Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.02.2014 - 101 U 6/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,16534
OLG Stuttgart, 17.02.2014 - 101 U 6/13 (https://dejure.org/2014,16534)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2014 - 101 U 6/13 (https://dejure.org/2014,16534)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 101 U 6/13 (https://dejure.org/2014,16534)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 543 Abs 3 S 2 Nr 3 Buchst a BGB, § 543 Abs 3 S 2 Nr 3 Buchst b BGB, § 594e Abs 2 S 1 BGB
    Landpachtvertrag: Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Landpachtvertrages wegen Zahlungsverzuges

  • rechtsportal.de

    BGB § 594e Abs. 2 S. 1
    Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Landpachtvertrages wegen Zahlungsverzuges

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Keine Abmahnung erforderlich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs - keine Abmahnung, keine Fristsetzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung eines Landpachtverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erfordert keine Abmahnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kündigung eines Landpachtverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erfordert keine Abmahnung

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Die fristlose Kündigung des Landpachtvertrags wegen Zahlungsverzugs setzt keine Abmahnung voraus.

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Keine Abmahnung erforderlich

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Zahlungsverzug sofortige Kündigung eines Landpachtvertrages ohne vorherige Abmahnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines Landpachtvertrags wegen Zahlungsverzugs: Abmahnung bzw. Fristsetzung grundsätzlich nicht erforderlich! (IMR 2014, 1087)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 1071
  • ZMR 2015, 22
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 10 U 109/03

    Zum Erfordernis der Abmahnung eines gewerblichen Mieters vor fristloser Kündigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2014 - 101 U 6/13
    Zwar kann der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung im Einzelfall gegen § 242 BGB verstoßen, wenn sich dem Vermieter der Schluss aufdrängen muss, dass die Nichtzahlung nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, sondern auf einem bloßem Versehen oder sonstigen vom Pächter nicht zu vertretenden Umständen beruht (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2004, 786, juris Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2007 - 5 U (Lw) 117/06

    Landpachtvertrag: Wirksamkeit von wegen Zahlungsverzugs und beabsichtigter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.02.2014 - 101 U 6/13
    Damit setzt die Kündigung im Fall des § 594e Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich keine Abmahnung oder Nachfristsetzung voraus (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2007 - 5 U (Lw) 117/06 -, juris Rn. 22).
  • OLG Schleswig, 22.07.2021 - 60 L U 1/20

    Fälligkeit von Pachtzinsen

    Der Gesetzgeber hat bereits durch die Bezugnahme auf § 543 Abs. 2 Nr. 3 a und b in § 594e Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit der dort bestimmten Abweichung, ausdrücklich klargestellt, dass der über einen Zeitraum von länger als drei Monate andauernde Verzug mit einer Jahrespacht ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Februar 2014 - 101 U 6/13 - juris, eingereicht als Anlage K9, Bl. 101 ff.).
  • KG, 16.03.2023 - 8 U 178/22

    Gewerberaummietvertrag über längere Zeit als ein Jahr: Rechtsmissbräuchlichkeit

    [3] Eine Abmahnung ist ausnahmsweise nach Treu und Glauben geboten, wenn sich dem Vermieter die Erkenntnis aufdrängen muss, dass der Zahlungsrückstand nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen (vgl. OLG Hamm ZMR 1998, 493, zitiert nach juris Rn. 30; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 570 juris Rn. 18; OLG Stuttgart ZMR 2015, 22 juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2016 - I-30 U 61/16 - juris Rn. 70; Alberts in: Guhling/ Günter, Gewerberaummiete, 2. Auflage, § 543 BGB Rn. 71; Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Auflage, § 543 BGB Rn. 282; Fleindl in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage, Kap. IV Rn. 373) bzw. auf einer bestehenden Unsicherheit bezüglich des Empfängers der Miete oder des Zahlungsweges (vgl. OLG Dresden ZMR 2020, 497 juris Rn. 42).
  • OLG Brandenburg, 09.07.2015 - 5 U (Lw) 14/15

    Landpachtvertrag: Aktivlegitimation bei Reduzierung des Gesellschafterbestandes

    Sie ist im Fall des Zahlungsverzugs grundsätzlich nicht erforderlich (BGH NZM 2009, 314; OLG Stuttgart, MDR 2014, 1071).
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