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   OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14   

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https://dejure.org/2014,35581
OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14 (https://dejure.org/2014,35581)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2014 - 7 U 121/14 (https://dejure.org/2014,35581)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 7 U 121/14 (https://dejure.org/2014,35581)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Fahrzeugversicherung durch Verlassen der Unfallstelle und verspätete Schadensmeldung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB 08 Nr. E.1.3; VVG § 31; StGB § 142
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht gem. Nr. E.1.3 AKB 08 kann auch ohne Vorliegen einer Unfallflucht im strafrechtlichen Sinn gegeben sein

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 Abs 2 VVG, § 31 VVG, § 81 VVG, Nr E.1.3 AKB 2008, Nr E.6.1 AKB 2008
    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verlassen der Unfallstelle nach nächtlicher Beschädigung einer Betonmauer an einer Bundesstraße; Kausalitätsgegenbeweis; Leistungsfreiheit auch ohne Verwirklichung des Straftatbestandes der Unfallflucht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB Ziff E.1.3
    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Fahrzeugversicherung durch Verlassen der Unfallstelle und verspätete Schadensmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Strafbarkeit nach § 142 StGB, aber dennoch keinen Versicherungsschutz….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrsunfall und Kaskoversicherung - die verletzte Aufklärungsobliegenheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufklärungsobliegenheit und das Entfernen vom Unfallort

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 StGB kann die Aufklärungsobliegenheit verletzt sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch einen Versicherungsnehmer auch ohne Fahrerflucht möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch einen Versicherungsnehmer auch ohne Fahrerflucht möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung aufgrund Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle - Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestands des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) nicht erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 286
  • VersR 2015, 444
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.11.2012 - IV ZR 97/11

    Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    (2) Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, auch hinsichtlich der in E.1.3 AKB 2008 formulierten Obliegenheit weiterhin an das Erfüllen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB anzuknüpfen (so ausdrücklich aber Maier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E Rn. 124; HK-VVG/Halbach, 2. Aufl. AKB 2008 E Rn. 14 - 16; Kornas, NJW-Spezial 2013, 9 - letztere ohne sich näher mit dem geänderten Wortlaut der AKB 2008 auseinanderzusetzen; entsprechend hat auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 21. November 2012 - IV ZR 97/11, NJW 2013, 936 auf die Eigenständigkeit der beiden Tatbestände abgestellt, vgl. die Anmerkung von Omlor/Spies, NJW 2013, 938 f.).

    (2) Zugunsten des Klägers lässt sich insofern nichts aus der Entscheidung des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 21. November 2012 - IV ZR 97/11, NJW 2013, 936, ableiten.

  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    Es bedarf zur Annahme der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit demnach keines Rückgriffs mehr auf § 142 StGB (vgl. zur früheren Bedingungslage: BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1 m.w.N.).

    Die bei Anwendung der früheren Regelung in § 7 I (2) Satz 3 AKB 1988 von der Rechtsprechung entwickelte Beschränkung, dass das bloße Verlassen der Unfallstelle nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung in der Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, beruhte nicht zuletzt darauf, dass es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung fehlte und die Annahme einer Obliegenheit darauf gründete, dass es sich hierbei um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer bekannte Pflicht handelte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 07.02.2003 - 20 U 193/02

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; mittelbarer Tatvorsatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    (2) Angesichts der Heftigkeit des Aufpralls, die zum Auslösen von Airbags geführt hat, und der Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers, mit dem dieser offensichtlich nicht mehr weiterfahren konnte (u.a. ist auch der Stabilisator an der Vorderachse abgerissen und ein Reifen aufgeschlitzt, vgl. GA I 38 + 40), liegt es auf der Hand, dass der Kläger es zumindest für ernstlich möglich hielt, dass die Mauer dort, wo das Fahrzeug gegen sie gestoßen war, nicht nur unerheblich geschädigt war, und zugleich billigend in Kauf nahm, den Unfallort trotz einer solchen Schädigung zu verlassen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Versicherungsnehmer nicht eine Strecke von 100 bis 150 Metern zurückging, weil es geregnet hatte: OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2003 - 20 U 193/02, NJW-RR 2003, 979; so auch Maier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB E Rn. 132).
  • OLG Köln, 03.05.2011 - 1 RVs 80/11

    Strafrecht - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Erforderlichkeit der Mitteilung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    Es können Umstände (z.B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug u.a.) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 1 RVs 80/11, BeckRS 2011, 16833).
  • OLG Naumburg, 21.06.2012 - 4 U 85/11

    Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag: Leistungsfreiheit bei unerlaubtem Entfernen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    Hätte der Kläger stattdessen als angeblicher Fahrer des Pkw die Unfallstelle nicht verlassen und dort gewartet, bis kurz darauf die Polizeibeamten am Unfallort eintrafen, stünde nicht nur die Person des Fahrers eindeutig fest, sondern es wäre auch dessen mögliche Alkohol- oder Drogenbeeinflussung objektiv überprüfbar gewesen (vgl. insofern Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 U 85/11, juris).
  • BGH, 17.05.2000 - IV ZR 113/99

    Begriff der Bewußtseinsstörung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    Die dem Versicherungsnehmer unbekannte Entstehungsgeschichte der Ausschlussklausel kann in diesem Rahmen keine Berücksichtigung finden, gleichviel ob sie für eine Auslegung zugunsten des Versicherungsnehmers oder zugunsten des Versicherers von Bedeutung sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99, NJW-RR 2000, 1341 unter 2 b).
  • BGH, 18.02.2009 - IV ZR 11/07

    Anspruch gegen eine private Krankenversicherung auf Erstattung der Kosten für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    Die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, NJW-RR 2009, 813 Rn. 13).
  • LG Dresden, 31.05.2013 - 8 O 2445/12

    Leistungsfreiheit in der Vollkaskoversicherung nach Unfallflucht mit bedingtem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    Ob die Bemühungen zur Aufklärung des Unfallgeschehens Erfolg gehabt hätten, spielt keine Rolle, da E.1.3 AKB 2008 ein eigeninitiatives Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst verlangt; es genügt die abstrakte Möglichkeit, zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 E.1 Rn. 20 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 13 S 75/10, NJW-RR 2011, 187; LG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2013 - 8 O 2445/12, juris).
  • LG Saarbrücken, 01.10.2010 - 13 S 75/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit bei arglistiger Verletzung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2014 - 7 U 121/14
    Ob die Bemühungen zur Aufklärung des Unfallgeschehens Erfolg gehabt hätten, spielt keine Rolle, da E.1.3 AKB 2008 ein eigeninitiatives Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst verlangt; es genügt die abstrakte Möglichkeit, zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 E.1 Rn. 20 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 13 S 75/10, NJW-RR 2011, 187; LG Dresden, Urteil vom 31. Mai 2013 - 8 O 2445/12, juris).
  • OLG Saarbrücken, 10.02.2016 - 5 U 75/14

    Leistungsfreiheit des Kfz-Fahrzeugversicherers wegen unerlaubten Entfernens des

    Ob und inwieweit das versicherungsvertragliche Verbot der "Unfallflucht" mit einer Verschärfung der an das Verhalten des Versicherungsnehmer zu stellenden Anforderungen verbunden ist (so wohl OLG Stuttgart, ZfS 2015, 96; Knappmann in Prölss/Martin, VVG , 29. Aufl. 2015, E.1 AKB 2008 Rdn. 21), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

    Dass er entgegen dem allgemeinen Rechtsbewusstsein verpflichtet sein könnte, die Polizei herbeizurufen, wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten ist, dass sich anderenfalls die Möglichkeiten der Feststellung für die Leistungspflicht des Versicherers relevanter Umstände - insbesondere zu dem ausdrücklich genannten Alkohol- oder Drogenkonsum - verschlechtern, wird - soweit ersichtlich - auch von denjenigen nicht angenommen, die einen Rückgriff auf die strafrechtlich sanktionierten Pflichten nach der neuen Bedingungslage ausschließen wollen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG , 29. Aufl. 2015, E.1 AKB 2008 Rdn. 21; unklar OLG Stuttgart, ZfS 2015, 96, das eine Obliegenheitsverletzung allerdings deshalb bejaht hat, weil der Versicherungsnehmer den Unfallort nach weniger als 15 Minuten ohne Information der Polizei oder des Versicherers verlassen hat).

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ankommt, wird die in den Bedingungen formulierte Forderung, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, auf den ihm bekannten Straftatbestand der "Unfallflucht" gemäß § 142 StGB beziehen (vgl. Senat, Urt. v. 12.6.2013 - 5 U 13/13; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB Buchst. E, Rdn. 124: die Formulierung ist erkennbar an § 142 StGB angelehnt und nimmt auf diese Bezug; a.A. OLG Stuttgart, ZfS 2015, 96; Knappmann in Prölss/Martin, VVG , 29. Aufl. 2015, E.1 AKB 2008 Rdn. 21).

    Das steht - anders als das OLG Stuttgart (ZfS 2015, 96) offenbar meint - auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, der unter Geltung einer - bis auf das Fehlen der Bezugnahme auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers - identischen Klausel in den AKB angenommen hat, dass der Versicherungsnehmer, der nach einem Unfallgeschehen um 1.00 Uhr morgens auf einer Landstraße das Abschleppen seines Fahrzeugs durch den ADAC veranlasst hatte, sich "mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernen durfte" (Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - VersR 2013, 175).

  • OLG Hamm, 15.04.2016 - 20 U 240/15

    Umfang der Obliegenheit zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen gemäß

    Nach Auffassung des Senats spricht viel dafür, dass die Obliegenheit aus Ziffer E. 1.3 AKB, was das Verlassen des Unfallortes angeht, nicht über die Pflichten des § 142 StGB hinausgeht (so auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Februar 2016 - 5 U 75/14, ZfS 2016, 211, 212 f., unter I 1 a aa; OLG München, Urteil vom 26. Februar 2016 - 10 U 2166/15, SP 2016, 123, Juris-Rn. 5; Halbach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, AKB 2008 E.1-E.6 Rn. 14; a.A. offenbar - in einem obiter dictum - OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 7 U 121/14, Juris-Rn. 39-43 = VersR 2015, 444 = ZfS 2015, 96 mit kritischer Anmerkung Rixecker).

    Für das Bewusstsein der Obliegenheitswidrigkeit genügt es, dass er kraft "Parallelwertung in der Laiensphäre" die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. April 2015 - 14 U 208/14 -, Rn. 9, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 7 U 121/14 -, Rn. 57, juris).

  • OLG Dresden, 27.11.2018 - 4 U 447/18

    Umfang der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung nach

    Allerdings wird anknüpfend an deren Wortlaut, wonach der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, teilweise davon ausgegangen, dass eine - von den Anforderungen des § 142 StGB losgelöste und darüber hinausgehende - versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht bestehe (so etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, 7 U 121/14, Rdn. 39 ff. - obiter dictum; wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2014, 6 U 197/13, Rdn. 10 ff., jeweils juris).
  • OLG Koblenz, 11.12.2020 - 12 U 235/20

    Verlust des Kaskoschutzes bei Verlassen der Unfallstelle

    Ob eine Obliegenheitsverletzung nach E.1.3 der AKB 2012 nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sind (vgl. OLG Saarbrücken r+s 2016, 287; OLG München ZFS 2016, 274; OLG Hamm r+s 2018, 423; Berz/Burmann/Heß, Handbuch des Straßenverkehrsrechts [August 2020] Kapitel 7G Rdnr. 99 ff.) oder ob die AKB 2012 - gleichlautend insofern die AKB 2008 - losgelöst von der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB die eigenständige Obliegenheit formulieren, den Unfallort ohne die Erfüllung der erforderlichen Feststellungen nicht zu verlassen, mit der Folge, dass die Obliegenheitsverletzung etwa auch in den Fällen zu bejahen ist, in denen es am Vorliegen eines Fremdschadens fehlt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 286; OLG Frankfurt NZV 2016, 477; KG r+s 2016, 73), kann hier im Ergebnis offenbleiben, auch wenn nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut von E.1.3 AKB 2012 und dem Sinn und Zweck der Aufklärungsobliegenheiten, dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht oder Leistungsfreiheit zu prüfen, viel für die zuletzt genannte Ansicht spricht.
  • OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 14 U 208/14

    Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verstoßes gegen die

    Gemäß E.1.3 Satz 2 AKB 2008 darf der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014, 7 U 121/14, BeckRS 2014, 22178, Rn. 22 ff.).

    Für das Bewusstsein der Obliegenheitswidrigkeit genügt es, dass er kraft "Parallelwertung in der Laiensphäre" die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014, 7 U 121/14, BeckRS 2014, 22178, Rn. 42 ff.).

    Denn die Ermöglichung nachträglicher Feststellungen kann nur einen Versicherungsnehmer entlasten, der sich in erlaubter Weise vom Unfallort entfernt hatte (vgl. das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012, NJW 2013, S. 936 ff. Rn. 16; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014, 7 U 121/14, BeckRS 2014, 22178, Rn. 34 ff.).

    Hätte er die Polizei verständigt und an der Unfallstelle gewartet, wäre dies objektiv überprüfbar gewesen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2014, 7 U 121/14, BeckRS 2014, 22178, Rn. 45).

  • OLG Dresden, 17.04.2018 - 6 U 1480/17

    Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Entfernen vom Unfallort in der

    Allerdings wird anknüpfend an deren Wortlaut, wonach der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, teilweise davon ausgegangen, dass eine - von den Anforderungen des § 142 StGB losgelöste und darüber hinausgehende - versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht bestehe (so etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, 7 U 121/14, Rdn. 39 ff. - obiter dictum; wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2014, 6 U 197/13, Rdn. 10 ff., jeweils juris).
  • OLG Celle, 25.04.2019 - 8 U 210/18

    Ansprüche aufgrund eines behaupteten Wildunfalls; Ersatz anteiliger

    (3) Soweit das OLG Stuttgart (ZfS 2015, 96, 99) einen Kausalitätsgegenbeweis beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort als nicht geführt angesehen hat, gebietet das keine andere Beurteilung.
  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 2166/15

    Anforderungen an die Ermöglichung der Feststellungen an der Unfallstelle nach

    Hinsichtlich der in E.1.3 AKB 2008 formulierten Obliegenheit ist es zwar für die Berufung auf Leistungsfreiheit nicht in jedem Fall erforderlich, an das Erfüllen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB anzuknüpfen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2015, 444; OLG Frankfurt, VersR 2016, 47).
  • OLG Karlsruhe, 06.08.2020 - 12 U 53/20

    Kfz-Kaskoversicherung: Obliegenheitsverletzung durch Entfernen vom Unfallort

    Er wird davon ausgehen, dass sich die Grenzen der versicherungsrechtlichen Obliegenheit im Hinblick auf die Wartepflicht aus der strafrechtlichen Bestimmung des § 142 StGB ergeben und dass er nicht dazu verpflichtet werden soll, über die Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinaus, theoretisch also ewig, auf den Geschädigten oder die Polizei zu warten (vgl. Rixecker, ZfS 2015, S. 96 [99]).
  • LG Ravensburg, 17.05.2018 - 1 S 15/18

    Keine Warteobliegenheit des Versicherten bei Unfall ohne Fremdschaden

    Die Auslegung orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 - 7 U 121/14, r + s 2015, 14).

    (2) Zwar knüpft die Bestimmung des E.1.3 der AKB nach ihrem Wortlaut nicht an die Regelung des § 142 StGB an, sodass nach einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis der Versicherungsnehmer über die strafrechtliche Verpflichtung des § 142 StGB hinaus im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit immer gehalten wäre, nach Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 - 7 U 121/14, r + s 2015, 14; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.04.2015 - 14 U 208/14, NZV 2016, 477).

    Dazu zählt auch die Art der Beteiligung des Versicherungsnehmers und damit seine Fahrweise und seine Fahrtüchtigkeit, die die Leistungspflicht nach § 81 VVG einschränken können (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 - 7 U 121/14, r + s 2015, 14).

  • OLG Saarbrücken, 24.06.2015 - 2 U 73/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens: Wirksamkeit

  • OLG Karlsruhe, 20.01.2022 - 12 U 267/21

    Ansprüche aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag wegen eines Unfallereignisses

  • LG Köln, 21.07.2016 - 11 S 534/14

    Anspruch auf Ersatz Schadens an einem Mietfahrzeug ohne Berufung auf

  • OLG Braunschweig, 28.02.2022 - 11 U 176/20

    Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherers wegen Vereitelung

  • OLG Stuttgart, 13.12.2018 - 7 U 188/18

    Kfz-Kaskoversicherung: Arglistige Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes

  • AG Rastatt, 25.09.2020 - 3 C 205/17
  • LG Düsseldorf, 13.07.2017 - 9 S 37/16

    Feststellungsnachteile des Versicherers durch vorzeitiges Verlassen des

  • LG Duisburg, 13.04.2017 - 6 O 396/15

    Vollkaskoversicherung - Verletzung Aufklärungsobliegenheit

  • OLG Frankfurt, 15.05.2020 - 12 U 338/19

    Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit Obliegenheitsverletzung

  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.11.2015 - 1 C 312/15

    Verkehrsunfallflucht - Führung des Kausalitätsgegenbeweises

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