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   OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22   

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OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22 (https://dejure.org/2023,4986)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2023 - 10 U 91/22 (https://dejure.org/2023,4986)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - 10 U 91/22 (https://dejure.org/2023,4986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 650f Abs 1 S 1 BGB, § 650f Abs 5 S 1 BGB, § 650f Abs 5 S 2 Alt 1 BGB, § 650f Abs 7 BGB, § 148 ZPO
    Anspruch des Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrags; Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Höhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnung nach Kündigung eines Bauvertrags; Bauhandwerkersicherung; Abrechnung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen durch den Bauhandwerker; Kündigung nach Nichtvorlage der Bauhandwerkersicherung; Schlussrechnung des Bauhandwerkers; Höhe einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nach Kündigung nur 5% gefordert: Keine schlüssige Abrechnung erforderlich!

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abrechnung nach Kündigung eines Bauvertrags; Bauhandwerkersicherung; Abrechnung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen durch den Bauhandwerker; Kündigung nach Nichtvorlage der Bauhandwerkersicherung; Schlussrechnung des Bauhandwerkers; Höhe einer ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nach Kündigung nur 5% gefordert: Keine schlüssige Abrechnung erforderlich! (IBR 2023, 336)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZR 349/12

    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Die Kündigung wirkt sich (lediglich) auf die Höhe der zu sichernden Forderung aus, wenngleich nach einer Kündigung regelmäßig keine Vorleistungen des Unternehmers mehr ausstehen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 14).

    Die dem Werkunternehmer nach einer Kündigung zustehende Vergütung ergibt sich aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Vereinbarung und ist somit die vereinbarte Vergütung im Sinne des § 650f Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 BGB (zu § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.: BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 19 f.).

    Dies beruht darauf, dass der Besteller ein berechtigtes Interesse daran hat, nur mit einem Sicherungsverlangen konfrontiert zu werden, das der durch die Kündigung bedingten Veränderung des Vergütungsanspruchs Rechnung trägt, zumal ihn die Sicherheit nach einer Kündigung in größerem Maße belastet als bei einem ungekündigten Bauvertrag (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 25).

    Will er eine Sicherheit in Anspruch nehmen, muss er es hinnehmen, dass er möglicherweise vor den vertraglich vereinbarten Fristen abrechnen muss (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 23 f.).

    Auf den Teil der Vergütung, der für nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht wird, darf der Unternehmer keine Umsatzsteuer berechnen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 21).

    Auch diesen Anspruch muss der Unternehmer schlüssig darlegen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, juris Rn. 23; BGHZ 153, 244, 250; BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Besteller im Sicherungsprozess nicht damit gehört werden, dass anstelle der vom Werkunternehmer behaupteten freien Kündigung des Bauvertrags die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen hätten, sofern die dieser Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen bestritten sind (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 29).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2014 (VII ZR 349/12) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil ausweislich der dortigen Randnummer 33 auch für die nicht erbrachten Leistungen nicht auf die gesetzliche Vermutungsregelung zurückgegriffen worden ist (hierauf weist auch KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 45 hin), vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass allein der behauptete entgangene Gewinn den zu sichernden Anspruch nicht schlüssig darlegt.

    Das Sicherungsinteresse des Unternehmers besteht solange fort, wie sein Vergütungsanspruch nicht befriedigt ist (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Unternehmer eine Sicherheit trotz möglicherweise berechtigter Mängelrügen des Bestellers verlangen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 23).

    Der Gesetzgeber wollte dem Unternehmer mit § 650f BGB die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall zu erlangen, dass der Besteller ihn nicht bezahlt (zu § 648a BGB a.F.: BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12 Rn. 27).

    Mit Rücksicht auf dieses Schutzbedürfnis hat der Gesetzgeber gleichzeitig in Kauf genommen, dass unter Umständen - rückblickend betrachtet - eine Übersicherung des Unternehmers besteht, weil die sich nach abschließender Klärung aller insoweit streitigen Umstände ergebende Vergütung womöglich geringer ausfällt als der in § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB umschriebene Sicherungsumfang (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12 Rn. 28; BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 23).

    Indem im Rechtsstreit auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung - wie ausgeführt - die schlüssige Darstellung des Vergütungsanspruchs genügt (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 23), wird die Gefahr einer Übersicherung des Werkunternehmers ausdrücklich in Kauf genommen (OLG München, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 20 U 94/19, juris Rn. 18: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 5 U 87/18, juris Rn. 47; im Ergebnis ebenso: KG, Urteil vom 22. Juni 2018 - 7 U 111/17, juris Rn. 40; einschränkend: KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 37).

    Die insoweit streitigen Behauptungen der Parteien sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht durch eine Beweisaufnahme aufzuklären, da nach dem gesetzgeberischen Willen das Sicherungsverlangen nicht mit einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch zu belasten sind, wenn dieser die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögern würde (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 29).

    Dies würde dem Gesetzeszweck des § 650f BGB gemäß den vorgenannten Ausführungen des Gesetzgebers und des Bundesgerichtshofs widersprechen, das Sicherungsinteresse der Klägerin würde missachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 26).

  • BGH, 20.05.2021 - VII ZR 14/20

    Hinnahme eines Widerspruchs zwischen Teilurteil und Endurteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Mit § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB bezweckt der Gesetzgeber, dem Unternehmer möglichst schnell und effektiv, insbesondere unabhängig von der gegebenenfalls langwierigen Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des schlüssig dargelegten Vergütungsanspruchs, eine Sicherheit für den Fall ausbleibender Zahlung des Bestellers zu verschaffen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 19, 23; OLG Karlsruhe, NZBau 2022, 341, 342).

    Schließlich bleiben bei der Berechnung der dem Sicherungsverlangen zugrundeliegenden Vergütung aufrechenbare Ansprüche des Bestellers unberücksichtigt, sofern sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 23 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 - VII ZR 154/21, juris Rn. 29).

    Zur Erreichung des gesetzgeberischen (Sicherungs-)Ziels ist daher ein etwaiger Unterschied bei der Bezifferung des Sicherungsanspruchs aus § 650f BGB einerseits und des zu besichernden Vergütungsanspruchs andererseits hinzunehmen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 26).

    Der Auftraggeber kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass das Verfahren aufgrund der erfolgten Kündigung des Werkvertrags nicht (mehr) eilbedürftig ist, da der Sicherungsanspruch wesensmäßig eilbedürftig ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 26; KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 27).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Unternehmer eine Sicherheit trotz möglicherweise berechtigter Mängelrügen des Bestellers verlangen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 23).

    Mit Rücksicht auf dieses Schutzbedürfnis hat der Gesetzgeber gleichzeitig in Kauf genommen, dass unter Umständen - rückblickend betrachtet - eine Übersicherung des Unternehmers besteht, weil die sich nach abschließender Klärung aller insoweit streitigen Umstände ergebende Vergütung womöglich geringer ausfällt als der in § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB umschriebene Sicherungsumfang (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12 Rn. 28; BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 23).

    Das Risiko einer Übersicherung resultiert insbesondere daraus, dass das Sicherungsverlangen nicht voraussetzt, dass der Besteller noch Erfüllung verlangen kann, mithin der Vertrag endgültig erfüllt wird, eine Sicherheit trotz möglicherweise berechtigter Mängelrügen des Bestellers verlangt werden kann und aufrechenbare Ansprüche des Bestellers unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 - VII ZR 154/21, juris Rn. 29).

    Vielmehr ist es demnach hinzunehmen, dass es eine Differenz bei der Bezifferung des Sicherungsanspruchs und des zu besichernden Vergütungsanspruchs gibt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 25 f.).

  • KG, 15.06.2018 - 21 U 140/17

    Klage eines Bauunternehmers auf eine Sicherheitsleistung: Festsetzung durch das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Der Auftraggeber kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass das Verfahren aufgrund der erfolgten Kündigung des Werkvertrags nicht (mehr) eilbedürftig ist, da der Sicherungsanspruch wesensmäßig eilbedürftig ist (BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - VII ZR 14/20, juris Rn. 26; KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 27).

    Sofern dies erfolgt ist, der Werkunternehmer allerdings die Höhe der ersparten Aufwendungen nicht (schlüssig) darlegt oder darlegen kann, streitet für ihn die Vermutung des § 648 Satz 3 beziehungsweise § 650f Abs. 5 Satz 3 BGB, sodass er die Kündigungsvergütung von 5% der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen dargelegt hat (zu § 649 Satz 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 BGB a.F.: KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 45; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2013 - 16 U 49/13, juris Rn. 34).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2014 (VII ZR 349/12) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil ausweislich der dortigen Randnummer 33 auch für die nicht erbrachten Leistungen nicht auf die gesetzliche Vermutungsregelung zurückgegriffen worden ist (hierauf weist auch KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 45 hin), vielmehr wurde lediglich ausgeführt, dass allein der behauptete entgangene Gewinn den zu sichernden Anspruch nicht schlüssig darlegt.

    Indem im Rechtsstreit auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung - wie ausgeführt - die schlüssige Darstellung des Vergütungsanspruchs genügt (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12, juris Rn. 23), wird die Gefahr einer Übersicherung des Werkunternehmers ausdrücklich in Kauf genommen (OLG München, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 20 U 94/19, juris Rn. 18: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 5 U 87/18, juris Rn. 47; im Ergebnis ebenso: KG, Urteil vom 22. Juni 2018 - 7 U 111/17, juris Rn. 40; einschränkend: KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 37).

    Aufgrund der Gestaltungswirkung der Kündigung der Klägerin ist - entgegen der Auffassung des Kammergerichts (vgl. KG, Urteil vom 16. Februar 2018 - 21 U 66/16; juris Rn. 77; KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 76) - die spätere Kündigung der Beklagten nicht mehr von Bedeutung.

  • OLG Frankfurt, 13.08.2013 - 16 U 49/13

    Bauhandwerkersicherung nach § 648 a BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Nach der Kündigung des Vertrags besteht (gleichfalls) kein Grund, den Unternehmer aus seiner Verpflichtung zu entlassen, die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darzulegen (Senat, Urteil vom 26. Juni 2017 - 10 U 122/16, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, BeckRS 2021, 47150, Rn. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2013 - 16 U 49/13, juris Rn. 33).

    Dem folgt die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der Rechtsstreit über ein Sicherheitsverlangen nicht der geeignete Ort für einen Streit über die Berechtigung einer fristlosen Kündigung ist, wenn zumindest auch eine freie Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB und damit ein Vergütungsanspruch nach § 648 Satz 2 BGB in Betracht kommen (zu § 649 BGB a.F.: OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2013 - 16 U 49/13, juris Rn. 30; KG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 7 U 40/17, juris Rn. 15).

    Sofern dies erfolgt ist, der Werkunternehmer allerdings die Höhe der ersparten Aufwendungen nicht (schlüssig) darlegt oder darlegen kann, streitet für ihn die Vermutung des § 648 Satz 3 beziehungsweise § 650f Abs. 5 Satz 3 BGB, sodass er die Kündigungsvergütung von 5% der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen dargelegt hat (zu § 649 Satz 3 und § 648a Abs. 5 Satz 3 BGB a.F.: KG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 21 U 140/17, juris Rn. 45; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2013 - 16 U 49/13, juris Rn. 34).

  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 122/16

    Bauvertrag: Anspruch des Unternehmers auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    An der gesetzgeberischen Zwecksetzung und der Möglichkeit, eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen zu können, ändert eine Kündigung des Bauvertrags grundsätzlich nichts, da der Sicherungsanspruch bereits mit dem Abschluss des Bauvertrags entstanden ist (Senat, Urteil vom 26. Juni 2017 - 10 U 122/16, juris Rn. 61) und dem Grunde nach auch nach einer Kündigung des Vertrags fortbesteht (KG, Urteil vom 26. Juli 2019 - 21 U 3/19, juris Rn. 21).

    Nach der Kündigung des Vertrags besteht (gleichfalls) kein Grund, den Unternehmer aus seiner Verpflichtung zu entlassen, die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darzulegen (Senat, Urteil vom 26. Juni 2017 - 10 U 122/16, juris Rn. 54; OLG Düsseldorf, BeckRS 2021, 47150, Rn. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2013 - 16 U 49/13, juris Rn. 33).

    Das Sicherungsverlangen muss daher nicht lediglich rechtsmissbräuchlich sein, was etwa bei gravierenden Mängeln und erheblichem Verzug bei der Leistung des Auftragnehmers angenommen werden könnte, vielmehr bedarf es für die Unwirksamkeit des Sicherungsverlangens eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Senat, Urteil vom 26. Juni 2017 - 10 U 122/16, juris Rn. 64; offengelassen in: BGH, Urteil vom 23. November 2017 - VII ZR 34/15, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 25 U 342/21, juris Rn. 61).

  • KG, 20.02.2018 - 7 U 40/17

    Anspruch des Unternehmers auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Dem folgt die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach der Rechtsstreit über ein Sicherheitsverlangen nicht der geeignete Ort für einen Streit über die Berechtigung einer fristlosen Kündigung ist, wenn zumindest auch eine freie Kündigung nach § 648 Satz 1 BGB und damit ein Vergütungsanspruch nach § 648 Satz 2 BGB in Betracht kommen (zu § 649 BGB a.F.: OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2013 - 16 U 49/13, juris Rn. 30; KG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 7 U 40/17, juris Rn. 15).

    Allerdings hat auch in diesem Fall der Unternehmer grundsätzlich erbrachte und nicht erbrachte Leistungen getrennt abzurechnen (KG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 7 U 40/17, juris Rn. 15).

  • OLG München, 09.06.2022 - 20 U 8299/21

    Vergabe von Einzelgewerken zur Errichtung eines Gebäudes ist kein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Dies ist etwa der Fall, wenn sich der Unternehmer hinsichtlich seiner Hauptleistungspflichten aus dem Werkvertrag grob vertragswidrig verhält und seinerseits die Leistung endgültig verweigert (OLG München, Urteil vom 9. Juni 2022 - 20 U 8299/21, juris Rn. 63) oder die Möglichkeiten des § 650f BGB offenkundig allein dazu missbraucht, sich seiner vertraglichen Hauptpflichten endgültig zu entziehen (zu § 648a BGB a.F.: OLG Frankfurt, Urteil vom 15. August 2006 - 12 U 184/05, juris Rn. 26).

    Nachdem auch die Beklagte nicht behauptet, dass es sich beim Sicherungsverlangen um ein reines Vehikel zur Abwehr von Mängelansprüchen handeln würde (vgl. hierzu: OLG München, Urteil vom 9. Juni 2022 - 20 U 8299/21, juris Rn. 69), steht dem Sicherungsverlangen eine etwaige mangelhafte Leistungserbringung der Klägerin nicht entgegen.

  • BGH, 09.03.2021 - II ZB 16/20

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundenprozess; Klage auf Zahlung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Dass in Verfahren, die die möglichst rasche Verschaffung eines vollstreckbaren Titels bezwecken, eine Aussetzung ohnehin nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt ist, hat der Bundesgerichtshof für den Urkundenprozess ausdrücklich entschieden (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, juris Rn. 6).

    Dies gilt umso mehr, als die bei der Ermessensentscheidung nach § 148 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, juris Rn. 7) nach der dargestellten Rechtsprechung bei einem Rechtsstreit nach § 650f BGB gerade nicht für eine Aussetzung streitet, sondern im Interesse einer möglichst schnellen und effektiven Verschaffung der Sicherung hinzunehmen ist.

  • OLG München, 02.04.2019 - 9 U 1683/18

    Detail-Pauschalvertrag kann nach Kündigung auf Einheitspreisbasis abgerechnet

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - VII ZR 34/15, juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 17. Juni 2020 - 11 U 186/19, juris Rn. 64; OLG München, Urteil vom 2. April 2019 - 9 U 1683/18, juris Rn. 35; OLG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2019 - 4 U 103/18, juris Rn. 6).

    In welcher Höhe Nebenforderungen tatsächlich entstanden sind, ist angesichts der Pauschalierung ohne Bedeutung (OLG München, Urteil vom 2. April 2019 - 9 U 1683/18, juris Rn. 44).

  • BGH, 23.11.2017 - VII ZR 34/15

    Bauvertrag: Rechtsmissbräuchliches Sicherungsverlangen des Unternehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2023 - 10 U 91/22
    Das Sicherungsverlangen muss daher nicht lediglich rechtsmissbräuchlich sein, was etwa bei gravierenden Mängeln und erheblichem Verzug bei der Leistung des Auftragnehmers angenommen werden könnte, vielmehr bedarf es für die Unwirksamkeit des Sicherungsverlangens eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Senat, Urteil vom 26. Juni 2017 - 10 U 122/16, juris Rn. 64; offengelassen in: BGH, Urteil vom 23. November 2017 - VII ZR 34/15, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 25 U 342/21, juris Rn. 61).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - VII ZR 34/15, juris Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 17. Juni 2020 - 11 U 186/19, juris Rn. 64; OLG München, Urteil vom 2. April 2019 - 9 U 1683/18, juris Rn. 35; OLG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2019 - 4 U 103/18, juris Rn. 6).

  • OLG Frankfurt, 15.08.2006 - 12 U 184/05

    Bauhandwerkersicherung: Eigene Vertragstreue als ungeschriebenes

  • OLG Karlsruhe, 15.12.2021 - 25 U 342/21

    Einordnung eines Vertrags über Malerarbeiten als Bauvertrag

  • BGH, 20.10.2022 - VII ZR 154/21

    Bauhandwerkersicherung: Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für zusätzliche

  • OLG Zweibrücken, 13.05.2019 - 5 U 87/18

    Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung: Anforderungen an die Darlegung

  • OLG München, 08.10.2019 - 20 U 94/19

    § 7 HOAI ist auch nach der Entscheidung des EuGH zum Verstoß der Mindest- und

  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

  • OLG Naumburg, 10.02.2022 - 2 U 176/20

    Sicherungsverlangen des Bauhandwerkers trotz seiner Kündigung des

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 155/11

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Geltendmachung eines

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

  • OLG Hamburg, 07.02.2019 - 4 U 103/18

    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

  • BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99

    Absicherung des Vergütungsanspruchs

  • BGH, 19.02.1963 - 1 StR 349/62

    "Handlung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält" als

  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04

    Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der

  • KG, 22.06.2018 - 7 U 111/17

    Sicherung eines baurechtlichen Vergütungsanspruchs durch Bauhandwerkersicherung

  • BGH, 06.05.2014 - II ZR 217/13

    Geltendmachung mehrerer Ansprüche durch Erhebung einer Teilklage: Hemmung der

  • OLG Celle, 25.04.2012 - 7 U 234/11

    Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB nach einer

  • OLG Zweibrücken, 20.09.2017 - 5 U 42/17

    Bauvertrag: Stellung einer Bauhandwerkersicherung; Anscheinsvollmacht eines die

  • OLG Köln, 23.04.2015 - 3 U 124/14

    "Bürgschaft nach § 648a BGB" gefordert: Auftraggeber kann andere Sicherheit

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 103/00

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Bauvertrag nach Kündigung; Abnahme der bis

  • KG, 16.02.2018 - 21 U 66/16

    Bauprozess auf große Kündigungsvergütung des Bauunternehmers: Vorbehaltsurteil

  • BGH, 21.09.2022 - VII ZR 471/21

    Gehörsverletzung im Dieselabgasskandal: Substanziierungsanforderungen im Hinblick

  • BGH, 25.03.2021 - VII ZR 94/20

    Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach

  • OLG Zweibrücken, 26.09.2018 - 1 U 86/17

    Bauvertrag: Darlehensvertrag als geeignete Bauhandwerkersicherung;

  • OLG Köln, 17.06.2020 - 11 U 186/19

    Ab wann verjährt der Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit?

  • BGH, 16.10.2014 - VII ZR 176/12

    Bauvertrag: Berechnung des Werklohnanspruchs im Fall eines vom Besteller

  • KG, 26.07.2019 - 21 U 3/19

    Sicherheitsleistung für die Vergütung von Bauleistungen

  • BGH, 22.11.2007 - VII ZR 83/05

    Umsatzsteuerpflicht der nach freier Kündigung eines Bauvertrages zu zahlenden

  • BGH, 06.03.1997 - VII ZR 47/96

    Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages

  • BGH, 11.02.1999 - VII ZR 399/97

    Abweisung der Klage wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung; Abrechnung

  • OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22

    Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels;

    Insoweit hatte der Bundesgerichtshof bereits einen anderen Sachverhalt zu beurteilen (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 23. Januar 2023 - I 10 U 91/22, Anlage K II 31. S. 8 = Bl. 1462 ff. d.A.).
  • LG München II, 17.01.2024 - 9 O 1243/23

    Versäumnisurteil, Online-Sportwetten, Elektronisches Dokument, Vorläufige

    Bei diesen handelt es sich um den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.01.2023 (Az. I-10 U 91/22, Anl. K76), den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Az. 13 O 236/22, Anl. K78) und das Urteil des OLG Braunschweig vom 23.02.2023 (Az. 9 U3/22).
  • LG Magdeburg, 12.10.2023 - 10 O 441/23
    Das OLG Düsseldorf (I-10 U 91/22, Hinweisbeschluss vom 23.01.2023) geht davon aus, dass die Auffassung des BGH (XI ZR 515/21) nicht "zwingend" auch auf das Verhältnis zwischen dem Spieler und dem Glücksspielanbieter zu übertragen sei.
  • LG Gießen, 04.04.2023 - 5 O 189/21
    Bei diesen handelt es sich um den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.01.2023 (Az. I-10 U 91/22, Anl. K76 ), den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 (Az. 13 O236/22, Anl. K78 ) und das Urteil des OLG Braunschweig vom 23.02.2023 (Az. 9 U3/22).
  • KG, 02.06.2023 - 7 U 127/21

    Höhe der Sicherungshypothek nach Kündigung des Bauvertrags?

    Zu diesem Zweck muss der Auftragnehmer seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen; denn nur wenn nachvollziehbar ist, wie sich der vereinbarte Pauschalpreis für die Gesamtleistung ermittelt, kann im Anschluss eine Bewertung der bewirkten Teilleistungen im Verhältnis zur Gesamtleistung erfolgen und auf diese Weise der dem Unternehmer für die erbrachten Teilleistungen zustehende Vergütungsanspruch der Höhe nach bestimmt werden (BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12 - juris Rn. 19 ff.; OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 2018 - 8 U 44/17 - juris Rn. 49 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2023 - 10 U 91/22 - juris Rn. 37; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 2014 - VII ZR 349/12 - juris Rn. 22 ff.).
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