Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei verweigerter Terminsverlegung
- verkehrslexikon.de
Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 411 Abs. 3
Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Verweigerung einer Terminsverlegung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Zur Besorgnis der Befangenheit bei Terminvereinbarungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Privatsachverständiger verhindert: Muss das Gericht den Verhandlungstermin verlegen? (IBR 2012, 305)
Verfahrensgang
- LG Ulm, 09.03.2011 - 2 O 276/05
- OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11
- LG Ulm, 14.02.2014 - 2 O 276/05
- OLG Stuttgart, 29.12.2014 - 19 U 42/14
- BGH, 06.04.2016 - VII ZR 16/15
Papierfundstellen
- VersR 2011, 1286
Wird zitiert von ... (4)
- VerfGH Saarland, 22.07.2019 - Lv 6/19 Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (siehe zum Vorstehenden OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.4.2011 - 13 W 21/11, VersR 2011, 1286).
- LG Münster, 01.08.2011 - 9 T 37/11
Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Verweigerung einer Terminsverlegung …
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der von diesem zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 19.04.2011 -13 W 21/11) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 2008, 1328/1329) entfiel mit der Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag der Beklagten, denn die Terminsaufhebung hatte ihren Grund nicht darin, dass der abgelehnte Richter inzwischen anderen Sinnes geworden war, vielmehr ist damit lediglich - wie vorstehend dargestellt - einer gesetzlichen Pflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden.
- OLG Celle, 10.09.2018 - 13 Kap 1/16
Kapitalanleger-Musterverfahren ARFB gegen VW und Porsche: Befangenheitsanträge …
Im Übrigen wäre auch durch die mittlerweile erfolgte Verlegung der Verhandlungstermine in den Oktober/November/Dezember 2018 das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch, soweit es auf die Terminanberaumung für Juni 2018 gestützt ist, entfallen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011 - 13 W 21/11, juris Rn. 11 m.w.N.). - LG Hamburg, 02.07.2020 - 332 T 12/20
Persönliches Erscheinen des Verwalters angeordnet: Richter befangen?
Insbesondere Verfahrensfehler rechtfertigen demnach den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind (OLG Jena, Beschluss vom 23.05.2014 - 1 WF 187/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2011 - 13 W 21/11).