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   OLG Stuttgart, 16.09.2014 - 1 HEs 89/14   

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https://dejure.org/2014,27152
OLG Stuttgart, 16.09.2014 - 1 HEs 89/14 (https://dejure.org/2014,27152)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.09.2014 - 1 HEs 89/14 (https://dejure.org/2014,27152)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. September 2014 - 1 HEs 89/14 (https://dejure.org/2014,27152)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 StPO; Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO; Geltung der StPO-Regelung für Monatsfristen (§ 43 StPO) für die Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 42 StPO, § 43 Abs 2 StPO, § 121 Abs 1 StPO
    Untersuchungshaft über 6 Monate: Berechnung der Sechsmonatsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 StPO ; Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO ; Geltung der StPO -Regelung für Monatsfristen (§ 43 StPO ) für die Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 Abs. 1 ; StPO § 43 Abs. 1
    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 StPO

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft - und die 6-Monats-Haftprüfungsfrist

Besprechungen u.ä.

  • hiesige-meinung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristberechnung bei der Sechsmonats-Haftprüfung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 08.08.2007 - 3 OBL 73/07

    Untersuchungshaft, Fortdauer, Haftprüfung, Fristberechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.09.2014 - 1 HEs 89/14
    (4) Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 8. August 2007, 3 Ws 429/07, BeckRS 2007, 15322) und ein im Vordringen befindlicher Teil der Literatur wenden § 43 Abs. 1 StPO an und zählen den Tag, an dem die Untersuchungshaft begonnen hat, nicht mit (Meyer-Goßner / Schmitt , a. a. O., § 121 Rn. 4 [anders noch die 55. Aufl.]; Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, a. a. O., § 121 Rn. 6 [anders noch die 5. Aufl.]; Posthoff in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 121 Rn. 7 [anders noch die 4. Aufl.]).
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2017 - 2 Ws 270/17

    Besondere Haftprüfung: Berechnung der Sechsmonatsfrist

    Endet die Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag und beginnt die Hauptverhandlung an dem darauf folgenden - nach § 43 Abs. 2 StPO zu bestimmenden - Werktag, ist eine besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2014 - 1 HEs 89/14, Die Justiz 2015, 39).

    Hinsichtlich der umstrittenen Frage, ob die Frist des § 121 Abs. 1 StPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 StPO zu berechnen ist, schließt sich der Senat der im Vordringen begriffenen befürwortenden Auffassung unter Verweis auf die ausführliche Begründung (unter Darstellung des Streitstandes) im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.09.2014 (1 HEs 89/14; Die Justiz 2015, 39; seither auch KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris, und - inzident - OLG Nürnberg StraFo 2016, 468) an.

  • OLG Hamm, 28.08.2018 - 4 Ws 145/18

    Haftprüfung; Oberlandesgericht; Frist; Fristberechnung

    Der Senat schließt sich der vom OLG Stuttgart (Beschluss vom 16. September 2014 - 1 HEs 89/14 -, juris) vertretenen Rechtsansicht an, wonach für die Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO die Vorschrift des § 43 StPO insgesamt gilt.
  • OLG Bremen, 28.10.2020 - 1 HEs 2/20
    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO, die nicht bereits mit der vorläufigen Festnahme beginnt, sondern erst mit dem Erlass des Haftbefehls (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.1965 - HEs 8/65, BeckRS 9998, 61806, NJW 1966, 116; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2017 - HEs 2 Ws 270-273/17, juris Rn. 5; BeckOK-Krauß, 37. Ed., § 121 StPO Rn. 3; KK-Schultheis, 8. Aufl., § 121 StPO Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 121 StPO Rn. 4; MK-Böhm, § 121 StPO Rn. 17), und deren Berechnung sich im Übrigen nach der allgemeinen Regelung des § 43 StPO richtet (so KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris Rn. 10, OLGSt StPO § 121 Nr. 41; OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2007 - 3 OBL 73/07, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2014 - 1 HEs 89/14, juris Rn. 10, Justiz 2015, 39; KK-Schultheis, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; a.A. dagegen BeckOK-Krauß, a.a.O.; LR-Hilger, 26. Aufl., § 121 StPO Rn. 13; MK-Böhm, a.a.O. [Tag des Beginns der Untersuchungshaft ist mitzurechnen]), wäre aufgrund des Erlasses des Haftbefehls des Amtsgerichts am 13.04.2020 demnach am 13.10.2020 abgelaufen.
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