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   OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 7 U 28/15   

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https://dejure.org/2015,50669
OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 7 U 28/15 (https://dejure.org/2015,50669)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2015 - 7 U 28/15 (https://dejure.org/2015,50669)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 7 U 28/15 (https://dejure.org/2015,50669)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf uneingeschränkte Annahme eines Antrags auf Wechsel in einen anderen Tarif

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 203 VVG, § 204 Abs 1 S 1 Nr 1 VVG, § 315 BGB
    Private Krankenversicherung: Tarifwechsel mit Mehrleistung im Zieltarif; Mehrleistungsausschluss bei nicht erhöhtem Risiko

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Anspruch eines Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung auf uneingeschränkte Annahme eines Antrags auf Wechsel in einen anderen Tarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Halle-Saalkreis, 21.03.1995 - 95 C 29/95

    Unabwendbarkeit; Steinschlagschäden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 7 U 28/15
    Teilweise wird im Schrifttum auch die Auffassung vertreten, dass die Tarifeinschränkungen nur nach billigem Ermessen unter Anwendung des § 315 BGB verlangt werden könnten (Hohfeld, BK, § 178 f VVG, Rn. 12; Wriede, VersR 1996, 271, 273).
  • LG Düsseldorf, 24.03.2016 - 9 S 41/15

    Gesundheitsprüfung eines Versicherten beim Tarifwechsel des privaten

    Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 16.07.2015 - 7 U 28/15 - (Anlage BLD 24) hat die "Mehrleistung" des neuen Tarifs den Charakter einer Zusatzversicherung, an welcher dem Versicherungsnehmer durch den Abschluss im Herkunftstarif noch keine zu berücksichtigenden "erworbenen Rechte" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 1. Hs VVG zustehen können: Der Versicherungsnehmer genieße hinsichtlich dieser Mehrleistung keine bevorzugte Rechtsstellung und der Versicherer unterliege dementsprechend auch keinen Einschränkungen bei der Entscheidung über die Gewährung dieser Leistungen, die über den Kontrahierungszwang, wie er in § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG abschließend geregelt sei, hinaus gingen.
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