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   OLG Stuttgart, 17.08.2017 - 4 Ws 331/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33841
OLG Stuttgart, 17.08.2017 - 4 Ws 331/17 (https://dejure.org/2017,33841)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2017 - 4 Ws 331/17 (https://dejure.org/2017,33841)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. August 2017 - 4 Ws 331/17 (https://dejure.org/2017,33841)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei vollständiger Verbüßung der erstinstanzlich erkannten, noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 117 Abs 2 S 2 StPO, § 120 Abs 1 StPO, § 304 StPO, § 329 StPO
    Fortdauer von Untersuchungshaft: Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung nach Verbüßung einer noch nicht rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe trotz bestehender Fluchtgefahr; Berücksichtigung eines möglichen Widerrufs der Strafaussetzung in anderer Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120 Abs. 1
    Fortdauer der Untersuchungshaft bei vollständiger Verbüßung der erstinstanzlich erkannten, noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Untersuchungshaft

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Naumburg, 21.07.2010 - 1 Ws 398/10

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2017 - 4 Ws 331/17
    Unerheblich für die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist demnach auch, ob wegen des im Haftbefehl bezeichneten Vorwurfs in einer anderen Strafsache der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (siehe Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 Ws 398/10 -, juris Rn. 12 mwN).
  • OLG Stuttgart, 13.09.1996 - 1 Ws 136/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2017 - 4 Ws 331/17
    Soweit das Landgericht in seiner Entscheidung im Zusammenhang mit der Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ausführt, dass der Angeklagte im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung mit dem Widerruf der Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. August 2015 zu rechnen habe, ist zu berücksichtigen, dass bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, nur auf die Tat, die Gegenstand des Haftbefehls ist, abzustellen ist (vgl. KK-StPO/Schultheis, aaO, § 120 Rn. 10 sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 1996 - 1 Ws 136/96 -, juris).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 44/20

    Soziale Bindungen; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; Gewahrsamsbruch;

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2018 - 2 Ws 670/18, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.08.2017 - 4 Ws 331/17, juris Rn. 14).
  • LG Aachen, 06.04.2020 - 60 Qs 17/20

    Haftbefehl; Flucht; Fluchtgefahr; soziale Bindungen; Coronavirus

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2018 - 2 Ws 670/18, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.08.2017 - 4 Ws 331/17, juris Rn. 14).
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