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   OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14   

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OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14 (https://dejure.org/2016,59841)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2016 - 4 U 158/14 (https://dejure.org/2016,59841)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. August 2016 - 4 U 158/14 (https://dejure.org/2016,59841)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB, § 839 Abs 1 S 1 BGB, § 839 Abs 1 S 2 BGB, § 31 GastG
    Amtshaftung: Ablehnung einer Gaststättenerlaubnis für einen Spielhallenbetreiber in Baden-Württembers; anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftungsansprüche wegen Versagung einer Gaststättenerlaubnis

  • rechtsportal.de

    Amtshaftungsansprüche wegen Versagung einer Gaststättenerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (62)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 2058/11

    Nichtraucherschutz in Gaststätten - Ermächtigungsgrundlage - nachträgliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Vielmehr handelt es sich um eine gewerbe- bzw. gaststättenrechtliche Frage, nämlich um den Schutz der Gesundheit der Gäste (und der Beschäftigten) vor den Folgen eines bestimmten Verhaltens (Rauchen), für das der Gaststättenbetreiber (also der Inhaber der Gaststättenerlaubnis) verantwortlich ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LNRSchG, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. 18.12.2012, 10 S 2058/11, Rn. 25 in Juris).

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 18.12.2012, 10 S 2058/11 Rn. 26 in Juris; in der Sache bereits ebenso ohne nähere Begründung der den Beschluss des VG Stuttgart vom 13.10.2009, 4 K 3374/09, bestätigende Beschluss vom 28.01.2010, 10 S 2392/09, Rn. 4 in Juris; ebenso Hessischer VGH ESVGH 62, 193 Rnrn. 39 f. in Juris m.w.N. zum hessischen Recht) sind nachträgliche Auflagen zur gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Schutz der nichtrauchenden Gäste auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG i. V. m. § 7 LNRSchG möglich.

    Da § 5 Abs. 1 GastG auch die Anpassung der Erlaubnis an zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorhersehbare Entwicklungen ermöglichen soll (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.12.2012, 10 S 2058/11, Rn. 25 in Juris), folgt daraus zwanglos, dass bei einem - wie im vorliegenden Fall - erst nach Inkrafttreten des LNRSchG gestellten Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis diese versagt werden kann, wenn der geplante Betrieb der Gaststätte den Anforderungen des LNRSchG nicht entspricht und infolgedessen vom Betrieb der Gaststätte Gesundheitsgefahren ausgehen.

    Berücksichtigt man überdies, dass ausweislich der Gesetzesbegründung Ziel des LNRSchG ist, einen umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu erreichen (LT-Drs. 14/1359 vom 14.06.2007, S. 1; zitiert im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 18.12.2012, 10 S 2058/11, Rn. 26 in Juris), muss es für die Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 1 LNRSchG entscheidend darauf ankommen, ob die Gäste und Beschäftigten der Gaststätte den Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt werden, obwohl in den Räumen zwar nicht während des Gaststättenbetriebs, wohl aber zu anderen Zeiten, nämlich während der Nutzung als Spielhalle, geraucht werden darf.

    Sie wäre nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Spielhallenerlaubnis vorliegen (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 LVwVfG), und sie könnte auch nicht damit begründet werden, dass dies zum Schutz der Gäste vor Gefahren i. S. v. § 33 i Abs. 1 S. 2 GewO erforderlich sei, denn insoweit bedürfte es aufgrund des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts einer gesetzlichen Regelung (Rauchverbot; zur vergleichbaren Problematik im Gaststättenrecht vor Erlass der Nichtraucherschutzgesetze Metzner, a.a.O., § 5 Rn. 17 und Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 5 Rn. 9 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012, 10 S 2058/11, Rn. 26 in Juris).

  • VG Stuttgart, 13.09.2013 - 4 K 1117/13

    Nutzung einer Spielhalle als Gaststätte - Verpflichtung der Behörde, früher zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Die von der Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid ergriffenen Rechtsbehelfe (Widerspruch zum Regierungspräsidium, dann Klage zum Verwaltungsgericht) blieben im Ergebnis ohne Erfolg: Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2013 (4 K 1117/13, veröffentlicht u. a. in Juris) wurde zwar der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben, im Übrigen aber die (Verpflichtungs-, hilfsweise Bescheidungs-)Klage als unbegründet abgewiesen, da der ablehnende Bescheid vom 01.06.2012 rechtmäßig sei und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletze, weil im Hinblick auf die Regelung im LGlüG die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Gaststättenerlaubnis nicht vorlägen, und die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 01.06.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2013 wurden als unzulässig verworfen.

    Vorliegend hat der Senat die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 01.06.2012 zu prüfen, weil sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.09.2013 (4 K 1117/13) nicht mit Bindungswirkung für den Senat ergibt, dass dieser rechtmäßig war.

    Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der beantragten Gaststättenerlaubnis ist nicht dadurch entbehrlich, dass das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13.09.2013 mit Ausnahme der Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 25.02.2013 (4 K 1117/13) die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, der Bescheid vom 01.06.2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (S. 4 u./5 o. des Urteils, Bl. 118 f. der beigezogenen Verwaltungsgerichtsakten).

    Die Klägerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Ermöglichung des Gaststättenbetriebs durch Nebenbestimmungen auf Grundlage des von ihr befolgten und dem Antrag zugrunde liegenden Betriebskonzepts zu beantworten ist (so auch das Verwaltungsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 13.09.2013 über die Verpflichtungsklage der Klägerin , 4 K 1117/13, unter 2. der Entscheidungsgründe, S. 8) und es sich bei der Gaststättenerlaubnis um eine raumbezogene Personalerlaubnis handelt, die einer Person für bestimmte Räume erteilt wird (Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 1; Schlotterbeck, a.a.O., § 58 Rn. 69).

    Die Spielhallenerlaubnis hätte nun angesichts der bisherigen Verfahrensdauer (Antragstellung am 06.06.2011; Vorlage der weiteren Unterlagen am 04.07. und 20.07.2012, Anl. 3 und 4 zur Klageschrift im Verfahren 4 K 1117/13, dort Bl. 33/35, ferner K 7, Bl. 34; Erteilung der Baugenehmigung am 26.09.2011) zeitnah erteilt werden können und müssen, nachdem sie entgegen der auch insoweit von der Beklagten vertretenen Ansicht (Schreiben vom 21.12.2011, Anl. K 8, Bl. 36) nicht von der baurechtlichen Schlussabnahme abhängig gemacht werden durfte.

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 72.86

    Baurechtliche Genehmigung - Immissionen - Auflage - Gaststättenerlaubnis -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Die für diese Bindungs- oder auch Tatbestandswirkung (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg: 45. Lieferung, Dezember 2014, § 58 Rn. 65) geltenden Grundsätze hat das Landgericht auf LGU S. 22 f. zutreffend dargestellt: Grundsätzlich ist für die Bindung der Behörde, welche über die zweite Erlaubnis (hier: Gaststättenerlaubnis) zu befinden hat, an die Feststellungen der ersten Erlaubnis (hier: Baugenehmigung) entscheidend, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht (grundlegend BVerwGE 74, 315 Rn. 25 in Juris; speziell für das Verhältnis von Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis BVerwGE 80, 259 Rnrn. 31 f. in Juris).

    Das bedeutet im Ergebnis, dass nach Erteilung einer Baugenehmigung die Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagt werden darf (BVerwGE 80, 259 Rn. 31 in Juris m.w.N.; VGH Baden-Württemberg GewArch 2011, 255, 256; Schlotterbeck, a.a.O., § 58 Rn. 69).

    Aufgrund dieser bauplanungsrechtlichen Regelung darf nach Erteilung der Baugenehmigung die Gaststättenbehörde die Gaststättenerlaubnis nicht mit der Begründung versagen, diese typischen Emissionen stellten schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG dar, denn diese hängen von Größe, Beschaffenheit und Standort der baulichen Anlage ab (BVerwGE 80, 259 Rnrn. 31 und 32 in Juris; VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 1993, 479, 480; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 4 Rn. 62; Schlotterbeck, a.a.O., § 58 Rnrn. 69 - 71; Sauter, a.a.O., § 58 Rn. 65).

    Zutreffend sind die Beklagte und das Landgericht davon ausgegangen, dass ein gegen die Anforderungen des LNRSchG verstoßender Betrieb einer Gaststätte die Versagung der Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG rechtfertigen kann: Entspricht der Betrieb einer Gaststätte nicht den Anforderungen des LNRSchG, so gehen von diesem Gesundheitsgefahren aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 28.01.2010, 10 S 2392/09, Rn. 4 in Juris; VG Stuttgart, Beschluss v. 13.10.2009, 4 K 3374/09, Rn. 5 in Juris), was die Versagung der Erlaubnis für einen geplanten Gaststättenbetrieb rechtfertigt, wenn kein milderes Mittel (wie eine Auflage nach § 5 GastG oder die teilweise Versagung der beantragten Erlaubnis, vgl. Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 3; BVerwGE 80, 259 Rn. 36 in Juris; s. dazu bereits oben unter (2) (b) (bb) (cc)) in Betracht kommt.

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Die feststellende Regelung der Baugenehmigung entfaltet mithin im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren insoweit Bindungswirkung, als es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fällt oder zu ihr zumindest den stärkeren Bezug hat (BVerwGE 84, 11 Rn. 17 in Juris; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 4 Rn. 58).

    Dass die Erteilung des Bauabnahmescheins keine Voraussetzung für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis sein kann, ergibt sich daraus, dass nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und gaststättenrechtlicher Literatur eine Gaststättenerlaubnis sogar vor Erteilung der Baugenehmigung erteilt werden kann und eine ausstehende Baugenehmigung grundsätzlich ohne Einfluss auf das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren ist (BVerwGE 84, 11 Rn. 13 in Juris und GewArch 1998, 254 Rn. 8; BayVGH NVwZ 1988, 846 f.; Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 4 Rn. 57; Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 370).

    Die Gaststättenbehörde darf deshalb grundsätzlich die Gaststättenerlaubnis selbst dann nicht versagen, wenn nach Lage der Dinge die Baugenehmigung wird versagt werden müssen, es sei denn, es steht fest, dass sich baurechtliche Hindernisse "schlechthin nicht ausräumen" lassen (BVerwGE 84, 11 Rn. 13 in Juris; BayVGH, a.a.O., 847 Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 372).

    Denn insoweit kann für die Erlaubnis nach § 33i GewO nichts anderes gelten wie für die strukturell vergleichbare (vgl. nur Marcks, a.a.O., § 33i Rn. 26) Gaststättenerlaubnis (s. o. unter A. 2. b) bb) (2)), wie sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1993 (1 C 9/92, GewArch 1993, 374) entnehmen lässt, in dem es auf seine zur Gaststättenerlaubnis ergangene Entscheidung BVerwGE 84, 11 ausdrücklich Bezug genommen hat (a.a.O., Rn. 11 in Juris).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZR 250/03

    Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Dies gilt auch in Amtshaftungssachen, wobei es hier wie auch sonst um die der Kausalität nachgelagerte Frage geht, inwiefern einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (grundlegend BGH NJW 1986, 576, 579 = BGHZ 96, 157; ferner etwa BGH NJW 1995, 2278, 2780, NJW 1998, 1307, 1308 und NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 231).

    Darüber, ob der Einwand erheblich ist, entscheidet der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH NJW 1986, 576, 579; NJW 1993, 520, 521; NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, ebenda).

    Bei Amtshaftungsansprüchen hat der BGH rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen müssen (BGH NJW 1995, 2278, 2280; NVwZ 2006, 1206, 1207 mit zahlr.

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das nun als rechtmäßiges Alternativverhalten geltend gemachte Vorgehen dem damals erkennbaren Willen der Behörde widersprochen hätte (vgl. BGH NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 231).

  • BGH, 12.06.2008 - III ZR 38/07

    Amtshaftung wegen Nichterteilung einer Genehmigung zum Krankentransport

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Besteht die beanstandete Amtshandlung in einem Verwaltungsakt, ist der Amtshaftungsrichter an das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts, das die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes feststellt, gebunden, soweit der Streitgegenstand der gleiche ist (BGHZ 175, 221 Tz. 10; BGH NVwZ-RR 2008, 674 Tz. 15; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rnrn. 419 - 421).

    Bei auf Verpflichtungsklage hin ergangenen Urteilen erstreckt sich diese Bindung auch auf die Beurteilung der Verwaltungsgerichte, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien, soweit keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist (BGHZ 175, 221 Tz. 11; BGH NVwZ-RR 2008, 674 Tz. 15; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 420).

    Denn jede Behörde trifft gegenüber dem Antragsteller die Amtspflicht, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und die Anträge, sobald eine ordnungsgemäße Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (hierzu etwa: BGHZ 30, 19 = NJW 1959, 1219 Rn. 21 in Juris; BGH NVwZ-RR 2008, 674 = VersR 2010, 529 Tz. 13; BGHZ 170, 260 = NJW 2007, 830 Tz. 17).

    Verletzt ist die Pflicht zur zügigen Sachbearbeitung und zur raschen Sachentscheidung, wenn die Entscheidung über den Antrag über die angemessene Bearbeitungszeit hinaus unverhältnismäßig verzögert wird (etwa BGH NVwZ-RR 2008, 674 Tz. 12 f.).

  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Dies gilt auch in Amtshaftungssachen, wobei es hier wie auch sonst um die der Kausalität nachgelagerte Frage geht, inwiefern einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden können (grundlegend BGH NJW 1986, 576, 579 = BGHZ 96, 157; ferner etwa BGH NJW 1995, 2278, 2780, NJW 1998, 1307, 1308 und NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 231).

    Darüber, ob der Einwand erheblich ist, entscheidet der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH NJW 1986, 576, 579; NJW 1993, 520, 521; NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, ebenda).

    Wollte man annehmen, die Beklagte wäre gegenüber der Klägerin als Antragstellerin verpflichtet gewesen, vor Eintritt der Genehmigungsfiktion über den Antrag zu entscheiden, könnte es die Beklagte ohnehin nicht entlasten, dass sie dann eine weitere Pflicht verletzt hätte (vgl. BGH NJW 1986, 576, 579).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Die für diese Bindungs- oder auch Tatbestandswirkung (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg: 45. Lieferung, Dezember 2014, § 58 Rn. 65) geltenden Grundsätze hat das Landgericht auf LGU S. 22 f. zutreffend dargestellt: Grundsätzlich ist für die Bindung der Behörde, welche über die zweite Erlaubnis (hier: Gaststättenerlaubnis) zu befinden hat, an die Feststellungen der ersten Erlaubnis (hier: Baugenehmigung) entscheidend, zu welchem in die originäre Zuständigkeit der beteiligten Behörden fallenden Regelungsgegenstand der stärkere Bezug besteht (grundlegend BVerwGE 74, 315 Rn. 25 in Juris; speziell für das Verhältnis von Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis BVerwGE 80, 259 Rnrn. 31 f. in Juris).

    § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO und das "Separationsmodell" ändern allerdings nichts daran, dass es unter den vom BVerwG in den Entscheidungen BVerwGE 74, 315; 80, 259 und 84, 11 entwickelten Voraussetzungen (s. o. (a)) zu einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung der Baugenehmigung für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren kommen kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2001, 14 S 2916/99 Rn. 4 in Juris).

    Sie haben auch nicht Anforderungen zum Gegenstand, die gleichzeitig Gegenstand baurechtlicher Normen sind (keine Identität des Prüfungsgegenstands wie etwa im Sachverhalt, welcher der Entscheidung BVerwGE 74, 315 zugrunde lag, vgl. Sauter, a.a.O., § 58 Rn. 66).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2001 - 14 S 2916/99

    Bindungswirkung einer Baugenehmigung für gaststättenrechtliche Erlaubnis -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Dies ist letztlich Ausfluss des Umstandes, dass die erteilte Baugenehmigung hinsichtlich der Rechtsfragen, die in die Prüfungskompetenz der Gewerbebehörden fallen, also der gewerberechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen oder Versagungstatbestände, keinen Vertrauensschutz begründet (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2014, 6 S 1795/13, Rn. 6 in Juris, sowie bereits Beschl. v. 14.03.2001, 14 S 2916/99 Rn. 9 in Juris).

    Da die gaststättenrechtlichen Versagungsgründe des § 4 GastG in einem separaten (gaststättenrechtlichen) Erlaubnisverfahren geprüft werden und dieses durch einen eigenen Verwaltungsakt (Erlaubnis oder Versagung) abgeschlossen wird, hat die Baurechtsbehörde die gaststättenrechtlichen Bestimmungen im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; baurechtliches und gaststättenrechtliches Genehmigungsverfahren stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander, die Baugenehmigung hat keinen Vorrang vor anderen Gestattungen und damit auch nicht vor der Gaststättenerlaubnis (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2001, 14 S 2916/99 Rn. 3 in Juris; Sauter, a.a.O., § 58 Rnrn 60 f.; Schlotterbeck, a.a.O., § 58 Rnrn. 32, 69).

    § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO und das "Separationsmodell" ändern allerdings nichts daran, dass es unter den vom BVerwG in den Entscheidungen BVerwGE 74, 315; 80, 259 und 84, 11 entwickelten Voraussetzungen (s. o. (a)) zu einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung der Baugenehmigung für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren kommen kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2001, 14 S 2916/99 Rn. 4 in Juris).

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2016 - 4 U 158/14
    Darüber, ob der Einwand erheblich ist, entscheidet der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm (BGH NJW 1986, 576, 579; NJW 1993, 520, 521; NVwZ 2006, 1206, 1207; Staudinger-Wöstmann, ebenda).

    Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit die beklagte öffentliche Hand (BGH NJW 1998, 1307, 1308 und NJW 1993, 520, 521; Staudinger-Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 234).

    Jedenfalls scheitert der Einwand des rechtmäßiges Alternativverhalten insoweit daran, dass nicht wie erforderlich (vgl. BGH NJW 1993, 520, 522) festgestellt werden kann, dass die Beklagte als Schädigerin bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg nicht nur hätte herbeiführen können, sondern ihn herbeigeführt hätte (BGH NJW 1993, 520, 522).

  • BGH, 11.12.1997 - III ZR 52/97

    Auslegung einer gemeindlichen Abwasser- und Regenwasserkanalisation

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 81/96

    Inhalt eines Anwaltsvertrages; Mitverschulden durch falsche Angaben gegenüber dem

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 37/10

    Amtshaftungsanspruch wegen verzögerter Zulassung als Vertragsarzt: Beweislast für

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 - 10 S 2392/09

    Nichtraucherschutz in Gaststätten - bauliche Voraussetzungen für Nebenräume

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2010 - 9 S 2343/10

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen die Anordnung einer

  • VG Stuttgart, 13.10.2009 - 4 K 3374/09

    Auflagen zur Verwirklichung des Nichtraucherschutzes in Gaststätten

  • BGH, 26.06.2008 - IX ZR 145/05

    Rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten Sozietät von

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 414/02

    Pflicht der Baubehörde zur Unterrichtung des Bauherrn über einen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2014 - 6 S 1795/13

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen baulichen Verbundes mit weiterer

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    Kein Schadensersatz bei falscher Behördenauskunft

  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 76/07

    Gesamtschuldnerausgleich unter den Anspruchsgegnern eines Amtshaftungsanspruchs;

  • BVerwG, 25.10.1995 - 4 B 216.95

    Verhältnis von Baugenehmigung und sanierungsrechtlicher Genehmigung

  • BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88

    Brennelement-Zwischenlager - Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2011 - 15 A 592/11

    Konzentrationswirkung einer Baugenehmigung; Anforderungen an das Umstandsmoment

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZR 75/10

    Regressprozess gegen den Rechtsanwalt: Ausreichender Hinweis auf die

  • VG Freiburg, 13.12.2012 - 3 K 2074/12

    Versagung einer Spielhallenkonzession auf der Grundlage der Glücksspielgesetze

  • OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vergleichs; Abweisung

  • OVG Hamburg, 18.11.2010 - 3 Bs 206/10

    Genehmigungsfiktionseintritt bei Genehmigungsantrag gem. PBefG § 15 Abs 1 S 2;

  • OVG Sachsen, 20.01.2010 - 1 B 316/09

    Umfang der Bindungswirkung einer Baugenehmigung i.R.d. Beseitigungsverfügung zu

  • OVG Hamburg, 05.08.2009 - 5 E 10/09
  • VGH Bayern, 02.12.1987 - 22 B 85 A.1611
  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 B 33.98

    Gewerberecht - Gaststätten - Gaststättenerlaubnis und Nachbarschutz

  • BVerwG, 27.03.1990 - 1 C 47.88

    Begriff der Spielhalle bei benachbarten Räumen

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

  • BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89.88

    Gaststätte - Erlaubnis - Mangelnde Betriebseigentümlichkeit - Tanzveranstaltung

  • BVerwG, 27.04.1993 - 1 C 9.92

    Spielhalle - Veränderung - Nutzungsänderung - Betriebliche Einheit

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 59.86

    Versagung der Gaststättenerlaubnis - Versagung für Verabreichnung von Speisen -

  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

  • BGH, 17.09.1964 - III ZR 215/63

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Richters -

  • BVerwG, 18.08.1981 - 6 C 16.79

    Umzugskostenzusage - Nachträgliche Rechtsänderung - Unwirksamkeit -

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 8 S 48/96

    Sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt und Baugenehmigungserteilung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1999 - 5 S 50/97

    Umfang der Überprüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften im

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1993 - 14 S 291/93

    Gaststättenerlaubnis - zur Bindung der Behörde an baurechtliche Entscheidungen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.1990 - 14 S 2732/89

    Ablehnung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZR 149/04

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen unrichtiger Beratung über die Wirkungen einer

  • VGH Hessen, 23.12.1988 - 4 TH 4362/88

    Keine Konzentrationswirkung einer Gaststättenerlaubnis gegenüber einer

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2006 - 1 S 1136/05

    Ermessensfehlerhafter Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

  • BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88

    Zulässigkeit der Parteivernehmung; Ansprüche des Leasingnehmers wegen

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2007 - 18 U 148/06

    Kein Hinweis auf weitere Genehmigungsverfahren: Haftung?

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 10/94

    Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters bei einem auf bestimmte Aufgaben

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

  • BGH, 21.11.1991 - VII ZR 4/90

    Umsatzsteuerpflicht von Schadensersatzleistungen wegen entgangenen Gewinns

  • BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00

    Kausalität der Pflichtverletzung im Rahmen der Anwlatshaftung

  • BGH, 26.10.1999 - X ZR 30/98

    Erteilung des Zuschlags nach öffentlicher Ausschreibung

  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 151/99

    Erhebung durchschnittlicher Pauschalbeträge als Gebühren für Untersuchungen und

  • VGH Hessen, 29.02.2012 - 6 A 69/11

    Nichtraucherschutz in Gaststätten

  • BVerwG, 17.12.1954 - V C 97.54

    § 9 Erste Niedersächsische Verordnung zum Wohnungsrecht (1.Nds.DVOWG) als

  • BGH, 10.03.1994 - III ZR 9/93

    Schadensersatz für rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

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