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   OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20   

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OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20 (https://dejure.org/2021,59370)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2021 - 2 U 4/20 (https://dejure.org/2021,59370)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 2 U 4/20 (https://dejure.org/2021,59370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Lkw-Kartell

    § 33 Abs 1 GWB, § 33a Abs 1 S 1 GWB, § 138 Abs 4 ZPO, § 286 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 1 S 1 ZPO
    Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich eigener Handlungen und Betroffenheit von Gebraucht- und Leasingwagen - Lkw-Kartell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche gegen Beteiligte an einem Lkw-Kartell; Kollusives Verhalten bei der Preissetzung und der Anhebung von Bruttolistenpreisen; Bestreiten mit Nichtwissens bezüglich kartellbetroffener Erwerbsvorgänge; Erwerb eines Vorführfahrzeuges; Zwischengeschalteter ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 30 O 27/17, aufgehoben, soweit die Klage in Bezug auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 4, 6 bis 10, 13 bis 21, 27 und 29 bis 35 einschließlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Kosten für die Gutachtenerstellung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2019, Az. 30 O 27/17, aufgehoben, soweit die Klage in Bezug auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 23 bis 26 und 28 abgewiesen worden ist.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.12.2019 verkündete Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 30 O 27/17, wie folgt abgeändert:.

    die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019, Az. 30 O 27/17, zurückzuweisen.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart 30 O 27/17 vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit die Kammer einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach erkannt hat, und die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

    Das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2019, Az. 30 O 27/17, wird dahingehend geändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Nach allen Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 16 - LKW-Kartell I).

    Entscheidend ist für die dem Maßstab des § 286 ZPO unterfallende haftungsbegründende Kausalität allein, ob das wettbewerbsbeschränkende Verhalten der Beklagten geeignet ist, einen Schaden der Klägerin unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 31 - LKW-Kartell I).

    In die Würdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung dieses Einwands zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 97 - LKW-Kartell I), genügt.

    Der Lauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von zehn Jahren ist durch die Durchsuchungsmaßnahmen im Januar 2011 rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt worden (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 78 ff., 85 - LKW-Kartell I).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Ein Grundurteil ist ermessensfehlerhaft und daher unzulässig, wenn es zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits führt, beispielsweise wenn im Betragsverfahren eine erneute Beweisaufnahme über Tatsachen notwendig wäre, die bereits Gegenstand einer Beweisaufnahme im Grundverfahren waren (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244, Rn. 26, 37; Zöller/Feskorn, § 304, Rn. 8).

    Soweit der Bundesgerichtshof ein Hochziehen des Betragsverfahrens für angebracht gehalten hat, hat er dies jeweils damit begründet, dass eine weitere Verzögerung des Verfahrens den Parteien nicht zuzumuten sei (BGH, NJW 2016, 3244, 3247, Rn. 39; NJW-RR 2004, 1537, unter III).

    Insoweit verhält es sich anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016 (VI ZR 559/14 = NJW 2016, 3244), wo das Berufungsgericht schon zum Grund eine kosten- und zeitintensive Beweisaufnahme durchgeführt hatte, an die lediglich angeknüpft werden musste.

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Diese Feststellungen sind gem. § 33 Abs. 4 GWB für den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2021, KZR 19/20, Rn. 17 - LKW-Kartell II).

    Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, das sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen (BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 19/20, Rn. 53, 64 - LKW-Kartell II).

    Anlass dafür, das beim Landgericht anhängige Betragsverfahren hochzuziehen und abschließend zu entscheiden, wie es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.04.2021, KZR 19/20, zum Urteil des OLG Schleswig angeregt hat (Rn. 88) und wie es auch die Klägerin vorrangig beantragt, besteht nicht.

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können (BGH, NJW 1995, 130, 131).
  • BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

    Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Soweit der Bundesgerichtshof ein Hochziehen des Betragsverfahrens für angebracht gehalten hat, hat er dies jeweils damit begründet, dass eine weitere Verzögerung des Verfahrens den Parteien nicht zuzumuten sei (BGH, NJW 2016, 3244, 3247, Rn. 39; NJW-RR 2004, 1537, unter III).
  • BGH, 11.11.1977 - I ZR 80/75

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung durch den Zedenten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Geschieht das durch Klageerhebung, wird die Verjährung der Forderung auch dann unterbrochen, wenn die Sicherungszession nicht offengelegt wird (BGH, Urteil vom 11.11.1977, I ZR 80/75; Grothe in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2021, § 204, Rn. 18).
  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es keine Klageänderung dar, wenn der Sicherungszedent unter Verdeckthalten der Sicherungszession zunächst wie ein Rechtsinhaber auf Leistung an sich klagt, die Sicherungszession erst im Laufe des Prozesses offenlegt und die Klage sodann auf Leistung an den Sicherungszessionar umstellt (BGH, NJW 2009, 56, 57; Becker-Eberhard in MüKo/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 263, Rn. 17).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20
    Auch der Europäische Gerichtshof sei in seinem Urteil vom 29.07.2019 (C-451/18) beim Erwerb vom Vertragshändler eines Kartellanten nur von einem mittelbaren Erwerb ausgegangen.
  • OLG Hamm, 21.03.2023 - 21 U 116/21

    Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze wegen fehlender Konzession

    Aus dem Umstand, dass die Abtretung mittlerweile offengelegt wurde, folgt nicht, dass die Klägerin nicht mehr zum Einzug der Forderungen ermächtigt wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 16.12.2021, 2 U 4/20, GRUR-RS 2022, 6379 [Rz. 76, 83]), denn § 6 Ziff. 4 setzt systematisch eine Offenlegung der Abtretung durch die C GmbH gem. § 6 Ziff. 3 voraus, zu der es hier nicht gekommen ist.
  • OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22

    Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR

    Davon abgesehen ist in § 5 Abs. 5 Satz 2 des vorgelegten Prozessfinanzierungsvertrages vorgesehen, dass der Zedent die Ansprüche auch nach Offenlegung der Sicherungsabtretung selbst einzuziehen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, GRUR-RS 2022, 6379, Rn. 83; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 - 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297, Rn. 21).
  • LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell - Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells

    Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts wurde der im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages bei der Insolvenzschuldnerin entstandene Kartellschaden vollständig durch die Vertragsübernahme durch den Leasinggeber oder Mietverkäufer auf diesen abgewälzt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20 Seite 33 (unveröffentlicht)).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es durchaus möglich ist, einen kartellbedingten Schaden nicht im Rahmen einer Weiterwälzung darzulegen und zu beweisen, sondern diesen unmittelbar auf der betroffenen Marktstufe zu ermitteln (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - 2 U 4/20, Seite 34 (unveröffentlicht)).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

    Angesichts dessen besteht keine Notwendigkeit, dass die Beklagte die Datengrundlagen der von ihr vorgelegten Regressionsanalyse schon im derzeitigen Verfahrensstadium in der Berufungsinstanz vorlegt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 172).
  • LG Düsseldorf, 08.09.2022 - 14d O 23/16
    Ungeachtet der wechselnden Angaben der Klägerin dazu, inwieweit den einzelnen Beschaffungsvorgängen ein Kauf-, Leasing-, Miet- oder typengemischter Vertrag zugrunde lag (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021, 2 U 4/20, BeckRS 2022, 6379), sind etwaige Schadensersatzansprüche dabei jedenfalls mit Vollzug der einzelnen Beschaffungsverträge entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, NJW 2021, 848, Lkw-Kartell I).

    Daher kommt es hier weder auf die Frage an, ob jedenfalls bei einer stillen Sicherungsabtretung die Verjährung auch gehemmt wird, wenn die entsprechende Sicherungsabtretung nebst gewillkürter Prozessstandschaft nicht offengelegt wird, noch auf die Frage, ob jedenfalls bei einer stillen Sicherungsabtretung die Verjährungshemmung bei einer späteren Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft und der entsprechenden Einziehungsermächtigung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurückwirkt (vgl. BGH, NJW 1999, 2111; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021, 2 U 4/20, GRUR-RS 2022, 6379; Althammer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb.

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

    Es ist aber plausibel, dass bei der Kalkulation des Wertverlusts die ursprünglichen Anschaffungskosten eine gewichtige Rolle spielen und der Wertverlust umso höher kalkuliert wird, je höher die Anschaffungskosten sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 U 4/20, juris Rn. 213).
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