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   OLG Stuttgart, 19.06.1998 - 1 Ss 331/98   

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https://dejure.org/1998,5785
OLG Stuttgart, 19.06.1998 - 1 Ss 331/98 (https://dejure.org/1998,5785)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.1998 - 1 Ss 331/98 (https://dejure.org/1998,5785)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Juni 1998 - 1 Ss 331/98 (https://dejure.org/1998,5785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln; Festsetzung einer Geldstrafe; Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 417; BtMG § 29 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3134
  • StV 1998, 479
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 11.08.1998 - 1 Ws 123/98

    Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ; Aburteilung in einem beschleunigten

    Zur sofortigen Verhandlung geeignet ist die Sache nach § 418 I StPO nur dann, wenn die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt werden kann; sie muss demnach kurzfristig anberaumt werden und nach der Prognose des Amtsrichters in einem Termin abgeschlossen werden können (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1998, 3134).

    Liegen allerdings - wie in dem vom Senat am 19.06.1998 (NJW 1998, 3134) entschiedenen Fall - zwischen der Tatbegehung und dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren mehr als sieben Monate, so kann diese Verfahrensart ihren Zweck, der Tat die Strafe auf dem Fuße folgen zu lassen, nicht mehr erreichen; in einem solchen Fall muss das AG daher den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnen und - bei Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts nach § 203 StPO - einen Eröffnungsbeschluss erlassen (§ 419 III Halbs. 1 StPO).

    Die Zeitspanne zwischen der Antragstellung der StA und der Hauptverhandlung vor dem AG sollte in der Regel ein bis zwei Wochen nicht überschreiten (BT-Dr 12/6853, S. 36; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, § 418 Rdnr. 5; Senat, NJW 1998, 3134).

    Der Senat hält daher an seiner bereits im Beschluss vom 19.06.1998 (NJW 1998, 3134) vertretenen Auffassung fest, dass es sich - ebenso wie bei der Überschreitung der Strafobergrenze des § 419 I 2 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 419 Rdnr. 14) - nur um einen Verfahrensmangel, nicht jedoch um ein Verfahrenshindernis handelt.

    Der Senat hatte die Frage, ob ein solcher Mangel des amtsgerichtlichen Verfahrens im Verfahren über die Sprungrevision von Amts wegen oder nur auf eine zulässige Verfahrensrüge zu berücksichtigen ist, in seinem Beschluss vom 19.06.1998 (NJW 1998, 3134) noch offen gelassen.

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2002 - 2a Ss 299/02

    Verhandlung unter Verkennung der kurzen Frist des § 419 Strafprozessordnung

    Die herrschende Meinung sieht eine Frist in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Vorstellungen (BT-DR. 12/6853, S. 36) nur dann als kurz an, wenn diese zwei Wochen nicht wesentlich überschreitet (OLG Stuttgart StV 1998, 479 und NStZ 1999, 268; Tolksdorf in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 418 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 418 Rn. 5; Metzger in KMR, StPO, § 418 Rn. 15: 1 Monat").

    Dieser ist aber nur auf eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Rüge zu berücksichtigen und begründet kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis (vgl. BayObLG StV 2000, 302, OLG Stuttgart StV 1998, 479 f; HansOLG Hamburg NStZ 2000, 1007 f und NStZ-RR 2001, 206 f).

  • OLG Stuttgart, 10.07.2002 - 4 Ss 172/02

    Revisionsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge fehlerhafter

    Dies dürfte der derzeit herrschenden Meinung entsprechen (vgl. OLG Stuttgart - 1. Strafsenat -, Beschluss vom 28. Januar 1998 - 1 Ss 9/98; Beschluss vom 19. Juni 1998 - 1 Ss 331/98 = NJW 1998, 3134; Beschluss vom 11. August 1998 - 1 Ws 123/98 = NJW 1999, 511 mit Anm. Scheffler NStZ 1999, 268; BayObLGSt 2000, 22; OLG Hamburg NStZ 1999, 266 - Vorlagebeschluss gemäß § 121 Abs. 2 GVG, der später zurückgenommen wurde, vgl. OLG Hamburg OLGSt StPO § 419 Nr. 3; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1999 - Ss 125/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 419 Rdnr. 12; Scheffler a.a.O.; a.A. - von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis - OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 613 und in OLGSt StPO § 417 Nr. 3; Müller NStZ 2000, 108).
  • OLG Hamburg, 23.02.2000 - 2 Ss 161/98

    Unterlassen eines Ablehnungsbeschlusses und Eröffnungsbeschlusses in einer für

    Unter diesen Umständen war eine Verhandlung in dieser Verfahrensart nicht mehr zulässig (vgl. bereits HansOLG Hamburg, Beschluß vom 21. Juli 1982, NStZ 1993, 40, 41; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 19. Juni und 11. August 1998, StV 1998, 479 [OLG Stuttgart 19.06.1998 - 1 Ss 331/98] und 585, 586).
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