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   OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15   

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https://dejure.org/2015,35253
OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15 (https://dejure.org/2015,35253)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2015 - 14 AR 2/15 (https://dejure.org/2015,35253)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. November 2015 - 14 AR 2/15 (https://dejure.org/2015,35253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 64 S 1 GmbHG, § 29 Abs 1 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 60 ZPO
    Gerichtsstandsbestimmung zur Vermeidung eines Zuständigkeitsstreits für eine Klage gegen Streitgenossen: Klage des Insolvenzverwalters gegen die ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH auf Rückzahlung trotz Überschuldung veranlasster Zahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstandsbestimmung - zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung GmbH, GmbHG § 64 Satz 1

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 179
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15
    Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand wird auch nicht durch § 19a ZPO begründet, weil diese Vorschrift allein auf Passivprozesse des Insolvenzverwalters Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 203/02 = NJW 2003, 2916).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2005 - 15 AR 44/05

    Gerichtsstandsbestimmung wegen Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15
    Da diese Norm eine Bestimmung des zuständigen Gerichts auch bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zulässt, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eines der zuerst befassten Gerichte bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (vgl. zu letzterem: BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03 = NJW-RR 2004, 944; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2005 - 15 AR 44/05 = OLGR 2006, 357).
  • BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03

    Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15
    Da diese Norm eine Bestimmung des zuständigen Gerichts auch bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zulässt, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eines der zuerst befassten Gerichte bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (vgl. zu letzterem: BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03 = NJW-RR 2004, 944; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2005 - 15 AR 44/05 = OLGR 2006, 357).
  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 291/06

    Stimmrechtsbevollmächtigung bei Vereinbarung über Geschäftsführerwechsel im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem geltend gemachten, zugunsten der Insolvenzgläubiger bestehenden Anspruch nach § 64 S.1 GmbHG jedoch um eine Ersatzforderung eigener Art, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2008 - II ZR 291/06 = NJW-RR 2008, 1066).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15
    Als örtlich zuständiges Gericht ist das Landgericht X zu bestimmen, weil eine Verhandlung vor diesem Gericht zweckmäßig erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2008 - X ARZ 98/08 = NJW-RR 2008, 1514).
  • OLG München, 08.01.2013 - 34 AR 336/12

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Klage gegen einen inländischen Anlageberater

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15
    Entscheidend ist vielmehr, dass derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 AR 28/13, zitiert nach Juris; OLG München, Beschluss vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12 = ZIP 2013, 435).
  • BGH, 17.09.2013 - X ARZ 423/13

    Bestimmung des zuständigen Prozessgerichts nach vorausgegangenem Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15
    Insbesondere ist ein entsprechender Antrag auch im Mahnverfahren nach Abgabe der Verfahren an die Prozessgerichte des jeweiligen allgemeinen Gerichtsstands noch möglich, soweit der Antragsteller noch keine Antragsbegründung eingereicht bzw. in einer solchen einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts angekündigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - X ARZ 423/13 = NJW-RR 2013, 1531).
  • OLG Naumburg, 06.02.2014 - 1 AR 28/13

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung: Auswahl des Gerichts unter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 14 AR 2/15
    Entscheidend ist vielmehr, dass derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 AR 28/13, zitiert nach Juris; OLG München, Beschluss vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12 = ZIP 2013, 435).
  • OLG München, 18.05.2017 - 34 AR 80/17

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Schadensersatzanspruch gegen Geschäftsführer

    Der auf Wiederauffüllung der Masse gerichtete Ersatzanspruch eigener Art ist am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen (Haas/Kolmann/Pauw in Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch 5. Aufl. § 92 Rn. 192; Flöther/Korb ZIP 2012, 2333/2336; a.A. Haas in Baumbach/Hueck GmbHG 21. Aufl. § 64 Rn. 30; zweifelnd OLG Stuttgart vom 16.11.2015, 14 AR 2/15 nach juris; vgl. zu § 43 Abs. 2 GmbHG BGH NJW-RR 1992, 800/801).
  • OLG München, 16.07.2018 - 34 AR 11/18

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Gesellschaft bei Ersatzanspruch

    Der auf Wiederauffüllung der Masse gerichtete Ersatzanspruch eigener Art ist am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen (Senat vom 18.5.2017, Az.: 34 AR 80/17 = MDR 2017, 829; Haas/Kolmann/Pauw in Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch 5. Aufl. § 92 Rn. 192; Flöther/Korb ZIP 2012, 2333/2336; Kolmann in Saenger/Inhester GmbHG 3. Aufl. Rn. 77; Müller in Münchener Kommentar GmbHG 2. Aufl. Rn. 175; a.A. Haas in Baumbach/Hueck GmbHG 21. Aufl. § 64 Rn. 30; Wicke GmbHG 3. Aufl. 2016 Rn. 19; zweifelnd OLG Stuttgart vom 16.11.2015, 14 AR 2/15 nach juris; OLG Naumburg NZG 2018, 270; vgl. zu § 43 Abs. 2 GmbHG BGH NJW-RR 1992, 800/801).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 32/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Die Zweifel am Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands sind für die Eröffnung einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aber ausreichend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 14 AR 2/15).
  • OLG Hamm, 10.10.2017 - 32 SA 50/17

    Gerichtsstandbestimmung; Auswahl eines Gerichts ohne allgemeinen Gerichtsstand

    23.09.2014 (32 Sa 59/14, zitiert nach juris), des Kammergerichts (Beschl. v. 01.06.2006 - 28 AR 28/06 - NJW 2006, 2336), des OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 09.-03.2006 - 21 AR 11/06 - NJW-RR 2006, 864) und des OLG Stuttgart (Beschl. v. 16.11.2015 - 14 AR 2/15 - zitiert nach juris) betreffen nicht die hier zu entscheidende Frage, ob ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
  • LG Frankfurt/Main, 07.03.2019 - 23 O 321/18
    Die Vorschrift knüpft damit gerade nicht an die Pflichten des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag an, so dass § 29 Abs. 1 ZPO nicht eingreift (vgl. OLG Stuttgart MDR 2016, 179 [OLG Stuttgart 16.11.2015 - 14 AR 2/15] ; OLG Naumburg NZG 2018, 270 [OLG Naumburg 25.04.2017 - 1 AR 2/17 (Zust)] ; a.A. OLG München ZIP 2018, 100 [OLG München 18.05.2017 - 34 AR 80/17] u. ZIP 2019, 73, 74 [OLG München 16.07.2018 - 34 AR 11/18] ).
  • BayObLG, 19.09.2022 - 102 AR 5/22

    Zuständigkeitsbestimmung Störungsklage gegen Mieter und Eigentümer

    Dies kann der Fall sein, wenn das nach Ansicht des Senats zuständige Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, BayObLGR 2004, 85) oder derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015, 14 AR 2/15, MDR 2016, 179/180).
  • OLG München, 04.04.2019 - 34 AR 50/19

    Voraussetzungen zu Gerichtsstandbestimmungen

    In diesen Fällen gebietet es die Prozessökonomie, solche Zweifel baldmöglichst durch eine bindende Gerichtsstandsbestimmung zu beseitigen (BGH vom 20.5.2008, X ARZ 98/08, juris; OLG Stuttgart MDR 2016, 179; auch BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris; OLG Hamm BeckRS 2016, 17696).
  • BayObLG, 12.03.2019 - 1 AR 10/19

    Gerichtsstand der streitgenössischen Drittwiderklage

    Dies kann der Fall sein, wenn das nach Ansicht des Senats zuständige Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, BayObLGR 2004, 85) oder derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015, 14 AR 2/15, MDR 2016, 179/180).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

    Die Zweifel am Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands sind für die Eröffnung einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aber ausreichend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015 - 14 AR 2/15).
  • OLG München, 19.09.2022 - 102 AR 5/22

    Faktische Vergrößerung eines Gartenanteils

    Dies kann der Fall sein, wenn das nach Ansicht des Senats zuständige Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003, 1Z AR 114/03, BayObLGR 2004, 85) oder derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015, 14 AR 2/15, MDR 2016, 179/180).
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