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   OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 U 2/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,47514
OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 U 2/18 (https://dejure.org/2019,47514)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2019 - 20 U 2/18 (https://dejure.org/2019,47514)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. November 2019 - 20 U 2/18 (https://dejure.org/2019,47514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 131 AktG, § 170 Abs 1 AktG, § 243 Abs 1 AktG
    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 131 ; AktG § 120
    Zur Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung

  • rechtsportal.de

    AktG § 131 Abs. 2 S. 1
    Folgeentscheidung zu OLG Stuttgart 20 U 2/18 v. 07.10.2019

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen wegen Verletzung der Auskunftspflicht in der Hauptversammlung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 21 W 33/11

    Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 U 2/18
    Wird anhand der vom Vorstand erteilten Antwort auf eine Frage offenkundig erkennbar, dass der Vorstand die Frage in anderer Weise auslegt als der Aktionär, so obliegt es diesem, darauf hinzuweisen, dass er die Frage in einem anderen Sinn gemeint hat und entsprechende Auskunft begehrt (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 436; OLG Frankfurt Beschluss vom 8.11.2012 - 21 W 33/11 - juris Rn. 42, 44; Großkommentar AktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 268 (online)).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2019 - 20 U 2/18
    Wird anhand der vom Vorstand erteilten Antwort auf eine Frage offenkundig erkennbar, dass der Vorstand die Frage in anderer Weise auslegt als der Aktionär, so obliegt es diesem, darauf hinzuweisen, dass er die Frage in einem anderen Sinn gemeint hat und entsprechende Auskunft begehrt (OLG Stuttgart Urteil vom 8.7.2015 - 20 U 2/14 - juris Rn. 436; OLG Frankfurt Beschluss vom 8.11.2012 - 21 W 33/11 - juris Rn. 42, 44; Großkommentar AktG/Decher 5. Aufl. § 131 Rn. 268 (online)).
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