Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Ehegattentestament: Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch einen Dritten wegen Motivirrtums
- Justiz Baden-Württemberg
Ehegattentestament: Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch einen Dritten wegen Motivirrtums
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2078, 2270 Abs. 1, 2283, 2285
Ausschluss der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten durch einen Dritten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch einen Ehegatten nach Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments; Wirksamkeit des Widerrufs einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung; Anfechtung einer gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsfolgen der Errichtung einer letztwilligen Verfügung durch einen Ehegatten nach Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament durch einen Dritten wegen eines Motivirrtums
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Wann und von wem kann ein gemeinschaftliches Testament angefochten werden?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anfechtbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament durch einen Dritten wegen eines Motivirrtums
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Voraussetzungen des Widerrufs oder der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 04.09.2014 - 3 O 32/14
- OLG Stuttgart, 19.03.2015 - 19 U 134/14
- BGH, 25.05.2016 - IV ZR 205/15
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 168
- FamRZ 2016, 744
Wird zitiert von ...
- BGH, 25.05.2016 - IV ZR 205/15
Ehegattentestament: Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des …
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2015, 476 (mit Anmerkung Weidlich) abgedruckt ist, hat ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 7. April 1977 Alleinerbin der Mutter geworden, da das Testament weder wirksam widerrufen noch angefochten worden sei.