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   OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03   

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https://dejure.org/2004,2253
OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03 (https://dejure.org/2004,2253)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2004 - 8 W 155/03 (https://dejure.org/2004,2253)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. März 2004 - 8 W 155/03 (https://dejure.org/2004,2253)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebühr für einen Erbschein; Zum Verstoß gegen die europäische Gesellschaftssteuer-Richtlinie bei Erbscheinerfordernis nur für die Anordnung eines Gesellschafterwechsels; Berechnung der Gerichtsgebühren

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 15

    KostO § 107; Gesellschaftssteuer-Richtline 69/335/EWG
    Nach dem Nachlasswert angesetzte Gebühr eines Erbscheins

  • Judicialis

    KostO § 107; ; Richtlinie 69/335/EWG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 107; Richtlinie 69/335/EWG
    Gebühr eines Erbscheins bei Anmeldung des erbfolgebedingten Gesellschafterwechsels - Erstreckung der Gebührenprivilegierungen des § 107 Abs. 3 , 4 KostO auf einen nur für das Handelsregister benötigten Erbschein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 709
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Hamm, 09.10.2000 - 15 W 350/00

    Gebührenwert bei Grundstücksübertragung zur Kapitalerhöhung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
    Der EuGH hat bislang keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürfen, die den Aufwand für die jeweilige Leistung übersteigen (so zutreffend BayObLGZ 2000, 350 = MDR 2001, 352 = NJW-RR 2001, 880; OLG Hamm NJW-RR 2001, 379).

    Deshalb ist eine Erstreckung der EuGH-Rechtsprechung auf andere Bereiche des Kostenrechts bislang einhellig abgelehnt worden, etwa auf die Wertgebühren für eine Eintragung im Grundbuch (BayObLGZ 2000, 350; unveröff. Senatsbeschluss 8 W 481/99 v. 7.5.2002) - auch wenn es sich um eine Einlage in eine Gesellschaft handelt (OLG Hamm NJW-RR 2001, 379; BayObLGZ 2001, 275 = ZIP 2002, 302 = NJW-RR 2002, 305; vgl. auch LG Freiburg BWNotZ 2003, 91) - oder für eine Eintragung in das Schiffsregister (OLG Oldenburg OLGRep 2000, 334 = RPfl 2000, 568).

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
    Der EuGH hat bislang keinen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass die Mitgliedstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürfen, die den Aufwand für die jeweilige Leistung übersteigen (so zutreffend BayObLGZ 2000, 350 = MDR 2001, 352 = NJW-RR 2001, 880; OLG Hamm NJW-RR 2001, 379).

    Deshalb ist eine Erstreckung der EuGH-Rechtsprechung auf andere Bereiche des Kostenrechts bislang einhellig abgelehnt worden, etwa auf die Wertgebühren für eine Eintragung im Grundbuch (BayObLGZ 2000, 350; unveröff. Senatsbeschluss 8 W 481/99 v. 7.5.2002) - auch wenn es sich um eine Einlage in eine Gesellschaft handelt (OLG Hamm NJW-RR 2001, 379; BayObLGZ 2001, 275 = ZIP 2002, 302 = NJW-RR 2002, 305; vgl. auch LG Freiburg BWNotZ 2003, 91) - oder für eine Eintragung in das Schiffsregister (OLG Oldenburg OLGRep 2000, 334 = RPfl 2000, 568).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2004 - 8 W 155/03
    Erst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.12.1997 ("Fantask", ZIP 1998, 206 = EuZW 1998, 172) hat der Richtlinie eine unerwartete Reichweite verliehen, indem die in Art. 12 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für "Abgaben mit Gebührencharakter" auf aufwandsbezogene Gebühren beschränkt und die als Wertgebühren berechneten Gebühren für die Eintragung in das Handelsregistergebühren einer Steuer im Sinne der Richtlinie gleichgestellt wurden.
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2006 - 3 W 14/06

    Kostenrecht: Kostenansatz nach § 92 KostO bei einer im Wege der einstweiligen

    Es sind in den Urteilsgründen auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der EuGH die Erhebung von Gebühren in allen Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss des 8. Zivilsenates - 8 W 155/03 - BayObLG NJW-RR 2001, 880 und OLG Hamm NJW-RR 2001, 379).
  • OLG Köln, 10.06.2015 - 2 Wx 126/15

    Gegenvorstellung gegen die Festsetzung eines Geschäftswertes; Verfahren auf

    Eine Erstreckung auf andere Sachverhalte würde dem Wortlaut und dem Sinn der Ausnahmeregelungen widersprechen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. ebenso: OLG Stuttgart ZEV 2004, 381, 382; BayObLG NJW-RR 1997, 583; OLG Düsseldorf MDR 1991, 165).
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