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   OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19   

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OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19 (https://dejure.org/2019,57035)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2019 - 4 U 120/19 (https://dejure.org/2019,57035)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - 4 U 120/19 (https://dejure.org/2019,57035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • RA Kotz

    Persönlichkeitsrechtsverletzung - Verbreitung eines Gerüchts

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Verbreitung eines Gerüchts; Abrufbarkeit in einem Online-Archiv

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wiedergabe von Gerüchten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (81)

  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Liegt eine Beeinträchtigung bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser nicht ohne weiteres rechtswidrig, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, d. h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BVerfG NJW 2009, 3016Rn. 28BGH GRUR 2013, 693 Rnrn. 22 f. - Sächsische Korruptionsaffäre GRUR 2013, 312 Rnrn. 11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782Rn. 19 - Innenminister unter Druck; GRUR 2016, 532 Rn. 18 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und GRUR 2017, 304 = NJW 2017, 1550 Rnrn. 15 und 16 - Michael Schumacher , jeweils m.w.N.).

    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH NJW 2008, 2262 Rnrn. 34 f. m.w.N. und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre ); alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 m.w.N. - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - S ächsische Korruptionsaffäre).

    Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen "IM Christoph" - GRUR 2013, 312 Rnrn. 10 und 22 ff. - und "Sächsische Korruptionsaffäre" - GRUR 2014, 693 Rnrn. 21, 25 ff.).

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind.

    Da gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast für die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen i. S. v. § 186 StGB den auf Unterlassung in Anspruch Genommenen als Äußernden trifft (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 15 m. zahlreichen w. N. - IM Christoph ) und die Beklagte hier den Wahrheitsbeweis schon nicht angetreten hat, kommt nach den unter aa) (2) dargestellten Grundsätzen eine Rechtfertigung nur nach Art. 5 Grundgesetz; § 193 StGB durch Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht.

    Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (GRUR 2013, 312 - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre , jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rnrn.

    Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 28 m.w.N.).

    Setzt - wie hier - ein Verbot der angegriffenen Äußerungen eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus, so ist schon deshalb der Unterlassungsanspruch auf die konkrete Verletzungsform (und kerngleiche Handlungen) beschränkt; diese Beschränkung ist durch Bezugnahme auf den Kontext ("wie geschehen...") herzustellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 32 - IM Christoph Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 79; Soehring/Höhne, a.a.O., § 30 Tz. 29).

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Liegt eine Beeinträchtigung bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser nicht ohne weiteres rechtswidrig, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, d. h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BVerfG NJW 2009, 3016Rn. 28BGH GRUR 2013, 693 Rnrn. 22 f. - Sächsische Korruptionsaffäre GRUR 2013, 312 Rnrn. 11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782Rn. 19 - Innenminister unter Druck; GRUR 2016, 532 Rn. 18 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und GRUR 2017, 304 = NJW 2017, 1550 Rnrn. 15 und 16 - Michael Schumacher , jeweils m.w.N.).

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind.

    38 f. - Pressebericht über Organentnahme; GRUR 2016, 532 Rnrn.

    Die Frage, ob die fortdauernde Abrufbarkeit eines Betrages trotz der mit dieser verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zulässig ist, ist ebenfalls durch eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits zu beantworten, und in deren Rahmen ist von erheblicher Bedeutung, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig war (BGH GRUR 2016, 532 Rn. 20 - Online-Archiv einer Tageszeitung und BGHZ 183, 353 Leitsatz 2 und Rn. 18 - Online-Archiv ).

    Ist wie hier die ursprüngliche Berichterstattung rechtswidrig gewesen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Bereithalten in einem Online-Pressearchiv ebenfalls unzulässig ist (BGH GRUR 2016, 532 Rn. 31 und Leitsatz 2).

    In diesen Entscheidungen wird regelmäßig ausgeführt, dass das "Bereithalten" der Altmeldung (der Erstmitteilung) "zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt" (etwa BGHZ 183, 353 = GRUR 2010, 266 Rn. 10 - Online-Archiv GRUR 2013, 94 Rn. 9 - Gazprom-Manager GRUR 2016, 532 Rn. 15 - Online-Archiv einer Tageszeitung ).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Liegt eine Beeinträchtigung bzw. ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser nicht ohne weiteres rechtswidrig, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, d. h. der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (siehe nur BVerfG NJW 2009, 3016Rn. 28BGH GRUR 2013, 693 Rnrn. 22 f. - Sächsische Korruptionsaffäre GRUR 2013, 312 Rnrn. 11 f. - IM Christoph - NJW 2015, 782Rn. 19 - Innenminister unter Druck; GRUR 2016, 532 Rn. 18 - Online-Archiv einer Tageszeitung - und GRUR 2017, 304 = NJW 2017, 1550 Rnrn. 15 und 16 - Michael Schumacher , jeweils m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es wie auch sonst der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts (BGH NJW 2006, 601 Rn. 14), wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist; sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2009, 1872 Rn. 11 - NJW 2009, 3580 Rn. 11 und NJW 2017, 1550 Rn. 22 - Michael Schumacher - m.w.N.).

    Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31 und NJW 2012, 1643 Rn. 42; BGH NJW 2017, 1550 Rn, 22), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31; BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 und NJW 2017, 1550 Rn. 22).

    Diese Ausführungen liegen neben der Sache: die "Selbstöffnung" des Betroffenen kann die Veröffentlichung von Tatsachen rechtfertigen, über die sonst nicht berichtet werden dürfte, obwohl sie wahr sind (oder obwohl zumindest die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, vgl. den Fall BGH GRUR 2013, 965 - Der Kachelmann- Krimi), weil das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privat- oder gar Intimsphäre die Meinungs- und Medienfreiheit des Presseorgans überwiegt (vgl. neben den von den Beklagten auf S. 3 unten der Berufungsbegründung, Bl. 212, zitierten Entscheidungen, welche die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos des Betroffenen oder des räumlichen Lebensbereichs des Betroffenen zum Gegenstand haben, zur Textberichterstattung etwa BGH, NJW-RR 2017, 1516 = GRUR 2017, 850 Rn. 19 f. und NJW 2017, 1550 = GRUR 2017, 304 Rn. 12 f. - Michael Schumacher , jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH NJW 2008, 2262 Rnrn. 34 f. m.w.N. und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre ); alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 12 m.w.N. - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 Rn. 23 - S ächsische Korruptionsaffäre).

    Im Rahmen der Abwägung ist auch zu prüfen, ob in der Sache eine Verdachtsberichterstattung angegriffen wird und wenn ja, ob deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. etwa die Verortung der Prüfung der Verdachtsberichterstattung in den Entscheidungen "IM Christoph" - GRUR 2013, 312 Rnrn. 10 und 22 ff. - und "Sächsische Korruptionsaffäre" - GRUR 2014, 693 Rnrn. 21, 25 ff.).

    Die Verdachtsberichterstattung stellt einen Fall der Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB dar und besagt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (BGH GRUR 2013, 312 Rn. 26, GRUR 2014, 693 Rn. 26 und GRUR 2016, 532 Rnrn. 22 ff.); dementsprechend prüft der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wie die Entscheidungen "IM Christoph" und "Sächsische Korruptionsaffäre" zeigen, erst nach der (vorrangigen) Frage, ob die jeweils angegriffenen Tatsachenbehauptungen erweislich wahr sind.

    Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung (GRUR 2013, 312 - IM Christoph - und GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre , jeweils Rn. 26; ferner GRUR 2015, 96 Rnrn.

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 250/13

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines Journalisten: Abgrenzung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Zu beachten ist allerdings, dass keine Verdachtsäußerung, vielmehr eine Bewertung und damit eine Meinungsäußerung dann vorliegt, wenn der Autor eines Beitrags lediglich auf der Grundlage unstreitiger oder feststehender Tatsachen mögliche Schlussfolgerungen in den Raum stellt, was auch dann der Fall ist, wenn es sich bei der Äußerung um eine offene, echte Frage (und nicht nur um eine rhetorische Frage) handelt und es dem Leser unbenommen bleibt, sich an die unstreitigen oder feststehenden Fakten zu halten und die Frage zu verneinen oder diese (eher) zu bejahen (BGH NJW 2017, 482 = GRUR 2017, 298 Rn. 11-15 - "Mal PR-Agent, mal Reporter" OLG Köln, Urteil vom 28.06.2018, 15 U 150/17, juris Rn. 26).

    Mithin liegt eine Tatsachenbehauptung vor (vgl. BGH NJW 2017, 482 Rn. 26 m. w. N.).

    Nach Kontext und Umständen (die für die Einstufung als echte oder rhetorische Frage maßgebend sind, BGH NJW 2017, 482 Rn. 14) sind die "Fragen" nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich nicht feststehenden Antwort geäußert.

    Allein dadurch, dass jeweils das Dementi des Klägers mitgeteilt wird, werden aus den als "Gerücht" wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen nicht Meinungsäußerungen im Sinne der in der Entscheidung BGH NJW 2017, 482 Rn. 11 ff. dargestellten Grundsätze.

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Rn. 33; GRUR 2013, 193 Rn. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    Maßgeblich ist dabei der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten ergibt (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31 und NJW 2012, 1643 Rn. 42; BGH NJW 2017, 1550 Rn, 22), wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind, maßgebend sind (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 31; BGH NJW 2006, 601 Rn. 14 und NJW 2017, 1550 Rn. 22).

    Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324 und NJW 2003, 1109, 1110) -, unwahre dagegen nicht (siehe nur BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33).

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil hängt davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG NJW 2008, 358, 359, NJW 2012, 1643 Rn. 33; GRUR 2013, 193 Rn. 25; BGH NJW 1997, 1148, 1149, jew. m.w.N.; st. Rspr.).

    Der Betroffene ist mithin gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, eben weil in der Mitteilung eines "Gerüchts" wie auch sonst, wenn über die Äußerung eines Dritten berichtet wird, nicht (nur) die Behauptung der (wahren) Tatsache liegt, der Dritte habe sich entsprechend geäußert, sondern (zumindest) die Verbreitung der Äußerung des Dritten, wenn nicht ohnehin anzunehmen ist, dass sich der Äußernde den Inhalt der fremden Äußerung (die Äußerung des Dritten) zu eigen gemacht hat (BGH GRUR 1986, 683 - Ostkontakte BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef BGH NJW 1997, 1148, 1149 - Stern-TV; BGH NJW 2010, 760 Rnrn.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in der Entscheidung "Abgeordnetenbestechung" (BGH NJW 1977, 1288 = GRUR 1977, 674) zur Verbreitung von Gerüchten durch die Presse betont hat, die Presse müsse, bevor sie sich zur Veröffentlichung eines Gerüchts entschließe, durch ihr mögliche Ermittlungen die Gefahr, dass sie über den Betroffenen etwas Falsches verbreite, nach Kräften auszuschalten suchen; darüber hinaus müsse sie (und zwar selbst in einer "die Ordnung des Staates berührenden Angelegenheit", mithin also auch in einer solchen von überragendem Informationsinteresse) auf eine Veröffentlichung überhaupt verzichten, solange nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen zusammengetragen sei, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprächen, wobei dieser zu verlangende Grad an Richtigkeitsgewähr umso höher anzusetzen sei, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werde, weshalb die Presse in solchen Fällen durch kritische Zurückhaltung zu erkennen geben müsse, dass sie die Interessen des Betroffenen über ihren eigenen Belang nicht aus den Augen verliere (a.a.O., 1289; in der Sache ebenso BGH NJW 1997, 1148, 1149 - Stern TV ).

  • BGH, 15.12.2009 - VI ZR 227/08

    Sedlmayr-Mörder I - Löschung aus dem Online-Archiv einer Rundfunkanstalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Die Frage, ob die fortdauernde Abrufbarkeit eines Betrages trotz der mit dieser verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zulässig ist, ist ebenfalls durch eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits zu beantworten, und in deren Rahmen ist von erheblicher Bedeutung, ob die Berichterstattung im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig war (BGH GRUR 2016, 532 Rn. 20 - Online-Archiv einer Tageszeitung und BGHZ 183, 353 Leitsatz 2 und Rn. 18 - Online-Archiv ).

    Die mit der Entscheidung BGHZ 183, 353 (= NJW 2010, 757 = GRUR 2010, 266) eingeleitete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Online-Archiven zielt mithin auf die Archivierung rechtmäßiger Berichterstattung und deren Nutzung durch die Öffentlichkeit (Soehring/Hoene, a.a.O., § 19 Tz. 29a).

    In diesen Entscheidungen wird regelmäßig ausgeführt, dass das "Bereithalten" der Altmeldung (der Erstmitteilung) "zum Abruf im Internet einen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt" (etwa BGHZ 183, 353 = GRUR 2010, 266 Rn. 10 - Online-Archiv GRUR 2013, 94 Rn. 9 - Gazprom-Manager GRUR 2016, 532 Rn. 15 - Online-Archiv einer Tageszeitung ).

  • BGH, 28.09.1973 - I ZR 136/71

    Brünova

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Diese Grundsätze gelten auch bei Äußerungen (siehe bereits BGH NJW 1973, 2285).

    Dass der Eingriff noch fortwirkt, steht dem Verjährungsbeginn nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1973, 2285: die Versendung eines Rundschreibens mit geschäftsschädigenden Äußerungen stellt eine abgeschlossene Verletzungshandlung dar, so dass dem Verjährungsbeginn nicht entgegensteht, dass die Wirkungen der Äußerung noch andauern).

    Nach oben unter (1) dargestellten Kriterien, wie sie sich auch in der Entscheidung BGH NJW 1973, 2285 wiederfinden, liegt damit eine Dauerhandlung vor.

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.2019 - 4 U 120/19
    Der Betroffene ist mithin gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, eben weil in der Mitteilung eines "Gerüchts" wie auch sonst, wenn über die Äußerung eines Dritten berichtet wird, nicht (nur) die Behauptung der (wahren) Tatsache liegt, der Dritte habe sich entsprechend geäußert, sondern (zumindest) die Verbreitung der Äußerung des Dritten, wenn nicht ohnehin anzunehmen ist, dass sich der Äußernde den Inhalt der fremden Äußerung (die Äußerung des Dritten) zu eigen gemacht hat (BGH GRUR 1986, 683 - Ostkontakte BGH NJW 1996, 1131, 1132 - Polizeichef BGH NJW 1997, 1148, 1149 - Stern-TV; BGH NJW 2010, 760 Rnrn.

    Jedenfalls macht sich ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview nicht schon mit deren Verbreitung dadurch zu eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (zum Ganzen m.w.N.: BGH NJW 2010, 760 = GRUR 2010, 458 Rn. 11 - Heute wird offen gelogen ).

    Damit bleibt es bei der Verbreiterhaftung, die vorliegend nicht etwa aufgrund einer klaren ernsthaften Distanzierung von den verbreiteten Äußerungen oder deshalb entfällt, weil nach der neueren Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 458 Rn. 13), des BVerfG (AfP 2009, 480 = NJW-RR 2010, 470 Rn. 62 ff.) und des EGMR (NJW 2009, 3145 - Affaire July et SARL Libération ./. Frankreich ) im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz Art. 10 EMRK die Verbreiterhaftung auch ohne eine solche Distanzierung entfallen kann (zu letzterem zusammenfassend Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 11a und 31) - dies schon deshalb nicht, weil dann, wenn die Äußerungen von ungenannten Dritten und damit aus einer zweifelhaften, "trüben" Quelle stammen - hier aus dem anonymen Flugblatt -, diese Einschränkungen der Verbreiterhaftung nicht greifen; an derart in die Welt gesetzten Gerüchten besteht kein (schutzwürdiges) Informationsinteresse (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 11b und 27; Wenzel-Burkhardt/Peifer, a.a.O., Kap. 10 Rn. 209).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 76/14

    Nachtrag zu einer ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung nach

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02

    Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wahlkampf

  • RG, 24.03.1928 - I 3/28

    Unmöglichkeit der Leistung; Herausgabe des Ersatzvorteils

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85

    Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

  • OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 23 U 212/01

    Grenzen der Medienberichterstattung über Gerüchte

  • OLG Köln, 28.06.2018 - 15 U 150/17

    Abgrenzung von Verdachtsberichterstattung und Meinungsäußerung

  • BAG, 17.12.2015 - 2 AZR 304/15

    ("Vorsorgliche" Änderungskündigung - Auslegung des Klageantrags

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 175/14

    Persönlichkeitsverletzung eines minderjähriges Kindes: Buchveröffentlichung einer

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14

    Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an die Angaben von

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 17.11.2015 - VI ZR 492/14

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 755/99

    Zur Verurteilung von Eltern zum Schadensersatz wegen der Weitergabe eines

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

  • BGH, 03.08.2010 - VI ZR 113/09

    Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten:

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen

  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 324 O 62/14

    Verjährung des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des postmortalen

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14

    Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 127/09

    Kunstausstellung im Online-Archiv

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 80/83

    Entscheidung über die Zulassung der Revision in nichtvermögensrechtlichen

  • BGH, 17.11.1992 - VI ZR 352/91

    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Großbank bei internem Rundschreiben der

  • OLG Stuttgart, 02.10.2013 - 4 U 78/13

    Haftung von Wikipedia bei Verdachtsberichterstattung

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13

    Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung

  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • RG, 06.03.1906 - 188/06

    Wird im Falle der Wiedergabe eines ehrenrührigen Gerüchts das Vorliegen des

  • RG, 17.11.1891 - 2983/91

    1. Beleidigung durch Verbreitung von Gerüchten. 2. Inwiefern ist der Redakteur

  • RG, 22.01.1927 - I 25/26

    1. Wann kann der Ankauf von Wertpapieren wegen Irrtums über ihren Kurs

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 104/15

    Berufung gegen ein klageabweisendes Zahlungsurteil: Inhaltsanforderungen an die

  • BGH, 13.11.2001 - VI ZR 414/00

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 88/15

    Berufung gegen ein klageabweisendes Ersturteil: Inhaltsanforderungen an die

  • BGH, 23.10.2012 - XI ZB 25/11

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 104/94

    Statthaftigkeit der Revision in Familiensachen; Anforderungen an die Begründung

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 6/14

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 52/12

    Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 57/17

    Unzulässigkeit einer Berufung bei Festhalten an einer im Urteil erster Instanz

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 31/15

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verneinung der

  • BGH, 23.10.2018 - III ZB 50/18

    Schadensersatzanspruch und Zahlung von Schmerzengeld wegen eines Sturzes bei

  • BGH, 18.07.2001 - IV ZR 306/00

    Umfang der Berufungsbegründung

  • BGH, 11.03.2014 - VI ZB 22/13

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Notwendiger Inhalt der

  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 95/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19, juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19, juris Rn. 44, vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 und vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20).

    Auch die Anmeldung des Klägers zur Restschuldversicherung KSB sollte durch das Darlehen finanziert werden die Kosten von 1.378,42 Euro sind Bestandteil des Nettodarlehensbetrages - und bildet mit dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 BGB (vgl. .bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19).

    Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen,,Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020-11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 - 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1-16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage B44).

    Danach bestehen keine Zweifel an der Zuordnung des Formulars zum Darlehensantrag und der Urkundeneinheit beider Dokumente (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8).

    Insbesondere wird sowohl in den Darlehensvertragsbedingungen (Ziffer 5) als auch in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Seite 3 zu Ziffer 3 am Ende) auf den Verzugszinssatz (fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr) und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Festsetzung durch die Deutsche Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres) hingewiesen (vgl. das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 9 f.).

  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 4 U 214/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen "Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1- 16 U 190/19, S. 9 f. EA, hier Anlage 844).

    Danach bestehen keine Zweifel an der Zuordnung des Formulars zum Darlehensantrag und der Urkundeneinheit beider Dokumente (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8).

    Insbesondere wird sowohl in den Darlehensvertragsbedingungen (Ziffer 5) als auch in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Seite 3 zu Ziffer 3 am Ende) auf den Verzugszinssatz (fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr) und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Festsetzung durch die Deutsche Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres) hingewiesen (vgl. das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 9 f.).

    Diesen Erwägungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 - (Rn. 25 ff., juris) hat sich der Senat bereits in früheren Entscheidungen angeschlossen (Urteile vom 20. Januar 2021 - 4 U 94/20 - und 4 U 71/20 -, vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 -) hieran hält er fest (siehe zuletzt Senatsurteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20 -).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 94/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt (BGH, a. a. O, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -, juris Rn. 44, vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 - und vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20).

    (2) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 41) - der der Senat folgt (Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19) den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst, a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen ("acte clair", vgl.

    Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat an seiner noch in den Urteilen vom 13. November 2019 (4 U 7/19 und 4 U 8/19) vertretenen Auffassung, unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist, nicht mehr fest (siehe Urteile vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 68/20
    Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre weil sich mit einer solchen Klage das Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe, nicht abbilden lässt (BGH, a. a. O, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26 Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -, juris Rn. 44 und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19-).

    (2) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB a.F. klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn. 41), der der Senat folgt (Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19), den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst, a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, 1-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 - Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 - Rn. 69).

    Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat an seiner noch in den Urteilen vom 13. November 2019 (4 U 7/19 und 4 U 8/19) vertretenen Auffassung, unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist, nicht mehr fest (siehe Urteile vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 4 U 71/20
    Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt (BGH, a. a. O, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26 Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -, juris Rn. 44 und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 -).

    (2) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 41) - der der Senat folgt (Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19) den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst, a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, 1-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 - Rn 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 - Rn 69).

    Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat an seiner noch in den Urteilen vom 13. November 2019 (4 U 7/19 und 4 U 8/19) vertretenen Auffassung, unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist, nicht mehr fest (siehe Urteile vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19).

  • OLG Brandenburg, 09.12.2020 - 4 U 76/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherkreditvertrages; Hinreichende

    Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt (BGH, a. a. O, Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -, juris Rn. 44 und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 -).

    Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte damit gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - zitiert nach juris Rn. 41) - der der Senat folgt (Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 -) und den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 Rn. 69).

    Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat an seiner noch in den Urteilen vom 13. November 2019 (- 4 U 7/19 - und - 4 U 8/19 -) vertretenen Auffassung, unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist, nicht mehr fest (siehe Urteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 -).

  • OLG Brandenburg, 09.06.2021 - 4 U 222/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Mag auch eine fortlaufende Paginierung oder Nummerierung nicht gegeben sein, so ergibt sich jedenfalls ein eindeutiger inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensantragsurkunde und dem Muster "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" aus der ausdrücklichen Bestätigung des Klägers im Darlehensantrag, das ausgefüllte Muster erhalten zu haben, und dem im Darlehensantrag enthaltenen "Hinweis", dass Bestandteil des Vertragsinhalts u. a. die "ausgehändigten Merkblätter" sind, zu denen wiederum die "Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite" gehören (vgl. auch bereits das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 122; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. November 2019- 6 U 50/19, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. März 2020 - 1- 16 U 190/19, S. 9 f. EA, n. V.).

    Danach bestehen keine Zweifel an der Zuordnung des Formulars zum Darlehensantrag und der Urkundeneinheit beider Dokumente (vgl. Senat, Urteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 8).

    Insbesondere wird sowohl in den Darlehensvertragsbedingungen (Ziffer 5) als auch in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Seite 3 zu Ziffer 3 am Ende) auf den Verzugssatz (fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr) und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Festsetzung durch die Deutsche Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres) hingewiesen (vgl. das Urteil des Senats vom 26. August 2020 - 4 U 120/19, S. 9 f.).

  • OLG Brandenburg, 17.02.2021 - 4 U 93/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags zur Finanzierung eines

    Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage auf Rückgewähr bereits geleisteter Raten - auch wenn für einen Anspruch hierauf ebenfalls inzident über die Wirksamkeit des Widerrufs zu entscheiden wäre -, weil sich mit einer solchen Klage das Begehren, festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche(mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, nicht abbilden lässt(BGH, a. a. O., Rn. 16; OLG Celle, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 U 157/19 -, zitiert nach juris Rn. 52; Senat, Urteile vom 24. Juni 2020 - 4 U 215/19 -, juris Rn. 44, vom 26. August 2020 - 4 U 120/19 - und vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20).

    (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die "Art des Darlehens" unterrichtet und damit zugleich nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 - Rn 41), der der Senat folgt(Senatsurteil vom 26. August 2020 - 4 U 120/19), den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.1.L.F.1.T.; Slg. 2005, 1-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; BGH, Urteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 - Rn 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17 - Rn 69).

    Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung hält der Senat an seiner noch in den Urteilen vom 13. November 2019 ( 4 U 7/19 und 4 U 8/19) vertretenen Auffassung, unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist, nicht mehr fest (siehe Urteile vom 9. Dezember 2020 - 4 U 76/20 - und vom 26. August 2020 - 4 U 120/19).

  • OLG Dresden, 25.01.2022 - 4 U 2052/21

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in einer Berichterstattung; Erkennbare

    (OLG Stuttgart Urteil vom 16.10.2019 - 4 U 120/19, GRUR-RS 2019, 45168, beck-online; Senat, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 U 1214/21 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 21. August 2018 - 4 U 255/18 -, juris).
  • OLG Dresden, 03.08.2023 - 4 U 524/23

    Zulässigkeit einer Klage gegen Äußerungen in Anträgen eines Gemeinderatsmitglieds

    Sofern daneben noch andere Personen als Verbreiter in Betracht kommen, können diese daneben als Gesamtschuldner haften (Statt aller: OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2019 - 4 U 120/19, juris Rz 173 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 154/20

    Rechte des Darlehensnehmers bei einem zinslosen Darlehensvertrag zur Finanzierung

  • OLG Dresden, 15.09.2021 - 4 U 1214/21

    Anspruch auf Unterlassung einer Behauptung in einem Presseartikel und Abdruck

  • OLG Bamberg, 18.01.2016 - 4 U 160/14

    Beweislast für präsente Kenntnis des Verkäufers von aufklärungsrelevanten

  • OLG Brandenburg, 16.06.2021 - 4 U 192/20

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

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