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   OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20   

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https://dejure.org/2021,39011
OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20 (https://dejure.org/2021,39011)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2021 - 12 U 296/20 (https://dejure.org/2021,39011)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 12 U 296/20 (https://dejure.org/2021,39011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Zur (Un-) Zulässigkeit von Videoüberwachungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, Dokumentation von Zweck und Erforderlichkeit. Unterlassungsanspruch eines Betroffenen aus §§ 823, 1004 BGB.

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 30 Abs 3 EUV 2016/679, § 4 Abs 1 BDSG, § 4 Abs 2 BDSG, § 30 Abs 3 BDSG
    Videoüberwachung eines Supermarkts: Unterlassungsanspruch bei mangelndem Nachweis der rechtmäßigen Überwachung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 386/97

    Einwand der Vertragsuntreue der sich vom Vertrag lossagenden Vertragspartei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20
    Auf einer zweiten Ebene trägt derjenige, welcher sich auf den Nichteintritt, die Hemmung oder den Untergang des an sich bestehenden Anspruchs beruft, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 13.11.1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 1952, 1953 m.w.N.).

    Ihnen können weitere Normen mit entgegengesetzter Wirkung entgegentreten, und so ergibt sich ein "weitreichendes, sich ständig wiederholendes Widerspiel von Rechtssätzen, weil die Wirkung jeder Norm durch eine andere gehindert oder vernichtet werden kann" (BGH zitiert Rosenberg, Urteil vom 13.11.1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 1952, 1953 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97

    Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20
    Auf einer zweiten Ebene trägt derjenige, welcher sich auf den Nichteintritt, die Hemmung oder den Untergang des an sich bestehenden Anspruchs beruft, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen (BGH, Urteil vom 13.11.1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 1952, 1953 m.w.N.).

    Ihnen können weitere Normen mit entgegengesetzter Wirkung entgegentreten, und so ergibt sich ein "weitreichendes, sich ständig wiederholendes Widerspiel von Rechtssätzen, weil die Wirkung jeder Norm durch eine andere gehindert oder vernichtet werden kann" (BGH zitiert Rosenberg, Urteil vom 13.11.1998, V ZR 386/97, NJW 1999, 1952, 1953 m.w.N.).

  • AG Berlin-Mitte, 18.12.2003 - 16 C 427/02

    Private Video-Überwachung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20
    Die den einzelnen schützenden Normen des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere die zur Videoüberwachung, gehören zu den Schutzgesetzen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 BGB Rn. 65 und etwa AG Berlin, NJW-RR 2004, 531 zur Videoüberwachung).
  • LG Stuttgart, 19.08.2020 - 21 O 82/19

    Kein Unterlassungsanspruch, kein Schmerzensgeld, kein Schadensersatz bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.08.2020 - 21 O 82/19 - abgeändert:.
  • VG Weimar, 03.08.2022 - 3 K 820/21
    Ausreichend ist eine abstrakte Gefahr jedenfalls dann, wenn sie sich hinsichtlich der Überwachungssituation objektiv begründen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2021, Az.: 12 U 296/20, Rn. 63 - zitiert nach juris).
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