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   OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21   

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OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21 (https://dejure.org/2022,24004)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2022 - 3 U 165/21 (https://dejure.org/2022,24004)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. August 2022 - 3 U 165/21 (https://dejure.org/2022,24004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 826 BGB, § 852 S 1 BGB
    Abgasskandal: Berechnung anzurechnender Nutzungsvorteile bei der Bestimmung der Höhe des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 Satz 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852
    1. Im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB ist jeder Gegenstand, der dem Vorteilsausgleich unterfällt, gesondert entsprechend dem Anteil des vom Schädiger Erlangten am Gesamtschaden des Geschädigten herauszugeben beziehungsweise mit dem Erlangten zu ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 852
    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Abzug einer Händlermarge im Rahmen eines Restschadensersatzanspruchs Abzug in prozentual gleicher Höhe bei der Anrechnung gezogener Nutzungen Begriff der Sittenwidrigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    dd) Diese Pflichtverletzung begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris Rn. 16).

    Dieser im Vertragsschluss liegende Schaden kann im Übrigen durch die Entwicklung und Aufspielung eines Software-Updates nicht rückwirkend entfallen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris Rn. 58).

    aa) Ein klägerischer Schadensersatzanspruch ist mit dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und der H. GmbH im Jahr 2012 entstanden, da zu dieser Zeit der Vermögensschaden eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris Rn. 48).

    Das nachträgliche Software-Update war - ungeachtet der Folgen seiner Installation - aus Rechtsgründen von vornherein nicht geeignet, einen auf Erstattung des Kaufpreises beziehungsweise Rückgängigmachung des Kaufvertrages gerichteten Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 E5 ausgestatteten XY-Fahrzeugs entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris Rn. 58).

    Das ist der Fall, wenn der Ausgleich den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris Rn. 65).

    ddd) Nach der gängigen und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beanstandeten (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris Rn. 82), eine fahrstreckenabhängige lineare Vorteilsziehung unterstellenden Berechnungsmethode für den Wert der anzurechnenden Gebrauchsvorteile - Kaufpreis (28.000,00 EUR) multipliziert mit der vom Käufer bis zur letzten mündlichen Verhandlung gefahrenen Strecke (130.566 km - 10 km = 130.556 km), das Produkt sodann dividiert durch die erwartbare Restlaufleistung bei Vertragsschluss (250.000 km - 10 km = 249.990 km), wobei der Senat im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die unter gewöhnlichen Umständen erwartbare Gesamtlaufleistung eines mit Dieselmotoren des streitgegenständlichen Typs ausgerüsteten Kraftfahrzeugs in ständiger Rechtsprechung auf 250.000 km schätzt - ergibt sich ein anzurechnender Wert der Gebrauchsvorteile von 14.622,86 EUR.

    b) Die Klägerin hat der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen sie sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris Rn. 85).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2021 - 3 U 350/20

    Höhe des Restschadensersatzanspruches in den Diesel-Abgasskandalfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    Die Beklagte hat Behörden wie Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung sowie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben bewusst getäuscht (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 42; Urteil vom 24.09.2019, Az. 10 U 11/19, juris Rn. 57).

    bbb) Im Hinblick auf das Ausmaß der Entscheidung zum Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Millionen von Dieselmotoren und der möglichen Konsequenzen dieser Entscheidung für die Beklagte ist naheliegend, dass die Entscheidung auf der Vorstands- bzw. Repräsentantenebene getroffen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 56).

    (2) Im Falle des Erwerbs eines Neuwagens findet die Vorschrift des § 852 BGB deshalb auch dann Anwendung, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht direkt von dem schädigenden Hersteller, sondern über einen Vertragshändler erworben hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 81; Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 10.02.2021, Az. 9 U 402/20, juris Rn. 40 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, Az. 7 U 1602/20, juris Rn. 46 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, Az. 14 U 225/20, Rn. 42 ff.).

    Hätte sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wären bei der Schadensberechnung die bis zur Rückabwicklung durch Herausgabe des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen gewesen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 92; Urteil vom 09.03.2021, Az. 10 U 339/20, juris Rn. 60).

    Aus dem bezeichneten Umstand ergibt sich auch, dass der Restanspruch in den Fällen, in denen unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs dem Schädiger ein nicht saldierbarer Gegenstand herauszugeben ist, vom Schädiger im Grundsatz nur Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Gegenstands zu erfüllen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 92; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2021, Az. 13 U 123/21).

    ?) Soweit in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zumeist der mangels Gleichartigkeit nicht mit dem Erlangten saldierbare Vorteil der Eigentums- und Besitzerlangung voll auf das Erlangte angerechnet wird, während der saldierbare Gebrauchsvorteil auf das Erlangte gar nicht angerechnet wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2021, Az. 11a U 986/21; OLG Schleswig, Urteil vom 31.08.2021, Az. 7 U 187/20), hält der Senat dies im Übrigen nicht für zwingend (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 93).

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    Darauf, ob die Klägerin bereits 2016 aus den ihr bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, juris Rn. 26).

    ccc) Naturgemäß war der Klägerin auch bekannt, ob sie beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob sie das Fahrzeug gekauft hätte, wenn sie von dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 71).

    Da die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vorhanden ist, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners - bzw. seines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne von § 31 BGB - als naheliegend erscheinen zu lassen, bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Klägers von den internen Verantwortlichkeiten im Hause der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020, Az. VI ZR 739/20, juris Rn. 23).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2021 - 10 U 339/20

    VW-Abgasskandal: Herausgabeanspruch eines Käufers eines Neuwagens nach Eintritt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    (2) Im Falle des Erwerbs eines Neuwagens findet die Vorschrift des § 852 BGB deshalb auch dann Anwendung, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht direkt von dem schädigenden Hersteller, sondern über einen Vertragshändler erworben hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 81; Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 10.02.2021, Az. 9 U 402/20, juris Rn. 40 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, Az. 7 U 1602/20, juris Rn. 46 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, Az. 14 U 225/20, Rn. 42 ff.).

    Hätte sich die Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wären bei der Schadensberechnung die bis zur Rückabwicklung durch Herausgabe des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen gewesen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 92; Urteil vom 09.03.2021, Az. 10 U 339/20, juris Rn. 60).

  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    (1) Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGH, Urteil vom 30.09.2003, Az. XI ZR 426/01, juris Rn. 60; Urteil vom 14.02.1978, Az. X ZR 19/76, juris Rn. 61).

    Da es sich bei dem gemäß § 852 BGB verbleibenden Anspruch somit um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid handelt, ist für die Vermögensverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (BGH, Urteil vom 14.02.1978, Az. X ZR 19/76, juris Rn. 63).

  • OLG Oldenburg, 22.04.2021 - 14 U 225/20

    Rechtliche Einordnung der vom Prozessbevollmächtigten erklärten "Rücknahme" der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    Ein ausdrücklicher materiell-rechtlicher Verzicht auf deren künftige Erhebung ist mit dieser prozessualen Erklärung nicht verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956, Az. III ZR 121/55; OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2021, Az. 3 U 183/21; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, Az. 14 U 225/20).

    (2) Im Falle des Erwerbs eines Neuwagens findet die Vorschrift des § 852 BGB deshalb auch dann Anwendung, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht direkt von dem schädigenden Hersteller, sondern über einen Vertragshändler erworben hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2021, Az. 3 U 350/20, juris Rn. 81; Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 10.02.2021, Az. 9 U 402/20, juris Rn. 40 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, Az. 7 U 1602/20, juris Rn. 46 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, Az. 14 U 225/20, Rn. 42 ff.).

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    Zudem hat sie erneut die Einrede der Verjährung erhoben und ihren Klagabweisungsantrag - zulässigerweise (BGH, Beschluss vom 23.06.2008, Az. GSZ 1/08) - auch hierauf gestützt.

    Sie ist zuzulassen, wenn die Erhebung der Einrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 23.06.2008, GSZ 1/08).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    Eine Software, die - wie die streitgegenständliche - aufgrund technischer Parameter die Betriebsart des Fahrzeugs ermittelt, nämlich feststellt, ob es sich im Prüfstandlauf oder im Echtbetrieb befindet, und dementsprechend die Abgasrückführung aktiviert oder deaktiviert, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt, stellt eine solche Abschalteinrichtung dar (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, juris Rn. 12).

    Es ist auch offenkundig, dass die Abschalteinrichtung nicht durch das Prüfverfahren zur Emissionsmessung vorgegeben war, sondern dazu dienen sollte, unerkannt auf das Emissionsprüfverfahren einzuwirken (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17, juris Rn. 12 ff.).

  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 32/95

    Anforderungen an die Herbeiführung des Annahmeverzugs beim Leasingnehmer eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    Ein solches Angebot liegt vor, wenn die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, der Gläubiger also nur noch zugreifen muss (BGH, Urteil vom 29.11.1995, Az. VIII ZR 32/95, juris Rn. 9).
  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

    Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2022 - 3 U 165/21
    (1) Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGH, Urteil vom 30.09.2003, Az. XI ZR 426/01, juris Rn. 60; Urteil vom 14.02.1978, Az. X ZR 19/76, juris Rn. 61).
  • OLG Schleswig, 31.08.2021 - 7 U 187/20
  • BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19

    Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt"

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

  • OLG Koblenz, 15.06.2021 - 3 U 183/21

    Berufung im Rechtsstreit um die Deliktshaftung eines Kraftfahrzeugherstellers

  • OLG Karlsruhe, 09.07.2021 - 13 U 123/21

    Erhalt des Erlangten trotz verjährtem Schadensersatzanspruch

  • OLG Koblenz, 31.03.2021 - 7 U 1602/20

    Anspruch auf Schadenersatz im Abgasskandal nicht verjährt

  • BGH, 06.11.2018 - XI ZR 369/18

    Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis i.R.e. Zahlungsanspruchs gegen den

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

    Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen

  • OLG Frankfurt, 07.06.2021 - 26 U 71/20

    Diesel-Skandal: Keine Bereicherungsansprüche bei Verjährung der

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 121/55

    Allgemeines Vertragsrecht - Einrede der Verjährung; Nötigung zum Abschluss d. KV

  • OLG Stuttgart, 12.05.2021 - 9 U 17/21
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 555/16

    Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts

  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 679/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

  • OLG Dresden, 21.10.2021 - 11a U 986/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA

  • OLG Stuttgart, 24.09.2019 - 10 U 11/19

    Schadensersatz für einen vom Diesel-Abgasskandal betroffenen VW-Gebrauchtwagen

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2022 - 17 U 290/21

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen in einem Dieselfall

    Unabhängig von der Frage möglicher neuer Abschalteinrichtungen oder anderer Nachteile konnte das Softwareupdate nichts an dem Umstand ändern, dass die Klägerin einen Vertrag geschlossen hatte, den sie bei Kenntnis der Prüfstandserkennungssoftware nicht abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 58; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2022 - 3 U 165/21 -, juris Rn. 69).
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