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   OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10   

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https://dejure.org/2010,6305
OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10 (https://dejure.org/2010,6305)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.09.2010 - 7 U 105/10 (https://dejure.org/2010,6305)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. September 2010 - 7 U 105/10 (https://dejure.org/2010,6305)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kaskoversicherung für fremde Rechnung: Beschränkung der Rechte eines Sicherungsscheininhabers durch den Grundsatz des versicherten Interesses; Voraussetzung für eine bestimmte Verwendung der Ersatzleistung; Tilgungswirkung bei abredewidriger Zahlung an die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtstellung des Vermieters eines Fahrzeugs in der Fahrzeugversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtstellung des Vermieters eines Fahrzeugs in der Fahrzeugversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Sicherungsschein in der Sachversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 182
  • NZV 2011, 297 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.1985 - X ZR 31/84

    Regulierung eines Haftpflichtschadens des geleasten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
    Der Gedanke der dem Urteil zugrunde gelegten BGH-Entscheidung vom 12.02.1985 (Az. X ZR 31/84 = BGHZ 93, 391) könne vorliegend nicht herangezogen werden, da es hier gerade nicht um eine Verpflichtung zwischen Vermieter und Mieter gehe, sondern allein um eine die Beklagte aus dem Sicherungsschein treffende Verpflichtung.

    Zwar soll er grundsätzlich nicht die Verrechnung mit anderen Forderungen der versicherten Person gegen den Versicherungsnehmer ermöglichen, sondern dient primär deren Absicherung vor einer Verwendung der Versicherungsleistung für andere Zwecke als der Reparatur des Fahrzeuges (BGH, Urteil vom 12.02.1985, Az. X ZR 31/84, BGHZ 93, 391, zitiert nach Juris, Rn. 24).

    Lediglich zum Schutz der versicherten Person vor einem ersatzlosen Untergang des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs, also im Falle eines Totalschadens, hat der BGH ihr Sicherungsinteresse in Höhe noch bestehender Forderungen gegen den Versicherungsnehmer anerkannt (BGH, Urteil vom 25.11.1963, Az. II ZR 54/61, zitiert nach Juris, Rn. 17; BGHZ 93, 391, zitiert nach Juris, Rn. 30).

    Tatsächlich hat der BGH sogar entschieden, dass einem Leasinggeber, der durch einen Sicherungsschein gesichert war, gegenüber dem Leasingnehmer die Aufrechnung mit fälligen Leasingraten verwehrt sei, da jener nach § 242 BGB verpflichtet sei, dem Leasinggeber die Versicherungsleistung zur Reparatur des Fahrzeuges zur Verfügung zu stellen (BGHZ 93, 391).

  • BGH, 25.11.1963 - II ZR 54/61

    Kraftfahrzeug-Sicherungsschein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
    Durch Annahme des auf seine Erklärung ausgestellten Sicherungsscheins der Beklagten vom 25.02.2008 (Bl. 11 d. A.) wurde das zunächst allein zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossene Versicherungsverhältnis aber derart umgestaltet, dass es zu einem Versicherungsverhältnis für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG a.F. / §§ 43 ff. VVG n.F. wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03, zit. nach Juris, Rn. 24; Urteil vom 25.11.1963, Az. II ZR 54/61, zit. nach Juris, Rn. 17, 19; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 15 AKB, Rn. 6; Stiefel/Hofmann, § 3 AKB, Rn. 87).

    Denn die Beklagte hat sich aufgrund der Erklärung des Versicherungsnehmers S. nach Ziff. 1 des Sicherungsscheins vom 25.02.2008 ausdrücklich verpflichtet, die Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung ohne Zustimmung der Klägerin nicht an den Versicherungsnehmer, sondern an die Klägerin zu bezahlen (vgl. auch BGHZ 40, 297, zitiert nach Juris, Rn. 19; Römer a.a.O., Rn. 18 f.; von Rinteln in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR Handbuch, § 23 Rn. 49).

    Das grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zustehende Verfügungsrecht ist auch nach Ziff. 4 des Sicherungsscheins vom 25.02.2008 nicht wieder aufgelebt, obwohl der Versicherungsnehmer behauptet, alle ihm aus seinem Mietvertrag obliegenden Leistungen erbracht zu haben, und sich das Sicherungsinteresse der Klägerin allenfalls auf offene Forderungen beziehen kann (vgl. auch grundlegend BGH 40, 297, zitiert nach Juris, Rn. 17).

    Lediglich zum Schutz der versicherten Person vor einem ersatzlosen Untergang des sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs, also im Falle eines Totalschadens, hat der BGH ihr Sicherungsinteresse in Höhe noch bestehender Forderungen gegen den Versicherungsnehmer anerkannt (BGH, Urteil vom 25.11.1963, Az. II ZR 54/61, zitiert nach Juris, Rn. 17; BGHZ 93, 391, zitiert nach Juris, Rn. 30).

  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 365/94

    Anrechnung des Restwertes oder Veräußerungserlöses auf die Ersatzleistung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
    Zum anderen war bereits vor der Reform weit gehend anerkannt, dass ein solches Verbot jedenfalls nicht als zwingender Rechtssatz galt, da eine Bereicherung in Einzelfällen schon bisher durchaus möglich war, wie sich z.B. aus der Zulässigkeit der so genannten Neuwertversicherung in § 11 AFB 87 ableiten lässt (vgl. Römer in: Römer/Langheid, a.a.O., Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 08.11.1995, Az. IV ZR 365/94).

    Denn im Verhältnis zwischen der versicherten Person und dem Versicherer besteht eine solche konkrete Zweckbindung - gegebenenfalls anders als im Verhältnis der versicherten Person zum Versicherungsnehmer als ihrem Vertragspartner - nicht: Weder der Versicherungsnehmer noch sonst begünstigte Dritte sind in der Regel verpflichtet, die Versicherungsleistung auch zu einem bestimmten Zweck zu verwenden (zur Kaskoversicherung siehe nur BGH, Urteil vom 08.11.1995, Az. IV ZR 365/94, unter 3 b)).

  • BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
    Durch Annahme des auf seine Erklärung ausgestellten Sicherungsscheins der Beklagten vom 25.02.2008 (Bl. 11 d. A.) wurde das zunächst allein zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossene Versicherungsverhältnis aber derart umgestaltet, dass es zu einem Versicherungsverhältnis für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG a.F. / §§ 43 ff. VVG n.F. wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03, zit. nach Juris, Rn. 24; Urteil vom 25.11.1963, Az. II ZR 54/61, zit. nach Juris, Rn. 17, 19; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 15 AKB, Rn. 6; Stiefel/Hofmann, § 3 AKB, Rn. 87).

    Denn diese diene insbesondere der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr (BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03, zitiert nach Juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zitiert nach Juris, Rn. 19).

  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05

    Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
    Zwar ist das versicherte Interesse in der Kaskoversicherung als reiner Sachversicherung tatsächlich das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 31.10.2007, Az. VIII ZR 278/05).

    Denn diese diene insbesondere der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr (BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03, zitiert nach Juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zitiert nach Juris, Rn. 19).

  • LG Göttingen, 11.08.1981 - 3 O 59/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
    Abzulehnen ist nach alldem auch die Auffassung des Landgerichts Göttingen (Urteil vom 11.08.1981 [Az. 3 O 59/81]), das von einer durch die Zahlung der Versicherungssumme an den Werkunternehmer bewirkten Zweckerreichung der Kaskoversicherung ausging, wodurch der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit worden sei.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2000 - 4 U 231/99

    Aktivlegitimation der Bank bei Sicherungsübereignung - Sicherungsschein nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
    Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenhalten können sollte, der allenfalls dem Versicherungsnehmer, also einem Dritten zustehen könnte (ähnlich auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2000, Az. 4 U 231/99, zitiert nach Juris, Rn. 24).
  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04

    Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10
    Der Berufungsantrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) ist jedenfalls so auszulegen (vgl. nur BGH NJW 2006, 2705), dass die Klägerin die erstinstanzlichen Klaganträge auf Zahlung von 5.590,24 EUR sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 239, 70 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils weiter verfolgt.
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