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OLG Stuttgart, 17.01.2012 - 8 W 15/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1618; BGB § 1617a Abs. 2
Zulässigkeit der Namensänderung eines bereits gem. § 1618 BGB einbenannten Kindes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Heilbronn, 30.11.2011 - UR III 68/11
- OLG Stuttgart, 17.01.2012 - 8 W 15/12
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 1316
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.08.2005 - XII ZB 112/05
Namensgebungsrecht des mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vaters
Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2012 - 8 W 15/12
Das Kind muss danach im Moment der Erteilung noch einen Namen nach § 1617a Abs. 1 BGB tragen (…MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe § 1617a Rn. 15;… Bamberger/Roth/Enders, BGB 2. Aufl. 2008, § 1617a Rn. 7; Fachausschuss des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ 2005, 49; BGH NJW 2005, 3498 = FamRZ 2005, 1984 = StAZ 2005, 357, dort hat der BGH entschieden, dass das geltende Recht es selbst dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten Mutter nicht verheiratet war und nach deren Tod die Sorge für das Kind erlangt, nicht gestattet, dem Kind seinen Namen zu erteilen). - BGH, 14.01.2004 - XII ZB 30/02
Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Rückgängigmachung einer Einbenennung
Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2012 - 8 W 15/12
Eine erneute Änderung des Kindesnamens ist nur unter den Voraussetzungen des § 1617c Abs. 1, Abs. 2 BGB oder im Fall einer erneuten Einbenennung bei einer neuen Eheschließung der Mutter möglich (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1108 = FamRZ 2004, 449 = StAZ 2004, 131;… MünchKommBGB/v. Sachsen Gessaphe § 1618 Rn. 31;… § 1617a Rn. 15;… Palandt/Diederichsen, BGB, 41. Aufl., § 1618 Rn. 24;… L.Michalski/Y. Döll in Erman BGB, 13. Aufl. 2011, § 1618 Rn. 14;… Schwer in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1618 Rn. 35; Wagenitz in FamRZ 1998, 1545, jew. m. w. N.;… differenziert Staudinger/Coester BGB (2007) § 1618 Rn. 42 ff, der zwischen der "nachziehenden Einbenennung" und der "erteilenden Einbenennung" unterscheidet, also danach, ob das Kind vor der Einbenennung als Geburtsnamen den Namen der Mutter oder den des anderen Elternteils getragen hat).