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   OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19   

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OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19 (https://dejure.org/2019,37906)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19 (https://dejure.org/2019,37906)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19 (https://dejure.org/2019,37906)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfahrensbegrenzende Funktion einer Anklageschrift im Verfahren wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Danach hat die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159 f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f.; KG, StV 2016, S.548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; KG, StV 2016, S. 548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

    Daher gelten im Grundsatz auch bei Serienstraftaten mit einer Vielzahl von einzelnen Handlungen oder Geschädigten die allgemeinen Anforderungen; jede Einzeltat ist unverwechselbar zu kennzeichnen (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 8 ff; KG, StV 2016, S. 548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).

    In diesen Fällen hat er, um Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden, angenommen, dass die Anklageschrift bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, dass Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 9; BGH, NStZ 2005, S.282 f. - Juris, Rn. 16; BGH, NStZ 2014, S. 49 - Juris, Rn. 3; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).

    Während Mängel bei der Konkretisierung der angeklagten Taten wegen der davon ausgehenden Unklarheit über den Prozessgegenstand zur Unwirksamkeit der Anklage führen (Mängel in der Umgrenzungsfunktion) können schlichte Informationsdefizite (Mängel in der Informationsfunktion) diese Rechtsfolge schon deshalb nicht auslösen, weil sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durch vielfältige Hinweise (§ 265 StPO) geheilt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, NJW 1994, 2556; MüKo/Wenske, StPO, 1. Auflage 2016, § 200 Rn 5 m. w. N.).

    Die Schilderung muss die Tatidentität des geschichtlichen Vorgangs klarstellen und die Tat von gleichartigen kriminellen Handlungen desselben Täters unterscheidbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, NJW 1994, 2556; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 200 Rn. 7 m. w. N.).

    Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, NJW 1994, 2556; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 200 Rn. 18).

  • OLG Saarbrücken, 15.03.2017 - 1 Ws 10/17

    Strafverfahren wegen Besitzes und Verbreitens von kinderpornographischen Bild-

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Die Anklage der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 7. August 2017 ist unwirksam, weil sie ihre Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2017, 1 Ws 10/17, Juris, Rn. 13 ff.; OLG Celle, StV 2012, S. 456 ff.).

    Nur dieser zeitlich, örtlich und situativ eng begrenzte Sachverhalt wird dem Angeklagten vorgeworfen, nicht aber eine Serie von Straftaten, wie sie im Wesentlichen der seitens der Strafkammer zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken zu Grunde lag (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2017 - 1 Ws 10/17, BeckRS 2017, 114229).

    d) Soweit die Strafkammer im Urteil vom 2. Mai 2019 im Wesentlichen Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. März 2017 (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2017 - 1 Ws 10/17, juris) nimmt, verkennt sie, dass diese Entscheidung zum einen nicht lediglich - wie hier - den leicht eingrenzbaren Besitz inkriminierter Dateien, sondern primär eine Vielzahl von Verbreitungshandlungen betrifft.

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 180/18

    Sexueller Missbrauch eines Kindes (Einwirken durch Vorzeigen pornographischer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Selbst für die Darstellung im Urteil lässt es die obergerichtliche Rechtsprechung aber, wenn dem Angeklagten - wie hier - der Besitz einer großen Menge von Bild- bzw. Videodateien vorgeworfen wird, genügen, wenn die Urteilsbegründung nicht jede einzelne Bild- oder Videodatei, sondern lediglich die konkrete Beschreibung einer exemplarischen Auswahl der in den Video- und Bildaufnahmen abgebildeten sexuellen Tathandlungen von, an oder vor Kindern bzw. Jugendlichen enthält (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, BeckRS 2018, 19227).

    Erst in den Urteilsgründen ist dann - wie bereits ausgeführt - eine genauere Darstellung notwendig, dort aber genauso wenig für alle Bild- und Videodateien, sondern nur für eine exemplarische Auswahl (OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 RVs 18/11, BeckRS 2011, 3344; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, BeckRS 2018, 19227).

  • BGH, 28.10.2009 - 1 StR 205/09

    Fall Coesfeld; Anklagesatz (Umgrenzungsfunktion; Rückgriff auf das wesentliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Danach hat die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159 f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f.; KG, StV 2016, S.548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; KG, StV 2016, S. 548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

    Die Schilderung muss die Tatidentität des geschichtlichen Vorgangs klarstellen und die Tat von gleichartigen kriminellen Handlungen desselben Täters unterscheidbar machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, NJW 1994, 2556; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 200 Rn. 7 m. w. N.).

  • BGH, 04.02.2014 - 2 StR 533/13

    Anforderungen an die Feststellung und die Anklage von Tatserien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Die Umgrenzungsfunktion erfordert die Bestimmung des Prozessgegenstands im Anklagesatz durch die Bezeichnung des Angeklagten und der Tat als des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will, wobei zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - nicht aber auf den sonstigen Akteninhalt (BGHSt 46, S. 130 ff., 134; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14) - zurückgegriffen werden kann (BGHSt 46, S.130 ff, 134; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 6; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14).

    Danach hat die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159 f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f.; KG, StV 2016, S.548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

    Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; KG, StV 2016, S. 548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Celle, 19.07.2011 - 1 Ws 271/11

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Tatverdachts bei bloßer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Die Anklage der Staatsanwaltschaft Rottweil vom 7. August 2017 ist unwirksam, weil sie ihre Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 15. März 2017, 1 Ws 10/17, Juris, Rn. 13 ff.; OLG Celle, StV 2012, S. 456 ff.).

    Die Umgrenzungsfunktion erfordert die Bestimmung des Prozessgegenstands im Anklagesatz durch die Bezeichnung des Angeklagten und der Tat als des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will, wobei zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - nicht aber auf den sonstigen Akteninhalt (BGHSt 46, S. 130 ff., 134; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14) - zurückgegriffen werden kann (BGHSt 46, S.130 ff, 134; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 6; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn. 14).

    Danach hat die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (BGHSt 40, S. 44 ff. - Juris, Rn. 6; BGH, NStZ 2010, S. 159 f. - Juris, Rn. 92; BGH, NStZ-RR 2014, S. 151 - Juris, Rn. 5; OLG Celle, StV 2012, S. 456 f.; KG, StV 2016, S.548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 25.01.1995 - 3 StR 448/94

    Fehlerhafte Anklageschrift (mangelhafte Darstellung des wesentlichen Ergebnisses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, wobei die Schilderung umso genauer sein muss, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94, NStZ 1995, 297; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649 m. w. N; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - (4) 121 Ss 121/17 (187/17), juris).

    Jedoch begründet es kein Prozesshindernis, wenn die allein der Tatbeschreibung dienenden Angaben unvollständig sind (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - (4) 121 Ss 121/17 (181/17), juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94, NStZ 1995, 297; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 2 Ws 95/19).

  • KG, 09.10.2017 - 121 Ss 121/17

    Berufung in Strafsachen: Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, wobei die Schilderung umso genauer sein muss, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94, NStZ 1995, 297; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649 m. w. N; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - (4) 121 Ss 121/17 (187/17), juris).

    Jedoch begründet es kein Prozesshindernis, wenn die allein der Tatbeschreibung dienenden Angaben unvollständig sind (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - (4) 121 Ss 121/17 (181/17), juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94, NStZ 1995, 297; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Mai 2019 - 2 Ws 95/19).

  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Die Schilderung muss jedenfalls umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten begangen hat (BGH, NStZ 2006, S. 649 f. - Juris, Rn. 6; KG, StV 2016, S. 548 f. - Juris, Rn. 6; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.0., Rn.15 mit weiteren Nachweisen).

    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, wobei die Schilderung umso genauer sein muss, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 448/94, NStZ 1995, 297; BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649 m. w. N; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2017 - (4) 121 Ss 121/17 (187/17), juris).

  • OLG Köln, 01.02.2011 - 1 RVs 18/11

    Kinderpornografische Schriften, Anforderungen, Feststellungen, Verweisung,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19
    Erst in den Urteilsgründen ist dann - wie bereits ausgeführt - eine genauere Darstellung notwendig, dort aber genauso wenig für alle Bild- und Videodateien, sondern nur für eine exemplarische Auswahl (OLG Köln, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 1 RVs 18/11, BeckRS 2011, 3344; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 180/18, BeckRS 2018, 19227).
  • BGH, 22.10.2013 - 5 StR 297/13

    Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Tatserie

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 596/07

    Anforderungen an den Anklagesatz bei einer Vielzahl anzuklagender gleichartiger

  • BGH, 25.07.2007 - 2 StR 279/07

    Besitz kinderpornografischer Schriften (Urteilsgründe; Feststellungen; Darlegung)

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 370/17

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (notwendiger Inhalt bei Anklage wegen

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 524/10

    Beschwer des Angeklagten nach Verfahrenseinstellung wegen eines

  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 412/11

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandentaten oder "uneigentlichen

  • BGH, 18.10.2016 - 3 StR 186/16

    Erhebliche Abweichung des festgestellten Sachverhalts von den in der

  • BVerwG, 04.03.2021 - 2 WD 11.20

    "Deal"; "ne bis in idem"; Anschuldigungsschrift; Aussetzung des

    Eine Anschuldigungsschrift wegen Besitzes kinder- und/oder jugendpornographischer Schriften wird ihrer verfahrensbegrenzenden Funktion dadurch gerecht, dass sie neben dem Angeschuldigten - soweit ermittelbar - den Ort und die Zeit oder jedenfalls den Zeitraum der Tatbegehung bestimmt, die Datenträger bezeichnet und deren Inhalt zusammengefasst darstellt (zur Anklageschrift: BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19 - juris Rn. 16 unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19 - juris Rn. 34).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 380/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche

    b) Bei der Abfassung der Urteilsgründe muss der Tatrichter in den Blick nehmen, dass unterschiedliche gesetzliche Anforderungen an die Abfassung von Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 StPO) und die Urteilsfeststellungen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO insbesondere für Feststellungen zum Besitz kinder- oder jugendpornographischer Schriften (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2019 - 2 Rv 16 Ss 795/19, BeckRS 2019, 27609) zu stellen sind.
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