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   OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15   

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https://dejure.org/2016,8874
OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15 (https://dejure.org/2016,8874)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2016 - 8 W 483/15 (https://dejure.org/2016,8874)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. April 2016 - 8 W 483/15 (https://dejure.org/2016,8874)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    ZPO § 802 a; ZPO § 802 b; ZPO § 802 f; ZPO § 192; ZPO § 193; ZPO § 194; GVGA § 15; KVGv Nr. 716; KVGv Nr. 100; KVGv Nr. 711
    Gerichtsvollziehervollstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Art und Weise der Zustellung der Ladung des Schuldners zur Vermögensauskunft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 192 ZPO, § 193 ZPO, § 194 ZPO, § 802a ZPO, § 802b ZPO
    Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz gegenteiliger Gläubigeranweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Gerichtsvollziehers über die Art und Weise der Zustellung der Ladung des Schuldners zur Vermögensauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Weiter Ermessensspielraum des Gerichtsvollziehers bei der Ladung zur Vermögensauskunft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weiter Ermessensspielraum des Gerichtsvollziehers bei der Ladung zur Vermögensauskunft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 730
  • MDR 2016, 812
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 13.04.2015 - 17 W 319/14

    Gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15
    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661; OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 192 ZPO, Rdnr. 3; MüKoZPO/Häublein, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Musielak/Wittschier, Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 194 ZPO, Rdnr. 2; Beck OK ZPO/Dorndörfer, Stand 01.03.2016, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Auflage 2015, § 802 f ZPO, Rdnr. 4; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Auflage 2014, § 7 GvKostG, Rdnr. 11).

    Aus dem Vorgesagten ergibt sich bereits, dass auch eine Ermessenreduzierung "auf Null" nicht ohne Weiteres durch eine Weisung des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung angenommen werden kann (anders wohl aber OLG Köln Rpfleger 2015, 661 obiter für den Fall, dass der Gläubiger "im Einzelfall die Zustellung per Post beauftragt").

    Um den Anforderungen gerecht zu werden, die sich aus den verschiedenen sachlichen Gesichtspunkten, die zu beachten sind, ergeben, muss indes dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden (OLG Köln Rpfleger 2015, 661).

    Der Senat hält auch die Erwägung für richtig, dass angesichts des Umstandes, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können und dürfen, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661).

    Zu überprüfen ist aber, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. BGH WM 1981, 799; OLG Köln Rpfleger 2015, 661; Zöller/Heßler, a.a.O., § 547 ZPO, Rdnr. 14 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2015 - 8 W 75/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz bei persönlicher Zustellung einer Ladung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15
    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661; OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 192 ZPO, Rdnr. 3; MüKoZPO/Häublein, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Musielak/Wittschier, Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 194 ZPO, Rdnr. 2; Beck OK ZPO/Dorndörfer, Stand 01.03.2016, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Auflage 2015, § 802 f ZPO, Rdnr. 4; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Auflage 2014, § 7 GvKostG, Rdnr. 11).

    Inwieweit eine auf die Zustellungsart bezogene Weisung des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, den Gerichtsvollzieher per se bindet oder jedenfalls das dem Gerichtsvollzieher eingeräumte Ermessen - gegebenenfalls "auf Null" (offengelassen in OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513) - reduziert, wird unterschiedlich beurteilt.

    Insoweit wird im Einzelnen auf den Beschluss des Senats vom 23.02.2015 (NJW 2015, 2513) verwiesen.

  • BGH, 18.01.1985 - V ZR 233/83

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung bei wiederkehrenden Leistungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15
    Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287).

    Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt er selbständig und in eigener Verantwortung (BGHZ 93, 287).

  • BGH, 29.04.1981 - VIII ZR 157/80

    Verpflichtung des Pächters zur Übergabe der Pachtsache in einem zu unmittelbarer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15
    Zu überprüfen ist aber, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. BGH WM 1981, 799; OLG Köln Rpfleger 2015, 661; Zöller/Heßler, a.a.O., § 547 ZPO, Rdnr. 14 m.w.N.).
  • BGH, 07.01.2011 - 4 StR 409/10

    Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Untreue (gesetzliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15
    Der Gerichtsvollzieher handelt stets hoheitlich und wird nicht als Vertreter der Gläubiger tätig (BGH NJW 2011, 2149).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 33.80

    Kosten der Gerichtsvollzieher - Rückzahlung bzw. Verrechnung von Schreibauslagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15
    Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287).
  • LG Hagen, 07.03.2017 - 3 T 55/17
    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 483/15 -, Rn. 13, ), was in § 15 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher NRW (GVGA) ausdrücklich Niederschlag gefunden hat.

    Nach der gegenteiligen Auffassung ist dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen, wobei bei der Wahl der Zustellungsart nicht nur die konkreten Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden dürfen, sondern der Gerichtsvollzieher auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich.der Vereinfachung und Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückgreifen darf ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 483/15 u. 8 W, 6.3/16 -, Rn. 16, ; KG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 5 W 283/1'5 -, Rn. 9, ).

    Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an, dass es - angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Ausführung von Zustellungen um ein Massenverfahren handelt - nicht ermessensfehlerhaft ist, auch allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte des Gerichtsvollziehers in die Ermessensentscheidung einfließen zu lassen, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 483/15 -, Rn. 16, ).

  • OLG Köln, 05.04.2017 - 17 W 213/16

    Ansatz der Kosten des Gerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung der

    Ob sich das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei einer Anweisung des Gläubigers, Zustellungen stets durch die Post vorzunehmen, grundsätzlich auf "Null" reduziert (so ausdrücklich OLG Frankfurt/Main - 14 W 1/16 -, DGVZ 2016, 82 ff. = juris Rn 33 im Anschluss an OLG Koblenz, DGVZ 2015, 252 ff. = MDR 2016, 50 f. = juris Rn 11 ff.; ähnlich wohl Stein/Jonas/Roth, aaO) oder er an eine entsprechende Weisung nicht gebunden ist (so OLG Frankfurt/Main, B. vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 -, juris Rn 8 ff.; KG, DGVZ 2016, 110 = juris Rn 6 f. im Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 f. = juris Rn 20 - dort aber noch offen gelassen; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 133 ff. = juris Rn 16, 18, 21 und MDR 2016, 730 f. = juris Rn 16 "nicht ohne Weiteres" [aber dennoch nicht pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 1534 ff. = juris Rn 24 mwN Rn 21; Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 192 ZPO Rn 3; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Stand 01.12.2016, § 802f ZPO Rn 2b), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
  • LG Verden, 23.11.2016 - 6 T 126/16

    Erhebung von Gebühren eines Obergerichtsvollziehers für die Zustellung der Ladung

    Er muss aber tatsächlich eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung treffen (vgl. OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2016, Az. 8 W 483/15).

    Zwar kann der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung auch allgemeine Erfahrungswerte heranziehen, dies muss aber jeweils im konkreten Fall und bezogen auf die im Einzelfall ersichtlichen Umstände geschehen (vgl. OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2016, Az. 8 W 483/15).

  • LG Oldenburg, 08.10.2018 - 6 T 553/18
    Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (Zöller/Stöber, a.a.O.; OLG Stuttgart, MDR 2016, 730, 731 [OLG Stuttgart 18.04.2016 - 8 W 483/15]; OLG Köln, NJOZ 2016, 784, 786; OLG Koblenz, DGVZ 2015, 252, 254).

    Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gerichtsvollzieher nicht zumindest die Vergütung zuzubilligen, die er bei einer postalischen Zustellung erhalten hätte ( OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.04.2016 - 8 W 483/15, Rn. 22, insoweit nicht abgedruckt in MDR 2016, 730, 731; OLG Koblenz, DGVZ 2015, 252, 254; OLG Köln NJOZ 2016, 784, 786), das sind hier 7, 71 EUR, s.o.

  • OLG Hamm, 11.08.2017 - 25 W 127/17

    Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Ladung des Schuldners zum

    Dabei ist eine Bindung an die Weisung der Gläubigerin nicht bereits durch die im Zwangsvollstreckungsverfahren geltende Dispositionsmaxime erfolgt, da diese sich auf die Zustellungsart aufgrund der insoweit hoheitlichen Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nicht bezieht ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.4.2016, 8 W 483/15, Rn 15 ).
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