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   OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17   

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OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17 (https://dejure.org/2017,62853)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2017 - 12 U 8/17 (https://dejure.org/2017,62853)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. September 2017 - 12 U 8/17 (https://dejure.org/2017,62853)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9b GmbHG, § 64 Abs 1 GmbHG
    Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den früheren GmbH-Geschäftsführer durch den Insolvenzverwalter bei Abschluss eines Vergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 398 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ; InsO § 80 Abs. 1
    Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 172/11

    Abtretung eines aus einer Insolvenzanfechtung folgenden streitigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Für die Abgrenzung, wann eine Überschreitung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Unwirksamkeit seiner Rechtshandlung führt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99 -, juris Rn 28 f. = WM 2002, 1199 ff.; Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11 - juris Rn 9 = NZI 2013, 347-348).

    Danach ist Voraussetzung für die Unwirksamkeit der Handlung des Verwalters zum einen eine objektive Evidenz der Insolvenzzweckwidrigkeit, d.h. der offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Verstoß gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters und zum anderen, dass sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten (BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11 - juris Rn 9 = NZI 2013, 347-348).

    Der Verstoß muss sich offensichtlich und ohne Weiteres erkennbar gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters richten (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11 -, juris Rn 9).

    Die vom Beklagten Ziff. 2 angeführten Urteile des Oberlandesgerichts München (vom 22.02.2006 - 7 U 46657/05 -, juris, WM 2006, 1765) und des Bundesgerichtshofs (vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11 -, juris) besagen nichts anderes:.

    Es ist dann gegeben, wenn sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung des Insolvenzverwalters mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens geradezu aufdrängen mussten (BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 88/81

    Streit um die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung einer abgetretenen Forderung durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Wer sich auf eine Abtretung als Erwerbsgrund beruft, muss daher - abgesehen von der Erfüllung etwaiger Formerfordernisse - darlegen, dass die Beteiligten Erklärungen abgegeben haben, die nach den Regeln der Auslegung den Abschluss eines Abtretungsvertrages ergeben (BGH, Urteil vom 13.01.1983 - III ZR 88/81 -, juris = MDR 1983, 824-825).

    Die insoweit beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.1983 - III ZR 88/81-, MDR 1983, 824-825) vermochten den erforderlichen Nachweis nicht zu erbringen.

    Daher sind nach gefestigter Rechtsprechung solche Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, die dieser Aufgabe des Verfahrens klar und eindeutig zuwiderlaufen (so bereits RGZ 57, 195, 199 f.; 63, 203, 213; 76, 244, 249 f.; BGH, Urteile v. 8.12.1954 - VI ZR 189/53 = WM 1955, 312 f.; v. 3.2.1971 - VIII ZR 94/69, WM 1971, 346, 347; v. 13.1.1983 - III ZR 88/81, WM 1983, 500, 502; v. 28.10.1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, 326; ).

  • BGH, 25.04.2002 - IX ZR 313/99

    Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Für die Abgrenzung, wann eine Überschreitung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Unwirksamkeit seiner Rechtshandlung führt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99 -, juris Rn 28 f. = WM 2002, 1199 ff.; Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 172/11 - juris Rn 9 = NZI 2013, 347-348).

    Mit dem grundsätzlichen Rückgriff auf die bewährten Regeln zum Missbrauch der Vertretungsmacht wird den Interessen an einem hinreichenden Schutz der Masse einerseits und an dem gebotenen Vertrauensschutz des redlichen Geschäftspartners andererseits jeweils in angemessener Weise Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 25.04.2002 - IX ZR 313/99 -, juris Rn 29 f.).

    Denn dem Insolvenzverwalter steht wegen der mit seinem Amt verbundenen vielfältigen und schwierigen Aufgaben bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99 -, BGHZ 150, 353 , Rn. 26).

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Zwar obliegt bei der Geltendmachung eines auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützten Ersatzanspruchs der Gesellschaft lediglich der Nachweis des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit und ein Verschulden des Geschäftsführers wird vermutet (BGHZ 143, 184, 185 = ZIP 2007, 1265).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Zweck der Vorschrift darin besteht, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 15 juris = ZIP 2016, 821; Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09 - juris = WM 2010, 1947; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266).

  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Einen Vergleich über unter § 66 Abs. 1 AktG fallende Ansprüche hat der Bundesgerichtshof trotz des dort enthaltenen Verbotes, die Aktionäre von ihren Leistungspflichten zu befreien, ebenfalls ausdrücklich für zulässig befunden, wenn er wegen tatsächlicher oder rechtlicher Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs geschlossen wird und sich dahinter nicht nur eine Befreiung in der Form eines Vergleichs versteckt (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2011 - II ZR 149/10 - , juris = BGHZ 191, 364-385, Rn. 22).

    Damit wäre die vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit § 66 Abs. 1 AktG (dort für den Vorstand der Aktiengesellschaft) beschriebene Situation gegeben, dass der Insolvenzverwalter gegebenenfalls zu einem Prozess über eine von ihm als zweifelhaft erachtete Forderung gezwungen würde, was der Bundesgerichtshof ersichtlich ablehnt (Urteil vom 06.12.2011 - II ZR 149/10 - , juris Rn 24).

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Eine für die Masse ungünstige Vereinbarung ist gleichwohl nicht allein deshalb nichtig, sondern erst, wenn ein Verstoß gegen die Zwecke des Insolvenzverfahrens eindeutig und offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13 -, juris Rn 24, 25 = NZI 2016, 445 ff.).

    Bei der Gestaltung des Vergleichs ist er jedoch an seine allgemeine Pflicht zur Massemehrung gebunden (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13 -, juris Rn 24, 25).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 9 U 55/13

    Insolvenzverfahren: Insolvenzzweckwidrigkeit des Verzichts des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Bei der Beurteilung einer von ihm geschlossenen vergleichsweisen Vereinbarung kommt es nicht auf eine exakte Abrechnung an, in welcher Höhe möglicherweise er der Gegenseite entgegengekommen ist und wie hoch andererseits die Vorteile für die Masse zu bewerten sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2013 - 9 U 55/13 -, juris Rn 15 = NZI 2014, 121 f.).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Zeitspanne für die Durchsetzung des Anspruchs in Kauf genommen werden kann, ohne das Insolvenzverfahren unangemessen zu verzögern (vgl. zum Vorstehenden im Zusammenhang mit einem Anfechtungsanspruch : Ganter, Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12.08.2013 - 9 U 55/13 -, NZI 2014, 122).

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Zweck der Vorschrift darin besteht, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 15 juris = ZIP 2016, 821; Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09 - juris = WM 2010, 1947; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266).

    Verringert wird hingegen die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09 - juris = ZIP 2010, 1988 Rn. 14).

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 62/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Jedenfalls innerhalb des Anwendungsbereichs von § 43 Abs. 3 GmbHG entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Verweisung in Satz 2 nur für Ansprüche nach Satz 1 gilt und nicht für jegliche andere Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer aus Abs. 2 (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2008 - II ZR 62/07 -, juris Rn 11 = WM 2008, 696).

    Der Fall, den die Vorschrift auszuschließen sucht, wird vielmehr eine noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (danach hat die Gesellschafterversammlung ohnehin nicht mehr die entsprechende Befugnis) beschlossene Entlastung des Geschäftsführers oder eine sogenannte Generalbereinigung sein, die sämtliche denkbaren Ansprüche gegen den Geschäftsführer erfasst (zur Wirkung der Entlastung: Kleindiek in Lutter-Hommelhoff, 19. Aufl. 2016, § 43 Rn 60 ff., BGH NZG 2008, 314).

  • BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14

    Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Zweck der Vorschrift darin besteht, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 -, Rn. 15 juris = ZIP 2016, 821; Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09 - juris = WM 2010, 1947; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266).

    § 64 Satz 1 GmbHG wird daher als insolvenzrechtliche Vorschrift interpretiert (BGH, Beschluss zu EuGH-Vorlage vom 02.12.2014 - II ZR 119/14 -, bestätigt vom EuGH in Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, jeweils bei juris), die im Zusammenspiel mit den Befugnissen des Insolvenzverwalters zu sehen ist.

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 68/06

    Wirksamkeit des Versprechens einer Gegenleistung für die Erteilung der

  • OLG München, 22.02.2006 - 7 U 4657/05

    Sittenwidrigkeit der Vermitttlung von Schuldscheindarlehensgeschäften durch eine

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 68/08

    Haftung des Steuerberaters: Hemmung der Verjährung von Regressansprüchen des

  • OLG Hamm, 16.11.1987 - 8 U 338/86
  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

  • OLG München, 18.05.2017 - 23 U 5003/16

    Fehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung

  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • OLG Hamm, 13.06.2001 - 8 U 130/00
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 65/03

    Geltungsbereich einer Schiedsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 146/96

    Geltendmachung eines Quoten- oder sonstigen Schadens der Neugläubiger wegen

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93

    Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von

  • BGH, 08.12.1954 - VI ZR 189/53

    Rechtsmittel

  • RG, 06.05.1911 - I 164/10

    63. Aktiengesellschaft. Anfechtung von Beschlüssen.

  • BGH, 21.01.1999 - VII ZR 398/97

    Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche als Mangel

  • LG Ulm, 16.12.2016 - 11 O 11/14

    Erstattung von Zahlungen durch die Geschäftsführer der Gesellschaft wegen

  • RG, 16.03.1904 - V 384/03

    Anfechtung eines die Bevorzugung eines Konkursgläubigers enthaltenden

  • BGH, 17.10.1984 - VIII ZR 181/83

    Beweislast für Abschluß eines Vertrages unter aufschiebender Bedingung

  • BGH, 03.02.1971 - VIII ZR 94/69

    Rückgabe der Pfänder nach Erlöschen des Pfandrechts - Anforderungen an das

  • BGH, 10.06.2002 - II ZR 68/00

    Darlegungs- und Beweislast für die Unbedingtheit eines Vertragsschlusses

  • RG, 25.04.1906 - I 614/05

    Haftung der Aufsichtsratsmitglieder.

  • OLG Karlsruhe, 13.01.2023 - 3 U 46/21

    Auslagen, Honorarvereinbarung

    Beteiligungen insolvenzzweckwidrig sind, da es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 12 U 8/17, juris Rn. 100).
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