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   OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16   

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https://dejure.org/2018,42785
OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16 (https://dejure.org/2018,42785)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2018 - 6 U 189/16 (https://dejure.org/2018,42785)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 6 U 189/16 (https://dejure.org/2018,42785)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16
    Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst und ist deshalb auch nicht verpflichtet, das Gesetz in der Widerrufsinformation zu interpretieren oder zu präzisieren (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 16 ff.).

    Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag jeweils weniger als ein Prozentpunkt über dem Durchschnittszins der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken über Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von über zehn Jahren, der für Januar 2011 mit 3, 84 % ausgewiesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 -, Rn. 20 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 Rn. 24).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16
    Bei der Widerrufsinformation handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um AGB, die für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 9); es war dementsprechend schon zur dem Deutlichkeitsgebot unterliegenden Widerrufsbelehrung alten Rechts nicht jeder im konkreten Fall unter Umständen überflüssige Hinweis unzulässig.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 - auf den ab dem 30. Juli 2010 wirksamen gesetzgeberischen Willen, bei der Gestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (Rn. 11).

  • BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02

    Beschwer bei Teilerledigung vor Schluß der mündlichen Verhandlung im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16
    Durch die zunächst einseitige Erledigungserklärung der Kläger hinsichtlich der Klage auf Löschung der Grundschulden hat sich der Streitwert reduziert, weil insoweit nur noch das mit diesem Antrag verbundene Kosteninteresse wertbestimmend war (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 -, Rn. 6).
  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16
    Die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB muss nicht erläutert werden (BGH v. 27.4.1994 - VIII ZR 223/93 Tz. 21).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16
    Dabei handelt es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche Methode (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23).
  • BGH, 05.12.2017 - XI ZR 253/15
    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16
    Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag jeweils weniger als ein Prozentpunkt über dem Durchschnittszins der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken über Wohnungsbaukredite an private Haushalte mit einer anfänglichen Zinsbindung von über zehn Jahren, der für Januar 2011 mit 3, 84 % ausgewiesen ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15 -, Rn. 20 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 Rn. 24).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 189/16
    Da für den Fristbeginn ausreicht, dass dem Verbraucher eine Abschrift seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt wird, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30).
  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Zur konkreten Höhe der auf solche Leistungen bezogenen Kosten musste die Beklagte keine Angaben machen, weil diese Kosten erst durch einen in der Zukunft liegenden Abschluss eines weiteren Vertrags und nicht durch den Darlehensvertrag ausgelöst werden und die Beklagte die insoweit anfallenden Kosten bei Abschluss des Darlehensvertrages angesichts der Ungewissheit über den Umfang einer Ratenplanänderung und der Dauer einer Stundung nicht beziffern kann (vgl. BeckOK BGB/Knops, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 U 189/16, BeckRS 2018, 35407 Rn. 29).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 12 U 376/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Zulässigkeit von

    Das ergibt sich schon daraus, dass es der Bank nicht möglich ist, die Kosten der vom Darlehensnehmer eigenverantwortlich abzuschließenden Gebäudeversicherung zu kalkulieren (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2018, 6 U 189/16, juris Rn. 31 ff.).
  • LG Düsseldorf, 22.02.2019 - 10 O 75/18

    Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten

    Der Grundsatz, dass Formularverträge für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9), gilt außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (nur hierauf beziehen sich die Ausführungen des BGH in dem Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 11) auch unter den seit dem 30.07.2010 gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018, 6 U 189/16, Rn. 25 f., juris).
  • OLG Köln, 04.07.2019 - 15 U 190/18

    Ansprüche aus Höchstbetragsbürgschaften

    Dass formularmäßige "Sammelbelehrungen" für eine Vielzahl von Verträgen, die im konkreten Einzelfall dann ggf. nicht einschlägige, in der (damaligen) Musterwiderrufsbelehrung (nebst Gestaltungshinweisen) aber durchaus auch enthaltene Passagen enthalten, jedenfalls nicht generell zur Annahme einer Unrichtigkeit einer Widerrufsbelehrung führen, hat auch der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden (vgl. nur BGH v. 24.04.2018 - XI ZR 573/17, BeckRS 2018, 9217; v. 24.01.2017 - XI ZR 66/16, BeckRS 2017, 101784 Rn. 11; siehe zudem OLG Köln v. 25.10.2017 - 13 U 179/15, juris, Rn. 56 ff. und OLG Stuttgart v. 18.12.2018 - 6 U 189/16, juris Rn. 24 zu überflüssigem Hinweis auf Verträge über Zusatzleistungen im Rahmen der Widerrufsfolgen).
  • LG Heilbronn, 26.06.2020 - 6 O 127/20

    Rechtskonforme Widerrufsinformation bei teilweiser Musterübernahme

    Ein Vertrag dürfe für viele Gestaltungen offen sein 15OLG Stuttgart, Aktenzeichen.: 6 U 189/16OLG Stuttgart, Aktenzeichen.: 6 U 189/16.

    15) OLG Stuttgart, Aktenzeichen.: 6 U 189/16.

  • OLG Karlsruhe, 11.07.2023 - 17 U 11/22

    Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    (c) Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, über die Auswirkungen eines Widerrufs des Darlehensvertrages auf die Gebäudeversicherung als Vertrag über eine Zusatzleistung im Sinne des § 359a Abs. 2 BGB in der von 4. August 2011 bis 27. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gesondert zu belehren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 718/16 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 O 142/16 -, juris, OLG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2019 - 4 U 121/18 -, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30. Juni 2020 - 4 U 70/18 -, juris Rn. 65 f., aA OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16 -, juris Rn. 9; juris-PK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 359a Rn. 16: "Verbraucher muss so informiert werden, dass er sein Widerrufsrecht auch wahrnehmen kann").

    Dass nach der Musterwiderrufsinformation Angaben zu Verträgen über Zusatzleistungen zumindest erlaubt sind, hat ausschließlich den Zweck, dem Darlehensgeber diese Angaben zu ermöglichen, ohne dass er dadurch den Musterschutz verliert (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 O 142/16 -, juris unter Verweis auf BT-Drs.

  • OLG Brandenburg, 12.01.2022 - 4 U 30/21

    Widerruf eines Vertrages über ein grundschuldgesichertes Verbraucherdarlehen;

    Ungeachtet der Frage, ob die Kosten einer obligatorischen Gebäudeversicherung überhaupt zu den "sonstigen Kosten" i.S.d. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. gehören (ablehnend Senat, Beschluss vom 1. September 2021 - 4 U 124/21 - ; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 20. Februar 2019 - 23 U 82/18 - Rn. 140, und vom 3. Mai 2018 - 23 U 91/17 - Rn. 2; OLG Stuttgart, Urteile vom 18. Dezember 2018 - 6 U 189/16 - Rn. 32f und 6 U 142/16 - Rn. 32f, juris), besteht nach der Gesetzesbegründung der Sinn der in dieser Nummer vorgesehenen Information zwar darin, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrags zu schaffen (BT-Drucksache 16/11643 S. 124, re. Sp.); anzugeben sind aber die "sonstigen Kosten" nur insoweit, als sie dem Darlehensgeber bekannt sind.
  • LG Düsseldorf, 16.10.2020 - 10 O 13/20
    Der Grundsatz, dass Formularverträge für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9), gilt außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (nur hierauf beziehen sich die Ausführungen des BGH in dem Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 11) auch unter den seit dem 30.07.2010 gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018, 6 U 189/16, Rn. 25 f., juris).
  • BGH, 12.11.2019 - XI ZR 34/19

    Konkrete Bezifferung von im Zusammenhang mit der dinglichen Sicherung

    Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2018 (6 U 189/16, juris) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  • OLG München, 28.04.2020 - 19 U 1520/20

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

    Zur konkreten Höhe der auf solche Leistungen bezogenen Kosten musste die Beklagte keine Angaben machen, weil diese Kosten erst durch einen in der Zukunft liegenden Abschluss eines weiteren Vertrags und nicht durch den Darlehensvertrag ausgelöst werden und die Beklagte die insoweit anfallenden Kosten bei Abschluss des Darlehensvertrages angesichts der Ungewissheit über den Umfang einer Ratenplanänderung und der Dauer einer Stundung nicht beziffern kann (vgl. BeckOK BGB/Knops, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 26; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 U 189/16, BeckRS 2018, 35407 Rn. 29).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 6 U 160/19
  • LG Düsseldorf, 05.06.2020 - 10 O 388/19
  • LG Düsseldorf, 11.02.2019 - 10 O 207/18
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