Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4826
OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15 (https://dejure.org/2016,4826)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2016 - 18 UF 156/15 (https://dejure.org/2016,4826)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 18 UF 156/15 (https://dejure.org/2016,4826)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,4826) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 749, 753, 273, 387
    Kein Zurückbehaltungsrecht und keine Aufrechnung wegen güterrechtlicher oder nicht güterrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber dem Auszahlungsanspruch auf den (hälftigen) Teilungsversteigerungserlös

  • rabüro.de

    Keine Aufrechnung durch Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren mit Zugewinnausgleichsforderung oder Nutzungsentschädigungsansprüchen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 273 Abs 1 BGB, § 432 BGB, § 745 Abs 2 BGB, § 749 Abs 1 BGB, § 752 S 1 BGB
    Anspruch eines geschiedenen Ehegattens auf Auszahlung des hälftigen Teilungsversteigerungserlöses: Zurückbehaltungsrecht des Erstehers wegen Zugewinnausgleichsforderungen und gemeinschaftsfremder Ansprüche; Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen des Erstehers; Aufrechnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis eines Ehegatten zur Aufrechnung mit Nutzungsentschädigungsansprüchen und einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach dem Erwerb des Grundstücks in der Teilungsversteigerung

  • rechtsportal.de

    Befugnis eines Ehegatten zur Aufrechnung mit Nutzungsentschädigungsansprüchen und einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach dem Erwerb des Grundstücks in der Teilungsversteigerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auszahlung des Versteigerungserlöses: Kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Miteigentümer!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auszahlung des Teilungsversteigerungserlöses aus dem ursprünglich im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auszahlung des Teilungsversteigerungserlöses aus dem ursprünglich im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 550
  • FamRZ 2016, 1160
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 333/12

    Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Der Anspruch der Antragstellerin auf Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils folgt aus §§ 749 Abs. 1, 752 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NHintG, früher § 13 Abs. 2 HinterlO (vgl. BGH FamRZ 2014, 285).

    Nach der aktuellen BGH-Entscheidung (FamRZ 2014, 285) soll es in diesem Fall zur Teilung nicht der gemeinsamen Einziehung der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und der anschließenden Auseinandersetzung des Erlöses bedürfen, sondern jeder Teilhaber kann von dem anderen die nach § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung (die seit 1.12.2010 außer Kraft ist und durch die Landeshinterlegungsgesetze, hier § 16 Abs. 2 NHintG, ersetzt wurde) erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen.

    a) Ein Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners entfällt nicht bereits wegen einer fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen d.h. des Zustimmungsanspruchs der Antragstellerin und der güterrechtlichen und anderen Forderungen des Antragsgegners (BGH FamRZ 2014, 285 anders als der der Entscheidung zugrundeliegende Beschluss des OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665).

    Dies wurde vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten in unterschiedlichen Fallkonstellationen erörtert (vgl. FamRZ NJW-RR 1987, 890; FamRZ 2000, 355; FamRZ 2008, 767 und FamRZ 2014, 285).

    In drei dieser Entscheidungen (BGH FamRZ 1990, 754; BGH FamRZ 2008, 767 und BGH FamRZ 2014, 285) hat der BGH den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, dass das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten beeinträchtigt werden kann, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln und keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (schon BGH FamRZ 1990, 754).

    Auch in dem vom BGH am 13.11.2013 entschiedenen Fall (FamRZ 2014, 285) ist im Gegensatz zur hier vorliegenden Fallkonstellation der komplette Versteigerungserlös noch nicht erbracht, sondern vom Ersteher und geschiedenen Ehegatten nur eine Sicherheitsleistung hinterlegt.

    Andernfalls hält der BGH auch in der Entscheidung FamRZ 2014, 285 an der bereits 2008 vertretenen Auffassung fest, dass sich der Ersteher gegenüber dem Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlöses nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen den von ihm behaupteten güterrechtlichen Ausgleichsforderungen berufen kann.

    Allerdings verbleibt es auch für die Hilfsaufrechnung bei der unter 2 b) vertretenen Auffassung des Senats: Da die Gemeinschaft mit dem Zuschlagsbeschluss nicht aufgehoben wurde, sondern sich am Surrogatserlös fortsetzt, können dem Zustimmungsantrag der Antragsteller keine gemeinschaftsfremden, wie güterrechtliche Ansprüche, entgegen gehalten werden (BGH FamRZ 2014, 285).

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Vielmehr verstoße dieser selbst mit der Geltendmachung der etwaigen Zugewinnausgleichforderung im Wege eines Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH FamRZ 2000, 355), da er aufgrund seiner schleppenden und unvollständigen Auskunft das güterrechtliche Verfahren treuwidrig verzögert habe.

    Im Beschwerdeverfahren beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Teilungserlöses sein Zurückbehaltungsrecht auch bezüglich der noch nicht titulierten Zugewinnausgleichsansprüche nach der BGH-Rechtsprechung (FamRZ 2000, 355 ff.) geltend machen könne.

    Dies wurde vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten in unterschiedlichen Fallkonstellationen erörtert (vgl. FamRZ NJW-RR 1987, 890; FamRZ 2000, 355; FamRZ 2008, 767 und FamRZ 2014, 285).

    In der von den Beteiligten und dem Familiengericht zitierten Entscheidung (BGH FamRZ 2000, 355) hatte dies der BGH zunächst bejaht, da beide Ansprüche aus der von den Parteien durch die Ehe begründeten und durch ihr Scheitern beendeten Lebensgemeinschaft herrührten.

    Allerdings hat der BGH in der der hier erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Entscheidung vom 17.11.1999 (FamRZ 2000, 355) den - dogmatisch zweifelhaften (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., RZ 199) Standpunkt vertreten, die Gemeinschaft sei mit der Hinterlegung des Versteigerungserlöses aufgehoben, während in den aktuelleren Entscheidungen der BGH bei einer anderen Konstellation darauf hinweist, dass die Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück sich mit Erteilung des Zuschlags im Teilungsversteigerungsverfahren an dem Versteigerungserlös fortsetzt (BGH FamRZ 2008, 767).

    Allerdings wird sowohl bei den Veröffentlichungen der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008 als auch bei der aus dem Jahr 2013 jeweils darauf hingewiesen, dass diese in Abgrenzung zu den Entscheidungen vom 17.11.1999 (BGH FamRZ 2000, 355) und vom 15.11.1989 (NJW-RR 1990, 133) erfolgten.

    Auch für den 2013 entschiedenen Fall lässt der BGH die Frage offen, ob er an der nur in FamRZ 2000, 355 vertretenen Auffassung festhält, dass bei einem in vollem Umfang gezahlten und hinterlegten Versteigerungserlös die Gemeinschaft im Zeitpunkt der Hinterlegung desselben bereits aufgehoben ist mit der Folge der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Gegner des Einwilligungsanspruchs.

  • BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04

    Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt (BGH FamRZ 2008, 767), steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu, was auch dann gelten soll, wenn ein Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (BGH FamRZ a.a.O.).

    Da sich der vom Antragsgegner geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin richtet, ist somit das für das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB erforderliche Gegenseitsverhältnis vorliegend gegeben (vgl. BGH a.a.O., anders BGH FamRZ 2008, 767 bei Aufrechnung des Erstehers mit einer Zugewinnausgleichsforderungen den Anspruch der Bruchteilsgemeinschaft auf Berichtigung des Bargebotes).

    Dies wurde vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten in unterschiedlichen Fallkonstellationen erörtert (vgl. FamRZ NJW-RR 1987, 890; FamRZ 2000, 355; FamRZ 2008, 767 und FamRZ 2014, 285).

    In drei dieser Entscheidungen (BGH FamRZ 1990, 754; BGH FamRZ 2008, 767 und BGH FamRZ 2014, 285) hat der BGH den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, dass das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten beeinträchtigt werden kann, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln und keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (schon BGH FamRZ 1990, 754).

    Allerdings hat der BGH in der der hier erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegenden Entscheidung vom 17.11.1999 (FamRZ 2000, 355) den - dogmatisch zweifelhaften (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., RZ 199) Standpunkt vertreten, die Gemeinschaft sei mit der Hinterlegung des Versteigerungserlöses aufgehoben, während in den aktuelleren Entscheidungen der BGH bei einer anderen Konstellation darauf hinweist, dass die Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück sich mit Erteilung des Zuschlags im Teilungsversteigerungsverfahren an dem Versteigerungserlös fortsetzt (BGH FamRZ 2008, 767).

    Dies gelte jedenfalls in dem der Entscheidung FamRZ 2008, 767 zugrunde liegenden Fall, dass das Bargebot noch nicht entrichtet ist und die Forderung gegen den Ersteher unverteilt auf die bisherigen Miteigentümer übertragen werden kann.

  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 60/88

    Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt - Erlöse, die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Allerdings wird sowohl bei den Veröffentlichungen der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008 als auch bei der aus dem Jahr 2013 jeweils darauf hingewiesen, dass diese in Abgrenzung zu den Entscheidungen vom 17.11.1999 (BGH FamRZ 2000, 355) und vom 15.11.1989 (NJW-RR 1990, 133) erfolgten.

    Vielmehr kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung eines hinterlegten Versteigerungserlöses kein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen geltend gemacht werden, die keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (vgl. schon BGH FamRZ 1990, 254).

    Eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft liegt jedenfalls dann vor (BGH FamRZ 1990, 254), wenn ein Rechtserlös nicht vom Vollstreckungsgericht bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist, sondern die Parteien ihn einverständlich unter die treuhänderische Verwaltung etwa ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt oder auf ein Notaranderkonto hatten überweisen lassen.

  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 237/86

    Aufteilung des Versteigerungserlöses unter mehreren Berechtigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Nachdem die vom Antragsgegner zur Begründung des Zurückbehaltungsrechtes eingewendeten Forderungen nicht durch Rechte an dem Grundstück gesichert waren (BGH NJW-RR 1987, 890), dürften sie bei der Verteilung des Erlöses keine Berücksichtigung finden.

    Dies wurde vom BGH in den vergangenen Jahrzehnten in unterschiedlichen Fallkonstellationen erörtert (vgl. FamRZ NJW-RR 1987, 890; FamRZ 2000, 355; FamRZ 2008, 767 und FamRZ 2014, 285).

  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06

    Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Dazu soll nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941 und OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713, weitergehend allerdings BGH FamRZ 2008, 2015) eine bloße Zahlungsaufforderung des ausgezogenen Ehegatten nicht ausreichen.
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 320/06

    Geltendmachung einer schiedsbefangenen Gegenforderung durch Aufrechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Vielmehr richtet sich der Antrag der Antragstellerin auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung zur Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle und nicht gegen die Hinterlegungsstelle direkt auf Rückzahlung, so dass grundsätzlich eine Aufrechnungslage und auch die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen (vgl. BGH NJW-RR 08, 556) das heißt des Zustimmungsantrags und der Zahlungsansprüche des Antragsgegners vorliegen.
  • AG Groß-Gerau, 20.02.1990 - 7 F 12/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    In drei dieser Entscheidungen (BGH FamRZ 1990, 754; BGH FamRZ 2008, 767 und BGH FamRZ 2014, 285) hat der BGH den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, dass das Recht eines Teilhabers, nach § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten beeinträchtigt werden kann, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln und keine Zuteilung aus dem Versteigerungserlös rechtfertigen (schon BGH FamRZ 1990, 754).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2001 - 9 U 7/00

    Begründung der Berufung mit einer erstinstanzlich nicht erklärten Aufrechnung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Dazu soll nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941 und OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713, weitergehend allerdings BGH FamRZ 2008, 2015) eine bloße Zahlungsaufforderung des ausgezogenen Ehegatten nicht ausreichen.
  • OLG Celle, 07.08.2012 - 10 UF 59/12

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.R.d.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2016 - 18 UF 156/15
    Dazu soll nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Naumburg FamRZ 2012, 1941 und OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713, weitergehend allerdings BGH FamRZ 2008, 2015) eine bloße Zahlungsaufforderung des ausgezogenen Ehegatten nicht ausreichen.
  • BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16

    Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer

    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1160 veröffentlichten Entscheidung Folgendes ausgeführt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht