es im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind, wie es in der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss 20. November 2006 entschiedenen Sache der Fall war (II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286, 287, nachgehend zu OLG Stuttgart aaO).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretene Gegenmeinung (vgl. OLG Jena AGS 2005, 516 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 932 und NJW 2006, 2196) überzeugt nicht.
  • LG Bonn, 18.01.2007 - 6 T 21/07

    Terminsgebühr

    Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2006 ausführlich auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 -8 W 14/06- gestützt und dabei -wie auch bei der sich auf den angefochtenen Beschluss stützenden Nichtabhilfeentscheidung vom 12.01.2007- nicht berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof schon zuvor, nämlich am 20.11.2006, den Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.01.2006 auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin aufgehoben und die dort geltendgemachte -ohne Beteiligung des Gerichts entstandene- Terminsgebühr selbst festgesetzt hat -BGH Beschluss vom 20.11.2006 -II ZB 6/06-.
  • KG, 01.08.2006 - 8 W 48/06

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts

    Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 68 GKG kommt grundsätzlich auch nach einer Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts, jedenfalls wenn es sich um eine Entscheidung des Landgerichts handelt, in Betracht (Peter Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 3; Meyer, GKG, 7. Auflage, § 68, Rdnr. 1; OLG Celle, OLGR Celle 2006, 270; Beschluss des 8. Zivilsenates des Kammergerichts vom 20. März 2006 - 8 W 14/06 -).
  • SG Oldenburg, 03.09.2009 - S 10 SF 21/08
    Denn in diesem Fall müsste der Kostenbeamte zum Inhalt einer außergerichtlichen Besprechung für die Entscheidung seiner Tätigkeit Beweis erheben, was dem Kostenfestsetzungsverfahren widersprechen würde (vgl. SG Hannover vom 04.10.2006, S 4 SF 161/06; OLG Stuttgart vom 16.01.2006, 8 W 14/06; außerdem BGH vom 26.09.2002, NJW 2002 S. 3713).
  • SG Hannover, 04.10.2006 - S 4 SF 161/06
    Die Kostenfestset-zung würde durch die Einbeziehung solcher außergerichtlich angefallenen Anwaltsge-bühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Kostenausgleich von Verfahrenskosten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2006, Az. 8 W 14/06).
  • SG Hannover, 03.09.2007 - S 34 SF 151/07
    Die Kosten-festsetzung würde durch die Einbeziehung solcher außergerichtlich angefallenen An-waltsgebühren erschwert und verlöre ihren Charakter als Mittel zum zügigen Kostenaus-gleich von Verfahrenskosten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Januar 2006, Az. 8 W 14/06).
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