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   OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21   

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OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21 (https://dejure.org/2022,19562)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2022 - 9 U 237/21 (https://dejure.org/2022,19562)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 (https://dejure.org/2022,19562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 502 BGB
    Verbraucherdarlehen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 500 BGB, § 502 Abs 2 Nr 2 BGB, Art 247 § 7 Abs 2 Nr 1 BGBEG
    Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Notwendige Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung setzt auch beim Immobliliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht voraus, die der genauen Berechnung zugrunde zu legenden Größen bereits im Darlehensvertrag präzise zu definieren. Vielmehr genügt auch diesbezüglich die Benennung ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus einem Immobliliar-Verbraucherdarlehensvertrag Fehlende exakte Berechnungsgrundlage im Darlehensvertrag Benennung der wesentlichen Parameter in groben Zügen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Der Europäische Gerichtshof leitet aus Art. 10 Abs. 2 lit. r der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2008/48 (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 96 ff. [102]) die Notwendigkeit ab, die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben, wobei der abstrakte Verweis auf die vom "Bundesgerichtshof vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen" nicht genügten.

    Mit diesen Erläuterungen hielt die Beklagte sogar die strengen Vorgaben ein, die der Europäische Gerichtshof aus Art. 10 Abs. 2 lit. r der sogenannten Wohnimmobilienkreditrichtlinie 2008/48 ableitet (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]).

    Das würde faktisch auf die Forderung der Darstellung und genauen Erklärung der Berechnungsformeln hinauslaufen, deren Benennung - geschweige denn genaue Erläuterung - selbst der EuGH ausdrücklich nicht fordert (Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [100]).

    c) Eine entsprechende Bedeutung des Zeitraums der im o.g. Sinne vertragsgemäßen Sollzinsbindung kann ein Durchschnittsverbraucher der " restlichen Laufzeit (bis zum Ende) der Zinsbindung " auch klar und prägnant (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 sowie C-187/20, zit. nach juris, Rn. 100 ff. [102]) beimessen: Denn die Beklagte hat ausdrücklich zwischen den unabhängig von bzw. auch während Sollzinsbindungen bestehenden vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten ohne Ersatzpflicht und solchen differenziert, für die aufgrund einer Sollzinsbindung VFE anfällt.

  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18

    Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückabwicklung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Der Bundesgerichtshof hat sogar ausdrücklich entschieden, dass jedenfalls eine Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine zusätzlichen Erklärungen enthalten darf, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (s. etwa BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 46/18, zit. nach juris, Rn. 9).

    Die Entscheidungen vom 23.06.2009 (XI ZR 156/08) und 04.12.2018 (XI ZR 46/18) stellen dagegen auf den Zweck der Pflichtangaben ab, dem Verbraucher die Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts auf der Grundlage der Kenntnis von der Rechtslage umfassend zu ermöglichen.

  • OLG Frankfurt, 13.08.2021 - 24 U 270/20

    Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Dass dies nur für Zeiträume gilt, für die eine Lösung vom Vertrag nicht mittels ordentlicher, sondern nur aufgrund außerordentlicher Kündigung bzw. vorzeitiger Rückzahlung möglich ist, ergibt sich schon aus der Formulierung unter 9.1.2, Abs. 2 der Darlehensbedingungen, dass nur " in diesem Fall " der daraus entstehende Schaden zu ersetzen ist (ähnlich auch OLG Frankfurt/Main Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20, zit. nach juris, Rn. 8).

    b) Auch aus den vorgelegten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main (Anl. U1: Urteil vom 01.07.2020 - 17U 810/19) Oldenburg (Anl. I Bl. 50 ff. der Akte: Beschluss vom 14.05.2021 - 8 U 10/21) sowie Düsseldorf (Anl. I Bl. 58 ff.: 23 U 16/21) ergibt sich nichts anderes (ähnlich OLG Frankfurt/Main Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20, zit. nach juris, Rn. 12).

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 319/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Auslegung einer Klausel in Allgemeinen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Sie ergibt sich insbesondere nicht allein dadurch, dass vergleichbare Klauseln etwa aufgrund einer Verbandsempfehlung erwartungsgemäß in von einer Vielzahl von Parteien verwendeten AGB vorhanden sind (s. nur BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, zit. nach juris, Rn. 14 ff.).

    Der Kläger hat auch die weiteren Voraussetzungen nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02, zit. nach juris, Rn.16), etwa aus welchen Gründen und in welchem Umfang gerade das Erfordernis zur Angabe der rechtlich geschützten Zinserwartung umstritten ist, und dass die Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Davon sei insbesondere auszugehen, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung de VFE wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 44 ff. [45]).

    Vielmehr sind die rechtlichen Anforderungen an die Angaben nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2019 geklärt (XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 44 ff. [45]).

  • OLG Celle, 08.04.2021 - 8 U 10/21

    Kündigung einer Krankenversicherung durch den Versicherer wegen parallel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    b) Auch aus den vorgelegten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main (Anl. U1: Urteil vom 01.07.2020 - 17U 810/19) Oldenburg (Anl. I Bl. 50 ff. der Akte: Beschluss vom 14.05.2021 - 8 U 10/21) sowie Düsseldorf (Anl. I Bl. 58 ff.: 23 U 16/21) ergibt sich nichts anderes (ähnlich OLG Frankfurt/Main Urteil vom 13.08.2021 - 24 U 270/20, zit. nach juris, Rn. 12).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08

    "Schrottimmobilien": BGH bestätigt Urteil zur arglistigen Täuschung mittels

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Das Urteil vom 29.06.2010 (XI ZR 104/08) betrifft erfolgte Aufklärungen als Grundlage für Anlageentscheidungen.
  • BGH, 09.04.2019 - XI ZR 70/18

    Widerruf der auf den Abschluss von drei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Die Beklagte hätte derartige Hinweise auch nicht nach der ratio des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09.04.2019 (XI ZR 70/18) geben müssen.
  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Bei diesen Papieren handelt es sich um nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zulässigerweise zugrunde zu legende (hypothetische) Wiederanlagetitel (s. nur BGH, Urteile vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, zit. nach juris, Rn. 16 ff., sowie vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, zit. nach juris, Rn. 29 ff.).
  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21
    Bei diesen Papieren handelt es sich um nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zulässigerweise zugrunde zu legende (hypothetische) Wiederanlagetitel (s. nur BGH, Urteile vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, zit. nach juris, Rn. 16 ff., sowie vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, zit. nach juris, Rn. 29 ff.).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • BGH, 01.07.2014 - XI ZR 247/12

    Finanzierungsberatungsvertrag: Pflicht der Bank zur Aufklärung über Provision für

  • BVerfG, 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Eigenbedarfskündigung

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2021 - 23 U 16/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung;

  • OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21

    Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber vertreten, der Darlehensnehmer werde dadurch hinreichend informiert, dass die Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ziffer 7 und die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bezug nehme; er wisse daher, dass mit "Restlaufzeit" nur diejenige Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint sei, von der er sich nicht entschädigungsfrei lösen könne (so OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 -, juris, wobei dort die Formulierung "Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung" verwendet wurde; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris), und nicht der Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).
  • LG Limburg, 22.12.2022 - 1 O 32/22

    Bankkunden sparen Vorfälligkeitsentschädigung von fast 17.000 Euro

    Gestützt wird diese Auffassung durch die Gesetzesbegründung der Vorschrift, die nahelegt, dass die Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode und ihre Bezeichnung im Vertrag genügen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.20222 - 9 U 237/21).
  • OLG Celle, 16.08.2023 - 3 U 8/23

    Rückzahlung; Vorfälligkeitsentschädigung; Berechnungsmethode; Parameter in groben

    Insoweit hat der Senat bisher im Anschluss an das Oberlandesgericht Stuttgart in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Erläuterung des Umfangs der rechtlich geschützten Zinserwartung nicht zu den geschuldeten Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB gehört (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2022 - 3 U 32/22 - Beschluss vom 2. Juni 2023 - 3 U 22/23 - OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 - Rn. 52 ff., juris; Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 - Rn. 32 ff., juris).
  • LG Hamburg, 31.01.2023 - 330 O 234/22

    Rückzahlung einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung bei einem

    Dies würde den Rahmen "in groben Zügen" sprengen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.5.2022 - 9 U 237/21, BeckRS 2022, 17933, Rz. 26).
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