Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,46214
OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12 (https://dejure.org/2012,46214)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 (https://dejure.org/2012,46214)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 14 U 11/12 (https://dejure.org/2012,46214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,46214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft; Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüsse nach § 256 Abs. 1 ZPO in zweiter Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft; Zulässigkeit einer Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschluss BGB-Gesellschafter, Ausschluss des Gesellschafters, Ausschluss Gesellschafter, Ausschluss GmbH-Gesellschafter, Ausschluss Kommanditist, Ausschluss Komplementär, bewusst falsche Auskünfte gegenüber Gesellschaftern, Billigkeit, Einstweiliger Rechtsschutz bei ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2013, 456
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verpflichtung zur Offenlegung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    Beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat der Senat ferner die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens des LG Hechingen zu 5 O 54/09 KfH.

    aa) Grundsätzlich dürfte die Beschaffung des Servers in der gesellschaftsinternen Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der GmbH, der Beklagten Ziff. 2, gelegen haben, ihm oblag jedenfalls nach dem Organigramm vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. zu solchen Regelungen etwa Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 35 Rn. 106) der Bereich "Verwaltung/Einkauf"; dementsprechend ging auch die Seite M. grundsätzlich von der diesbezüglichen Zuständigkeit des Klägers aus (s. nur die in der Berufungserwiderung [S. 19] zitierten E-Mails des Herrn M. vom 12.12.2008 [Anlage K 12] sowie der Frau M. vom 21.12.2008 [Anlage K 3]).

    Zwar bestand grundsätzlich eine Zuständigkeit des Klägers als - einzelvertretungsberechtigtem - Geschäftsführer der GmbH für die Anschaffung des Servers aufgrund des Organigramms vom 30.06.2008 (Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH; s. oben unter VI 1 c aa).

    cc) Abgesehen davon lag in dem Vorgehen des Klägers auch insofern eine Verletzung gesellschaftsbezogener Pflichten zumindest Frau M. gegenüber, als der Kläger - wie diverse Zeugen bestätigt haben - über das neue Konto (teilweise unter Umgehung des alten) Zahlungsvorgänge an Frau M. vorbei und damit unter Umgehung der u.a. für den Zahlungsverkehr zuständigen (vgl. das Organigramm vom 30.06.2008, Anlage K 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) Mitgeschäftsführerin veranlasste.

    bb) Das Verhalten des Klägers erscheint nicht zuletzt deshalb in anderem Licht, weil außer - allenfalls - Frau M. die übrigen Gesellschafter von der Kontoeröffnung - wohl zeitnah - vom Kläger informiert wurden bzw. zumindest Kenntnis davon erhielten (schon durch die vom Kläger erteilte Anweisung, das neue Konto auf Schriftstücken mit Marker hervorzuheben und so sicherzustellen, dass die Kunden darauf zahlten), wenn der Kläger den Mitgesellschaftern auch - unzutreffend, tatsächlich ist nur Gesamtverfügungsbefugnis eingeführt worden (s. das als Anlage K 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH vorgelegte Schreiben der Volksbank M. vom 11.02.2009; vgl. ferner das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 13.08.2009, dort S. 5) - mitgeteilt hatte, das Konto bei der Volksbank M. sei von Frau M. gesperrt und deshalb sei von ihm ein neues Konto eröffnet worden.

    Abgesehen davon, dass Frau M. unstreitig jedenfalls nach Februar 2009 das Mitteilungsblatt "Y Intern" nicht mehr erhielt, tragen die Beklagten konkret lediglich vor, Frau M. habe mangels näherer Informationen die im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen der R GmbH von dem Konto bei der Volksbank M nicht prüfen können (vgl. etwa S. 9 des Beschlusses des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH), was sie veranlasste, jedenfalls am 14.04.2009 und am 09.07.2009 Lastschriften zurückzugeben.

    Der Umstand, dass im Jahr 2009 unstreitig Umsatzsteuervoranmeldungen versäumt worden sind, woraufhin Schätzungsbescheide des Finanzamts S vom 20. und 21.07.2009 (Anlagen K 4 und K 5 im einstweiligen Verfügungsverfahren LG Hechingen, 5 O 54/09 KfH) ergingen, fällt ebenfalls nicht gewichtig oder gar entscheidend für den Ausschluss des Klägers ins Gewicht.

    (2) Soweit die Beklagten dem Kläger vorhalten, er habe anlässlich der Vollziehung der mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangenen einstweiligen Verfügung nicht freiwillig alle relevanten Unterlagen herausgegeben, ist auch dieses Vorbringen pauschal und unsubstantiiert, zumal der Kläger die Dinge anders schildert; vor allem aber könnte auch ein solches Verhalten des Klägers ersichtlich nicht seinen Ausschluss aus der KG tragen.

    a) Dass - jedenfalls - das Verhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Seite M. andererseits in dieser Weise zerrüttet ist, zeigt schon der Prozessvortrag (ebenso im Übrigen das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, in dem die Seite M. die mit Beschluss des LG Hechingen vom 05.08.2009 - 5 O 54/09 KfH ergangene einstweilige Verfügung erwirkte), der gegenseitig eine Vielzahl polemischer, oft persönlicher Angriffe gegen die jeweils andere Prozesspartei enthält, zudem die Vielzahl der - oft in der Sache beiderseits berechtigt, weil beide Geschäftsführer sich ungeschickt, unkooperativ oder gar pflichtwidrig verhielten - gegenseitig erhobenen, hier bereits im Einzelnen erörterten Vorwürfe.

  • BGH, 14.02.2012 - II ZB 18/10

    Divergenzvorlage zu Notargebühren: Anfall der Betreuungsgebühr für die Erstellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    Im Besonderen gilt es für die gerichtliche Überprüfung eines Gesellschafterbeschlusses, mit dem ein Gesellschafter aus der Personenhandelsgesellschaft ausgeschlossen worden ist (s. etwa BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58).

    bb) Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht hier - anders als es bei einer Ausschließungsklage nach §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1 HGB der Fall wäre (vgl. BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30) - auf Seiten der Gesellschafter der KG nicht, vielmehr richtet sich die Klage gegen diejenigen (vormaligen) Gesellschafter, die hinsichtlich der Wirksamkeit des Beschlusses den gegenteiligen Standpunkt einnehmen wie der Kläger (s. etwa Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77).

    Im Besonderen ist für die Feststellungsklage nach einem vorangegangenen Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung anerkannt, dass eine notwendige Streitgenossenschaft nicht besteht (vgl. BGH, WM 1957, 1406, 1407; BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58).

    a) Es ist seit langem allgemein anerkannt und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass ein Gesellschaftsvertrag das gesetzlich vorgesehene Ausschließungsverfahren dahin abändern kann, dass die Gestaltungsklage nach § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB durch ein entsprechendes Gestaltungsrecht der Gesellschafterversammlung oder einzelner Gesellschafter ersetzt wird, der Gesellschaftsvertrag vorsehen kann, dass ein Beschluss der Gesellschafter an die Stelle des Ausschließungsprozesses tritt (s. etwa BGH, NJW-RR 1997, 925 mit zahlreichen Nachweisen; zuletzt BGH, ZIP 2010, 2446 - Tz. 30; aus der Literatur etwa Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 57; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 140 Rn. 91; Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 86).

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12
    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    Der Senat hat die Akten des vor ihm ebenfalls anhängigen und mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens 14 U 10/12 beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

    a) Zwar entspricht der Wortlaut des unter Ziff. 1 formulierten Antrags ("festzustellen, dass die ... Beschlüsse ... nichtig sind, hilfsweise sie für nichtig zu erklären") verbreiteter Antragspraxis bei der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 216, 240), zudem beantragt der Kläger auch in dem gegen die Komplementärin, die Beklagte Ziff. 2, geführten, beim Senat unter 14 U 10/12 anhängigen Parallelverfahren mit insoweit entsprechendem Wortlaut und handelt es sich dort tatsächlich um eine kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage (s. das ebenfalls am heutigen Tag ergangene Urteil des Senats in diesem zu 14 U 10/12 geführten Parallelverfahren, dort unter B I der Gründe).

    Vielmehr kommt der Senat nach umfassender Berücksichtigung der erhobenen Vorwürfe, wie eingehend dargelegt, zu einer anderen Einschätzung, insbesondere unter Würdigung der das Gewicht der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe mindernden Aspekte, vor allem des eigenen Verhaltens der Seite M. sowie der Mitgesellschafter, zumal die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ein ausreichendes, milderes Mittel darstellt (s. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 14 U 10/12), so dass der Ausschluss schon nach dem ultima-ratio-Grundsatz nicht in Betracht kommt.

    Die Aufforderung zur Rückgabe von Unterlagen und Gegenständen hingegen mag zwar schon dann rechtmäßig erfolgen können, ist der Kläger - was der Fall war (s. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 14 U 10/12) - wirksam als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH abberufen worden.

  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    Das gilt nicht nur hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Kläger ausgeschlossen wurde, sondern auch für die Feststellung, dass er weiterhin Gesellschafter der KG ist: In der handelsrechtlichen Personengesellschaft kann der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; das gilt auch für eine Klage auf Feststellung, dass die klagende Partei noch Gesellschafterin sei (s. nur BGH, NJW 1984, 2104 - Tz. 4).

    b) Die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO sind schon deshalb erfüllt, weil das Landgericht auf den Umstand, dass die Klage gegen die Gesellschafter und nicht gegen die KG zu richten war, schon in erster Instanz nach § 139 ZPO hätte hinweisen müssen (vgl. BGH, NJW 1984, 2104 - Tz. 6).

    Im Besonderen kann in der handelsrechtlichen Personengesellschaft - anders nur bei abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag, an der es hier fehlt - der Streit, ob jemand der Gesellschaft angehört, nicht mit dieser, sondern nur im Prozess mit den Mitgesellschaftern ausgetragen werden; das gilt auch für eine Klage auf Feststellung, dass die klagende Partei noch Gesellschafterin sei (s. nur BGH, NJW 1984, 2104 - Tz. 4).

  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 15/94

    Zeitliche Begrenzung der gerichtlichen Geltendmachung von Beschlußmängeln im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    a) Die Überprüfung der in der Gesellschafterversammlung einer Personenhandelsgesellschaft gefassten Beschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit und damit ihre Wirksamkeit erfolgt im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO, insbesondere nicht eröffnet ist die kassatorische Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften (s. oben unter I 2 a und II 1 a sowie etwa BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 75 m. w. N.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 75 ff., 90 ff.).

    aa) Der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist in der Personenhandelsgesellschaft unter den Gesellschaftern auszutragen, diese sind also die richtigen Klagegegner (s. nur etwa BGH, NJW 1995, 1218 - Tz. 8; Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 77 m. w. N.).

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 422/98

    Rechtsfolge einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    a) Eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt - daran fehlt es hier bei den Beklagten Ziff. 2 bis 9 - oder aber wenn die Verweigerung der Zustimmung missbräuchlich wäre (vgl. etwa BGHZ 144, 192, 196; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 263 Rn. 79; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 263 Rn. 113, 121, 129 m. w. N.).

    Insbesondere liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Beklagte in anderer Eigenschaft oder Funktion, etwa als gesetzlicher Vertreter, schon bisher an dem Rechtsstreit beteiligt war und darauf Einfluss hatte (BGHZ 144, 192, 196; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 263 Rn. 121; vgl. auch MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, a.a.O., § 263 Rn. 80).

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 296/08

    STAR 21

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    Das ergibt sich allein schon daraus, dass es im Streitfall um die Rückzahlung bereits ausgereichter Kredite geht, auf solche indes auch nach der Rechtsprechung vor dem MoMiG lediglich - die Berufungsbegründung (S. 23) sieht das selbst - das Eigenkapitalersatzrecht anwendbar war, die Rechtsfigur der Finanzplankredite zog diese Rechtsprechung lediglich für noch nicht ausgereichte Kredite heran (s. etwa Buschmann, NZG 2009, 91 sowie auch BGH, GmbHR 2010, 1204 - Tz. 28).

    Im Übrigen ist die Rechtslage selbst insoweit derzeit ungeklärt; BGH, GmbHR 2010, 1204 - Tz. 29, 34 jedenfalls lässt offen, ob ihr überhaupt noch zu folgen ist (vgl. auch Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., Anh zu § 64 Rn. 144).

  • OLG Frankfurt, 21.04.2009 - 5 U 68/08

    Aktiengesellschaft: Ausdehnung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    Für die Beschlussfassung in der GmbH lehnt die h. M. die Heranziehung von § 139 BGB auf selbstständige Gesellschafterbeschlüsse - um solche handelt es sich hier bei den beiden genannten - ab (etwa Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 110; entsprechend für das Aktienrecht OLG Frankfurt, Urt. v. 21.04.2009 - 5 U 68/08 - Tz. 13 ff.; Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 241 AktG Rn. 45).

    Doch ist selbst im GmbH-Recht und auch im Aktienrecht anerkannt, dass bei einem Sachzusammenhang mehrerer Beschlüsse die Unwirksamkeit des einen auch den anderen unwirksam bzw. gegenstandslos machen kann (etwa Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 110; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 42; entsprechend für das Aktienrecht Drescher, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 241 AktG Rn. 45; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 21.04.2009 - 5 U 68/08 - Tz. 18 ff.).

  • OLG Rostock, 19.12.2007 - 6 U 103/06

    Kommanditgesellschaft: Ausschluss eines Kommanditisten wegen Alkoholsucht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    Das gilt auch und gerade innerhalb einer GmbH & Co. KG hinsichtlich von Beschlüssen der KG (ausführlich etwa Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 1 ff.; übersehen offenbar von OLG Rostock, Urt. v. 19.12.2007 - 6 U 103/06 - Tz. 25 ff.).

    a) Der Streitwert einer gegen die Ausschließung aus der KG gerichteten Klage entspricht dem Verkehrswert der Geschäftsanteile desjenigen an der KG, dessen Ausschluss in Frage steht (vgl. etwa OLG Rostock, Urt. 19.12.2007 - 6 U 103/06 - Tz. 66; Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1474; vgl. auch BGHZ 19, 172, 175; BGH, Beschl. v. 27.04.2009 - II ZB 16/08 - Tz. 7).

  • OLG Brandenburg, 05.03.2002 - 6 U 175/01

    Subjektive Klageänderung oder Rubrumsberichtigung in der Berufungsinstanz bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 11/12
    b) Der Senat hält die Berufung indes unabhängig davon für zulässig, ob der Kläger hier in solcher Weise von einem in erster Instanz verfolgten zu einem anderen Streitgegenstand in zweiter Instanz übergegangen sein sollte, indem er gegen die schon im ersten Rechtszug beklagte KG - allein auf sie kommt es im vorliegenden Zusammenhang an, denn eine mit der Berufung zu beseitigende Beschwer kann allein in Bezug auf sie, nicht in Bezug auf die im ersten Rechtszug noch nicht verklagten Gesellschafter gegeben sein (vgl. dazu auch OLG Brandenburg, MDR 2002, 1087 - Tz. 3) - im zweiten Rechtszug etwa eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gegen die KG erhob, während er im ersten Rechtszug gegen sie im Wege der kassatorischen Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage in Analogie zu aktienrechtlichen Vorschriften vorgegangen war.

    Eine zulässige Klage gegen die übrigen Gesellschafter setzt zwar die Einlegung einer zulässigen Berufung voraus (s. etwa Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rn. 7; auch OLG Brandenburg, MDR 2002, 1087 - Tz. 3), die hier aber gegeben ist (s. oben unter I).

  • BGH, 03.05.1996 - LwZR 9/95

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren; Übergang vom Antrag auf

  • BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

    Beschwer des Berufungsklägers bei hilfsweiser Weiterverfolgung des (abgewiesenen)

  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 19/55

    Kostenentscheidung nach Teilurteil

  • BGH, 03.10.1957 - II ZR 150/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.12.1959 - II ZR 32/59

    Ausschluß eines Gesellschafters

  • BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84

    Wirksamkeit einer Übergangsklausel

  • BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88

    Ausschließung von Gesellschaftern nach freiem Ermessen eines Gesellschafters

  • BGH, 09.05.1990 - VIII ZR 237/89

    Zulässigkeit der Berufung bei Veräußerung der streitbefangenen Sache "zwischen

  • BGH, 28.06.1993 - II ZR 119/92

    Auschließung der Komplementät-GmbH aus einer GmbH & Co KG

  • BGH, 03.02.1997 - II ZR 71/96

    Ausschließungsverfahren nach § 140 HGB ist dispositiv

  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 8/01

    Ausschluß eines Mitgesellschafters

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

  • BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08

    Zur abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

  • BGH, 27.04.2009 - II ZB 16/08

    Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft

  • LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07

    Abrechnung privat veranlasster Ausgaben über eine offene Handelsgesellschaft zu

  • OLG Karlsruhe, 14.05.1996 - 11 Wx 86/95
  • OLG Stuttgart, 27.08.2008 - 14 U 50/07

    Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bzgl. der Ergebnisverwendung

  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 287/97

    Fristlose Kündigung gegenüber einer Prokuristin (Mitgesellschafterin) wegen

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

  • BGH, 26.05.1994 - III ZB 17/94

    Zulässigkeit der Berufung bei Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage

  • BGH, 08.06.1994 - VIII ZR 178/93

    Umfang der Hemmung der Rechtskraft durch Einlegung der Berufung; Beseitigung der

  • BGH, 13.01.2003 - II ZR 173/02

    Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse eines Ausschließungsbeschlusses

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 133/02

    Inhaltliche und formale Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem

  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

  • OLG Hamburg, 31.05.1995 - 11 U 183/94
  • OLG Koblenz, 17.11.2005 - 6 U 577/05

    Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses: Zulässigkeit einer

  • OLG Stuttgart, 19.12.2012 - 14 U 10/12

    GmbH: Einziehung von Geschäftsanteilen; wichtiger Grund zur Abberufung eines der

    Der Kläger und die Beklagten Ziff. 3 bis 9 des vor dem Senat geführten und ebenfalls mit heutigem Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens zu 14 U 11/12 sind bzw. waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Kommanditisten der ... Y GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG), insbesondere der Kläger mit einem Kommanditanteil von 68, 755 % sowie die Kommanditistin E. M. mit einem Kommanditanteil von 25, 5 %, wobei sich die übrigen Kommanditanteile auf die Beklagten Ziff. 3 bis 6 sowie 8 und 9 des vor dem Senat geführten Parallelverfahrens zu 14 U 11/12 verteilten.

    Der Senat hat die Akten des vor ihm ebenfalls anhängigen und mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen Parallelverfahrens 14 U 11/12 beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

    Anlass zu näherer Erörterung der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf das Erfordernis, dass mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt werden muss, besteht - anders als es im Parallelverfahren des Senats zu 14 U 11/12 (s. das in diesem Verfahren ergangene Senatsurteil vom heutigen Tag unter B I der Gründe) der Fall ist - hier nicht.

    Insoweit geltend die Erwägungen entsprechend, mit denen der Senat in dem ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossenen, bei ihm unter 14 U 11/12 anhängig gewesenen Parallelverfahren den Ausschluss des Klägers aus der KG für nicht durch den erforderlichen wichtigen Grund gedeckt angesehen hat (die Verweise auf den Inhalt der Akten im folgenden Abschnitt beziehen sich dementsprechend auf die Akten des beim Senat unter 14 U 11/12 geführten Verfahrens, die zu diesem, unter 14 U 10/12 geführten Verfahren beigezogen worden sind).

  • OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 14 U 52/13

    Gesellschafterausschluss aus einer GmbH & Co. KG: Mindestfrist für die

    Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft allgemein geltenden, engen Anforderungen, die auch der Senat in vergangener Zeit bereits mehrfach konkretisiert hat (s. nur etwa das Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 84 ff. sowie jüngst wieder Senat, Urt. v. 26.02.2014 - 14 U 14/13 [unveröff.]).

    Dies verweist auf die für die Ausschließung des Gesellschafters einer Personengesellschaft allgemein geltenden Anforderungen, die auch der Senat in vergangener Zeit bereits mehrfach konkretisiert hat (s. nur etwa das Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 84 ff. sowie jüngst wieder Senat, Urt. v. 26.02.2014 - 14 U 14/13 [unveröff.]), worauf erneut verwiesen sei.

    Es fällt, tragen doch die von den Beklagten angeführten Ausschlussgründe aus den dargelegten Gründen schon als solche und von vornherein nicht die im Streit stehenden Beschlüsse, nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass bei der hier erforderlichen Abwägung aller Umstände und Interessen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 86) ganz wesentlich zugunsten der Kläger berücksichtigt werden müsste, dass u. a. der Kläger Ziff. 1 im Jahre 1976 die Gesellschaft gegründet und seinen Sohn, den Kläger Ziff. 2, bereits im Jahr 2004 im Wege der Anteilsschenkung mit in die Gesellschaft aufgenommen hat, wohingegen insbesondere die Beklagte Ziff. 2 als Mehrheitsgesellschafterin erst seit dem Jahr 2009 an der Gesellschaft beteiligt ist.

    Die zu berücksichtigende Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 87), allein schon die Dauer der Zugehörigkeit der Kläger zur Gesellschaft (vgl. Müko-GmbHG/Strohn, 1. Aufl., § 34 Rn. 124), spricht schon auf Anhieb dafür, dass hier jedenfalls Zurückhaltung geboten ist, und zwar ganz unabhängig davon, wie im Einzelnen die Verdienste insbesondere des Klägers Ziff. 1 um die Gesellschaft zu würdigen und einzuordnen sind.

  • OLG Stuttgart, 26.02.2014 - 14 U 14/13

    Kommanditgesellschaft: Passivlegitimation für eine Klage auf Feststellung der

    a) Der Inhalt der genannten gesetzlichen Vorgaben ist wie folgt zu konkretisieren (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 84 ff.).

    Der Streitwert einer gegen die Ausschließung aus der Kommanditgesellschaft gerichteten Klage entspricht dem Verkehrswert der Geschäftsanteile desjenigen an der Kommanditgesellschaft, dessen Ausschluss in Frage steht (s. Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 223 m. w. N.).

    Ebenso wenig ist etwa deshalb zu addieren, weil die Feststellungsklage gegen mehrere Beklagte gerichtet ist, nämlich gegen mehrere Gesellschafter und Gesellschaft (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - Tz. 222 ff.; zum Begriff der wirtschaftlichen Identität etwa BGH, NJW-RR 2005, 506; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.05.2011 - 3 W 27/11).

  • OLG Stuttgart, 10.06.2015 - 14 U 8/14

    Personengesellschaft: Passivlegitimation für eine Feststellungsklage eines

    a) Ein Parteibeitritt erfordert die Einlegung einer zulässigen Berufung (vgl. etwa Senat, Urt. v. 19.12.2012 - 14 U 11/12 - BeckRS 2013, 04339 - Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 06.11.2001 - 3 U 2395/01 - OLGR Nürnberg 2002, 94 - Tz. 26; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 7).

    b) Eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz muss den Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO genügen; zusätzlich müssen besondere Voraussetzungen der Parteiänderung in zweiter Instanz vorliegen (s. etwa Senat, Urt. v. 19.12.2012 - 14 U 11/12 - BeckRS 2013, 04339 - Tz. 42; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 8).

    Die Feststellungsklagen des Klägers Ziff. 1 wie diejenigen des Klägers Ziff. 2 sind aber ohne weiteres als unbegründet abzuweisen, weil sie sich gegen die beklagte Gesellschaft richten, diese indes jeweils nicht passivlegitimiert ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - BeckRS 2013, 04339 - Tz. 36 ff.; Liebscher, in: Reichert, GmbH & Co. KG, 7. Aufl., § 18 Rn. 95; Freitag, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 80; Brandes, WM 2000, 385, 389), der Streit, den die Kläger hier vermittels der erhobenen Feststellungsklagen geklärt haben möchten, vielmehr - allenfalls - gegenüber den Gesellschaftern der Beklagten auszutragen wäre.

  • LG Bielefeld, 20.05.2022 - 10 O 27/20
    Zu diesen Umständen gehören bspw. die Art und der Zweck sowie die bisherige Dauer der Gesellschaft und der Umfang der dabei geschaffenen Werte, ferner die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und die Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft, weiter das Ausmaß der eingetretenen Störung des Vertrauensverhältnisses und der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschafterbeziehungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 11/12 -, Rn. 840 - 955, juris).

    Soweit die Abwägung auch beeinflusst wird durch die Frage, welche Abfindungsregelung für den Auszuschließenden gelten würde (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 14 U 11/12 -, Rn. 840 - 955, juris), hat die Kammer insofern gesehen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag "nur" eine Abfindung nach Buchwert vorgesehen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht