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   OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08   

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OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 (https://dejure.org/2012,19320)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 (https://dejure.org/2012,19320)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 202 EnWG 21/08 (https://dejure.org/2012,19320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die Landesregulierungsbehörde: Formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Netzentgelte durch die Landesregierungsbehörde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09

    Energiewirtschaft: Ermittlung der Erlösobergrenze

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senat B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09).

    Der Senat war in dem von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich in der Rechtsbeschwerde beim BGH [EnVR 51/10], jedoch durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Und letztlich hätte zur Beachtlichkeit des Vorbringens auch gehört - wie im Übrigen im Zusammenhang mit jedem anderen Rügepunkt - die Darlegung, dass die Anwendung des abweichenden Ansatzes für die Beschwerdeführerin einen günstigeren Effizienzwert erbracht hätte (OLG München a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09 [juris Tz. 116]; Senat B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [BS 38 bis 40]).

    Der Senat hat zudem bereits in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [dort BS.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt]).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 184/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Der Senat sieht sich darin bestätigt durch seit seiner letzten mündlichen Verhandlung ergangene oder ihm in dieser Zwischenzeit bekannt gewordene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09, dort sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzverfahrens [dort Tz. 106 bis 116]; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f]; OLG München B. v. 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f]; vgl. aber Brandenburgisches OLG B. v. 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen B. v. 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

    Die Auswahl der "richtigen" Parameter ist ein sehr komplexer Vorgang, der für die Regulierungsbehörde mit einem Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum verbunden ist (so OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09 [juris Tz. 109 und 110]), sie hat ein weites Regelungsermessen und eine Einschätzungsprärogative (OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 117]; OLG München B. v. 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 60]).

    § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007 S. 59; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 124]).

    Ob es bei diesem engen Ansatz bleiben kann, oder ob er mit OLG Düsseldorf erweiternd dahin verstanden werden muss, dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung gerade sicherstellen wollte, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich durch die gewählten Parameter nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwerts und damit seiner Ineffizienzen fänden, sodass die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage der Effizienzwerte zu bestimmenden Effizienzvorgaben gewährleistet werde, dass mithin der Verordnungsgeber mit § 15 Abs. 1 ARegV eine Korrekturmöglichkeit geschaffen habe, die bei der Ermittlung des Effizienzwertes aufgrund des generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Ansatzes des verwandten Modells außer Betracht bleiben (OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 127]), kann - wie aufzuzeigen sein wird - vorliegend allerdings dahinstehen.

    Den dortigen Ansatz haben u.a. auch das OLG Düsseldorf B. v. 12.01.2011 VI-3 Kart 185/09 [juris Tz. 141 f]; OLG München B. v. 25.11.2010 Kart 17/09 [juris Tz. 69 f]; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 133 f.]) gewählt.

  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Der Senat sieht sich darin bestätigt durch seit seiner letzten mündlichen Verhandlung ergangene oder ihm in dieser Zwischenzeit bekannt gewordene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09, dort sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzverfahrens [dort Tz. 106 bis 116]; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f]; OLG München B. v. 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f]; vgl. aber Brandenburgisches OLG B. v. 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen B. v. 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

    Die Auswahl der "richtigen" Parameter ist ein sehr komplexer Vorgang, der für die Regulierungsbehörde mit einem Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum verbunden ist (so OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09 [juris Tz. 109 und 110]), sie hat ein weites Regelungsermessen und eine Einschätzungsprärogative (OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 117]; OLG München B. v. 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 60]).

    Den dortigen Ansatz haben u.a. auch das OLG Düsseldorf B. v. 12.01.2011 VI-3 Kart 185/09 [juris Tz. 141 f]; OLG München B. v. 25.11.2010 Kart 17/09 [juris Tz. 69 f]; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 133 f.]) gewählt.

  • OLG Stuttgart, 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Festlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat und vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung ersichtlich auch zu Grunde gelegt worden ist, begegnet ein - wie hier - bloßer Bescheidungsantrag/eine Verpflichtungsbeschwerde keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (so st. Rspr. des Senats, vgl. etwa B. v. 21.01.2010 -202 EnWG 19/08; 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09 oder 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08; vgl. auch BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 - PVU Energienetze GmbH ; ZNER 2011, 423 [Tenor] - EnBW Regional AG ; 2009, 261; OLG Naumburg B. v. 05.11.2009 - 1 W 6/09 [EnWG]).

    Insoweit hat der Verordnungsgeber den Regulierungsbehörden einen Rahmen vorgegeben, in dem ihnen ein Vorgehensspielraum eingeräumt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08 zu § 7 Abs. 6 GasNEV).

    Er hat darüber hinaus aber die Beweislast in § 15 Abs. 1 ARegV - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm in vollem Umfang - dem Netzbetreiber auferlegt (vgl. zum Verpflichtungscharakter schon oben und Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2010 - Kart W 7/09, bei juris Rz. 32).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09

    Energierechtliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat und vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung ersichtlich auch zu Grunde gelegt worden ist, begegnet ein - wie hier - bloßer Bescheidungsantrag/eine Verpflichtungsbeschwerde keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (so st. Rspr. des Senats, vgl. etwa B. v. 21.01.2010 -202 EnWG 19/08; 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09 oder 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08; vgl. auch BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 - PVU Energienetze GmbH ; ZNER 2011, 423 [Tenor] - EnBW Regional AG ; 2009, 261; OLG Naumburg B. v. 05.11.2009 - 1 W 6/09 [EnWG]).

    Durch die Entscheidung BGH ZNER 2011, 423 [Tz. 69 und 71] - EnBW Regional AG ; bestätigt in BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 [Tz. 31 f] - PVU Energienetze GmbH ist geklärt, dass § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar ist (anders noch Senat ZNER 2010, 294 [juris Tz. 27 f.]).

    In seinem Beschluss vom 25.03.2010 hat der Senat hierzu Ausführungen gemacht (unter IV.- Beschlussseite 41 - 52; vgl. auch B. v. 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09 = ZNER 2010, 294 [juris Tz. 3 f.].).

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat und vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung ersichtlich auch zu Grunde gelegt worden ist, begegnet ein - wie hier - bloßer Bescheidungsantrag/eine Verpflichtungsbeschwerde keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (so st. Rspr. des Senats, vgl. etwa B. v. 21.01.2010 -202 EnWG 19/08; 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09 oder 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08; vgl. auch BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 - PVU Energienetze GmbH ; ZNER 2011, 423 [Tenor] - EnBW Regional AG ; 2009, 261; OLG Naumburg B. v. 05.11.2009 - 1 W 6/09 [EnWG]).

    Durch die Entscheidung BGH ZNER 2011, 423 [Tz. 69 und 71] - EnBW Regional AG ; bestätigt in BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 [Tz. 31 f] - PVU Energienetze GmbH ist geklärt, dass § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar ist (anders noch Senat ZNER 2010, 294 [juris Tz. 27 f.]).

    In der Zwischenzeit hat jedoch der BGH ZNER 2011, 423 [Tz. 33 f.] - EnBW Regional AG davon abweichend entschieden (bestätigt in BGH a.a.O. [Tz. 41] - PVU Energienetze GmbH ).

  • BGH, 30.03.2011 - EnVR 51/10

    Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Der Senat war in dem von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich in der Rechtsbeschwerde beim BGH [EnVR 51/10], jedoch durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt]).

  • OLG Bremen, 02.09.2011 - 2 W 6/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Der Senat sieht sich darin bestätigt durch seit seiner letzten mündlichen Verhandlung ergangene oder ihm in dieser Zwischenzeit bekannt gewordene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09, dort sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzverfahrens [dort Tz. 106 bis 116]; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f]; OLG München B. v. 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f]; vgl. aber Brandenburgisches OLG B. v. 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen B. v. 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

    Die wertende Aufnahme des dortigen Klärungs- oder Widerlegungsanliegens gebietet nicht, in eine weitere Sachaufklärung, insbesondere mithilfe einer vielfältig beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens einzutreten (so ersichtlich HansOLG Bremen B. v. 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]) oder gar ohne ein solches Vorgehen den bundesweit durchgeführten Effizienzvergleich dem Grunde nach für fehlsam zu erklären und damit zugleich auch für untauglich, Grundlage des angefochtenen Bescheides zu sein.

  • BGH, 18.10.2011 - EnVR 13/10

    PVU Energienetze GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat und vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung ersichtlich auch zu Grunde gelegt worden ist, begegnet ein - wie hier - bloßer Bescheidungsantrag/eine Verpflichtungsbeschwerde keinen verfahrensrechtlichen Bedenken (so st. Rspr. des Senats, vgl. etwa B. v. 21.01.2010 -202 EnWG 19/08; 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09 oder 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08; vgl. auch BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 - PVU Energienetze GmbH ; ZNER 2011, 423 [Tenor] - EnBW Regional AG ; 2009, 261; OLG Naumburg B. v. 05.11.2009 - 1 W 6/09 [EnWG]).

    Durch die Entscheidung BGH ZNER 2011, 423 [Tz. 69 und 71] - EnBW Regional AG ; bestätigt in BGH B. v. 18.10.2011 - EnVR 13/10 [Tz. 31 f] - PVU Energienetze GmbH ist geklärt, dass § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ARegV auch im Rahmen der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar ist (anders noch Senat ZNER 2010, 294 [juris Tz. 27 f.]).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2011 - 3 Kart 185/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08
    Deshalb kann aus der Art jenes Findungsprozesses keine Verletzung von Beschwerdeführerrechten abgeleitet werden (vgl. auch OLG Düsseldorf B. v. 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09 [juris Tz. 118]).

    Den dortigen Ansatz haben u.a. auch das OLG Düsseldorf B. v. 12.01.2011 VI-3 Kart 185/09 [juris Tz. 141 f]; OLG München B. v. 25.11.2010 Kart 17/09 [juris Tz. 69 f]; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 133 f.]) gewählt.

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 67/07

    Haftung des die interne Kompetenzordnung missachtenden Gesellschafters

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

  • BGH, 22.12.2009 - EnVR 64/08

    Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen in kartellrechtlichen und

  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

  • BGH, 10.08.2011 - X ZB 2/11

    Ethylengerüst

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

  • OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Kart W 7/09

    Ansatz eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors im Rahmen der

  • OLG Brandenburg, 20.10.2011 - Kart W 10/09

    Anreizregulierung für Stromnetzbetreiber: Bestimmung der Erlösobergrenze;

  • OLG Stuttgart, 05.04.2007 - 202 EnWG 8/06

    Elektrizitätsversorgungsnetz: Genehmigung von Netznutzungsentgelten; Darlegungs-

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09

    Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Durchführung des

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07

    Stadtwerke Trier

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • BGH, 07.04.2009 - EnVR 6/08

    Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • BGH, 02.02.2010 - KVZ 16/09

    Kosmetikartikel

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

  • OLG Naumburg, 05.11.2009 - 1 W 6/09

    Berücksichtigung eines pauschalierten Investitionsfaktors im vereinfachten

  • FG Thüringen, 29.11.1995 - I 93/94

    Anspruch auf Aufhebung eines Investitionszulagenbescheides; Rechtmäßigkeit der

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Der Senat hat sich mit den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits in anderen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und nimmt hierzu vorab Bezug auf seine Rechtsprechung zur Effizienzwertermittlung (Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09), von der abzuweichen das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anlass gibt.

    Deshalb kann aus der Art jenes Findungsprozesses keine Verletzung von Beschwerdeführerrechten abgeleitet werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09, bei juris Rz. 118).

    Folge der Zustimmungsverweigerung ist ein Verwertungsverbot (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08; Hanebeck, a.a.O., 7; Salje, a.a.O., 8; Bechtold, GWB, 6. Aufl. [2010], § 72, 4).

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08 - und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09 - ausdrücklich bestätigt.

    Dabei hält der Senat an zwei maßgeblichen Grundsätzen fest, welche die weitere Sachbehandlung mit bestimmen (so schon Senatsbeschlüsse vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08 - und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09).

    Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden (BGH, NJW 1995, 130, 131; vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. zur Kommentarliteratur).

    Im Übrigen ist die BNetzA auf die weiteren Angriffe, die im vorliegenden und in anderen Beschwerdeverfahren geführt wurden, soweit sie überhaupt als systematische Fehler aufgefasst werden können (etwa Messstellendichte, Heteroskedastizitätsprüfung), eingegangen und hat sie widerlegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. zur Darlegungsobliegenheit der Beschwerdeführerin auch OLG München, a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf, a.a.O. 185/09 [juris Tz. 116]; Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [S. 38/40] und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 u.H. auf BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 124]).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.08.2005 (BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz) nebst der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 17.03.2004, wonach die Oberflächenstruktur und der Vermaschungsgrad des Netzes beachtliche Kostenfaktoren darstellten, kann für den vorliegenden Sachverhalt nichts hergeleitet werden (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. und vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, wo der Senat bereits ausgeführt hat, dass § 15 ARegV ein Ausnahmecharakter zukommt und Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand ist, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet, sondern - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur ein Umstand, der nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich).

    In der Zwischenzeit hatte der Bundesgerichtshof (BGH, ZNER 2011, 423 [Tz. 33 f.] - EnBW Regional AG) davon abweichend entschieden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die

    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH, EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Der Senat hat sich mit den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits in anderen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und nimmt hierzu vorab Bezug auf seine Rechtsprechung zur Effizienzwertermittlung (Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09), von der abzuweichen das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anlass gibt.

    Deshalb kann aus der Art jenes Findungsprozesses keine Verletzung von Beschwerdeführerrechten abgeleitet werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09, bei juris Rz. 118).

    Folge der Zustimmungsverweigerung ist ein Verwertungsverbot (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08; Hanebeck, a.a.O., 7; Salje, a.a.O., 8; Bechtold, GWB, 6. Aufl. [2010], § 72, 4).

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08), und die BNetzA durfte das von ihr erhobene Datenmaterial ihrer methodischen Bearbeitung zugrunde legen.

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08 - und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09 - ausdrücklich bestätigt.

    Dabei hält der Senat an zwei maßgeblichen Grundsätzen fest, welche die weitere Sachbehandlung mit bestimmen (so schon Senatsbeschlüsse vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08 - und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09).

    Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden (BGH, NJW 1995, 130, 131; vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. zur Kommentarliteratur).

    Im Übrigen ist die BNetzA auf die weiteren Angriffe, die im vorliegenden und in anderen Beschwerdeverfahren geführt wurden, soweit sie überhaupt als systematische Fehler aufgefasst werden können (etwa Messstellendichte, Heteroskedastizitätsprüfung), eingegangen und hat sie widerlegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. zur Darlegungsobliegenheit der Beschwerdeführerin auch OLG München, a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 116]; Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [S. 38/40] und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 u.H. auf BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 124]).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.08.2005 (BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz) nebst der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 17.03.2004, wonach die Oberflächenstruktur und der Vermaschungsgrad des Netzes beachtliche Kostenfaktoren darstellten, kann für den vorliegenden Sachverhalt nichts hergeleitet werden (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. und vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, wo der Senat bereits ausgeführt hat, dass § 15 ARegV ein Ausnahmecharakter zukommt und Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand ist, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet, sondern - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur ein Umstand, der nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich).

  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 2/11

    Energieversorgungsrecht: Pflicht zur Anpassung der Erlösobergrenzen durch ein

    Da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdeführerin mit den Gerichtskosten, den eigenen notwendigen Auslagen sowie den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin und der BNetzA zu belasten (herrschend, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - EnVR 64/08 [Tz. 4]; Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, unter II.1.).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2017 - 201 Kart 4/15

    Energiewirtschaftliches Verfahren: Festsetzung der Regulierungsbehörde zu

    Auf Grund der Komplexität der Erlösobergrenzenfestsetzung und der in ihr zwingend enthaltenen Einschätzungen steht der Behörde in der Gestaltung des Verfahrens ein weiter Spielraum zu (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 19. Januar 2012 - 202 EnWG 21/08; zur Grenze der Amtsermittlung BGH, ZNER 2009, 252 [Tz. 21] - WU Netze).
  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11

    Aufklärungsbefugnisse der Regulierungsbehörde: Datenerhebung zur Ermittlung des

    Auf Grund der Komplexität der Entscheidung und der in ihr zwingend enthaltenen Einschätzungen steht ihr in der Gestaltung des Verfahrens ein weiter Spielraum zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 19. Januar 2012 - 202 EnWG 21/08).
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 3 Kart 116/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Rechtmäßigkeit des

    Erweist sich mithin ein angefochtener Verwaltungsakt aus anderen als den im Beschluss genannten Gründen als rechtmäßig, ohne dass durch den Austausch der Begründung der Verwaltungsakt in seinem Wesen geändert würde, dann ist er nicht rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46/12, juris Rn. 32; Urteil vom 31.03.2010 - 8 C 12/09, juris Rn. 16; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2021, 202 EnWG 21/08, juris Rn. 35).
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