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   OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 119/19   

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https://dejure.org/2020,53263
OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 119/19 (https://dejure.org/2020,53263)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.05.2020 - 6 U 119/19 (https://dejure.org/2020,53263)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 6 U 119/19 (https://dejure.org/2020,53263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 495 BGB, § 506 Abs 1 BGB, § 506 Abs 2 Nr 1 BGB, § 506 Abs 2 Nr 2 BGB, § 506 Abs 2 Nr 3 BGB
    Widerrufsrecht bei einem Kilometerleasingvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechte des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie

  • rechtsportal.de

    Rechte des Leasingnehmers bei einem Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 24 U 15/12

    Rechtsstellung des Leasingnehmers bei einem Kfz-Leasingvertrag mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 119/19
    Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte vielmehr im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in Absatz 2 der Vorschrift abschließend geregelt werden, welche Verbraucherverträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes entgeltliche Finanzierungshilfen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.: "Absatz 2 [...] bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn [...]" insoweit ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, Rn. 19, juris).

    Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 22. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht]; Dickersbach, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 535 Leasing, Rn. 21); a. A. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 506 Rn. 5).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18

    Kraftfahrzeugleasingvertrag: Widerruflichkeit eines Kilometerleasingvertrags ohne

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 119/19
    Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil dem Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, juris) weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand.

    Jedenfalls ist es aber nicht planwidrig, dass § 506 BGB auf das Kilometerleasing keine Anwendung findet (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 36 ff.).

  • OLG München, 20.08.2019 - 32 U 3419/19

    Kein vertragliches Widerrufsrecht durch Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 119/19
    Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 22. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht]; Dickersbach, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 535 Leasing, Rn. 21); a. A. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 506 Rn. 5).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 119/19
    Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 50/19

    Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag fpr eine Kfz-Finanzierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.05.2020 - 6 U 119/19
    Dies steht auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 26. November 2019 - 6 U 50/19 -, in dem eine Pflicht des Unternehmers, neben der erteilten Widerrufsinformation über das Bestehen eines Widerrufsrechts durch den Hinweis, "Widerrufsrecht: JA" gesondert zu informieren, verneint wurde.
  • OLG Köln, 01.07.2021 - 15 W 40/21

    Rückzahlung von geleisteten Leasingentgelten Beschwerde gegen eine

    Fällt damit schon die Leasingklage auf Zahlung der zukünftigen Leasingraten, deren Wert aber gerade auf daneben auch eingeklagte Rückstände hinzuzurechnen ist (vgl. BGH Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00 -, NZM 2004, 423 für die Miete), nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, so gilt dies auch für die negative Feststellungsklage des Leasingnehmers, mit der er - hier aufgrund des erklärten Widerrufs - seine auf dem Vertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung der Leasingraten leugnet (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04 -, NZM 2005, 519 zum Mietvertrag bei einer Anfechtung; vgl. auch für den Leasingvertrag bei hier ähnlicher Antragstellung gerichtet auf Rückzahlung von geleisteten Leasingentgelten nach einem Widerruf und der Feststellung, "dass dem Kläger kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zustehe": OLG Stuttgart Urteil vom 19.05.2020 - 6 U 119/19, juris Rdnr. 31; vgl. auch OLG Hamm Urteil vom 04.09.2020 - 30 U 32/20, juris; anders allerdings für den Leasingvertrag nach Anfechtung/Rücktritt im Falle der neben der eingeklagten Rückzahlung allein begehrten Feststellung der Beendigung des Leasingvertrages, was hier jedoch gerade so nicht beantragt ist: BGH Beschluss vom 26.08.2014 - VIII ZR 335/13, juris Rdnr. 18).
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