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   OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20   

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OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20 (https://dejure.org/2021,15183)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2021 - 10 U 318/20 (https://dejure.org/2021,15183)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. März 2021 - 10 U 318/20 (https://dejure.org/2021,15183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 307
    Formularmäßige Vereinbarung einer Vermittlungsprovision im Falle des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber; Erfordernis der Begrenzung des Provisionsanspruchs

  • rechtsportal.de

    AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 307
    Formularmäßige Vereinbarung einer Vermittlungsprovision im Falle des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber; Erfordernis der Begrenzung des Provisionsanspruchs

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klausel über eine Vermittlungsprovision bei Leiharbeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.2011 - III ZR 77/11

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
    Bei der Übernahme eines Arbeitnehmers "aus der Überlassung" - also während eines bestehenden Überlassungsvertrags oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen (beendeten) Überlassungsvertrag - ist die Kausalität der Überlassung für die nachfolgende Übernahme typischerweise und in aller Regel gegeben und kommt ihr Fehlen wenn überhaupt, so nur für äußerst fern liegende, rein theoretisch denk- oder "konstruierbare" Fallgestaltungen in Betracht (BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, Rn. 33, juris).

    Für das Entstehen der Provisionspflicht genügt es deshalb, wenn die Übernahme des Arbeitnehmers durch die Beklagte während des bestehenden Überlassungsvertrags oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem - beendeten - Überlassungsvertrag zwischen den Parteien erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, Rn. 38, juris).

    Diese Bestimmung bewirkt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (hier: des Entleihers), weil diesem die Möglichkeit des Nachweises, dass es an der nötigen Kausalität der Überlassung für die spätere Übernahme des Arbeitnehmers fehle, genommen wird (BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, Rn. 34, juris).

    Das Verbot erstreckt sich inhaltlich auf alle Vereinbarungen, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren (BGH NZA-RR 2012, 67, 68).

    Die Klausel enthält die nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche degressive Staffelung nach der Verweildauer, die der Einstellung durch den Entleiher vorangegangen ist (BGH, Urteil vom 05. November 2020 - III ZR 156/19 -, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, juris zu Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, juris zu Rn. 18; beckOK Arbeitsrecht-Kock, § 9 AÜG Rn. 53).

    Auch wird eine Provision, die an eine Dauer der der Übernahme vorangehenden Überlassung von bis zu 1 Jahr anknüpft, von der Rechtsprechung toleriert (BGH NZA-RR 2012, 67 zu Rn. 25).

    In der Rechtsprechung des BGH wird ein die Grenze von zwei Bruttomonatsgehältern nicht überschreitender Provisionshöchstsatz selbst dann noch im Rahmen des Angemessenen im Sinne von § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG akzeptiert, wenn die Vergütungsregelung - wie hier - undifferenziert und ohne Beschränkung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche sämtliche Segmente des Arbeitsmarkts erfasst (BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, Rn. 22, juris).

    Der BGH (BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, juris zu Rn. 17 f.) misst die Höhe der Provision an folgenden Kriterien: Einerseits ist die Vermittlungsvergütung ein teilweiser Ausgleich für einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil, den der Verleiher durch den ungeplanten Wechsel zum Entleiher erleidet, der durch die Einstellung des Arbeitnehmers einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, andererseits soll die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers und das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht durch unangemessene Vermittlungsvergütungen wesentlich erschwert werden.

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 240/09

    Arbeitnehmerüberlassung: Angemessenheit der Höhe der Vergütung in den AGB des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
    Die Klausel enthält die nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche degressive Staffelung nach der Verweildauer, die der Einstellung durch den Entleiher vorangegangen ist (BGH, Urteil vom 05. November 2020 - III ZR 156/19 -, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, juris zu Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, juris zu Rn. 18; beckOK Arbeitsrecht-Kock, § 9 AÜG Rn. 53).

    Die Vermittlungsprovision ist allein daran geknüpft, dass die entleihende Beklagte mit dem Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis begründet (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 17, juris).

    Der Schutz der Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, sein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes und insbesondere auf Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses steht deshalb einer Anwendung des § 655 BGB entgegen (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 18, juris).

    Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine geltungserhaltende Reduktion der die Vermittlungsprovision beinhaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingung aus (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, Rn. 19, juris).

  • BGH, 05.11.2020 - III ZR 156/19

    Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
    Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist die Vermittlungshonorarklausel auch dann einschlägig, wenn zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (BGH, Urteil vom 05. November 2020 - III ZR 156/19 -, Rn. 20, juris).

    Die Klausel enthält die nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche degressive Staffelung nach der Verweildauer, die der Einstellung durch den Entleiher vorangegangen ist (BGH, Urteil vom 05. November 2020 - III ZR 156/19 -, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09 -, juris zu Rn. 13 ff.; BGH, Urteil vom 10. November 2011 - III ZR 77/11 -, juris zu Rn. 18; beckOK Arbeitsrecht-Kock, § 9 AÜG Rn. 53).

    Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass der sozialpolitisch erwünschte Wechsel des Arbeitnehmers in ein reguläres Arbeitsverhältnis erfolgt und der vormalige Entleiher einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, indem er einen offensichtlich geschätzten Arbeitnehmer zu günstigeren Konditionen als zuvor beschäftigen kann, den er bereits während der Überlassung erfolgreich erprobt hat (BGH, Urteil vom 05. November 2020 - III ZR 156/19 -, Rn. 30, juris).

  • LG Flensburg, 06.12.2013 - 2 O 89/13

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
    Das OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 30. Oktober 2014 - 1 U 42/14 -, juris, das sich dem Urteil des LG Flensburg (Urteil vom 06. Dezember 2013 - 2 O 89/13 -, juris) angeschlossen hat, hatte mit einer Provisionsregelung zu tun, die hinsichtlich der Höhe der streitgegenständlichen Regelung entspricht.

    Das LG Flensburg (Urteil vom 06. Dezember 2013 - 2 O 89/13 -, juris) hält eine derartige Klausel für unangemessen und unwirksam.

  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02

    Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
    Vor Einführung dieser Regelung wurde eine solche Vergütungsvereinbarung als unzulässig angesehen, weil sie einen für einen Arbeitsplatzwechsel erschwerende Wirkung hat (BGH NZA 2003, 1025 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F. für eine Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher verhindern soll oder wesentlich erschwert wie eine Vermittlungsprovision, die der Entleiher an den Verleiher zu zahlen hat).

    Die Berufsfreiheit des Leiharbeitnehmers, deren Schutz das Gesetz ganz wesentlich im Blick hat (vgl. BGHZ 155, 311, 313 f.), wird deshalb bereits durch die Vereinbarung der überhöhten Provision beeinträchtigt, auch wenn eine Reduzierung im gerichtlichen Verfahren später möglich wäre.

  • OLG Oldenburg, 30.10.2014 - 1 U 42/14

    Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Entrichtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
    Das OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 30. Oktober 2014 - 1 U 42/14 -, juris, das sich dem Urteil des LG Flensburg (Urteil vom 06. Dezember 2013 - 2 O 89/13 -, juris) angeschlossen hat, hatte mit einer Provisionsregelung zu tun, die hinsichtlich der Höhe der streitgegenständlichen Regelung entspricht.
  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 1 U 113/13

    Personalvermittlungsvertrag: Honoraranspruch des gewerblichen Personalvermittlers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
    Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 1 U 113/13 -, juris hatte es mit einer Provision in Höhe von zwei Kundenmonatsumsätze je Mitarbeiter zu tun.
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