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   OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21   

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OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21 (https://dejure.org/2022,36038)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2022 - 8 VA 13/21 (https://dejure.org/2022,36038)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Mai 2022 - 8 VA 13/21 (https://dejure.org/2022,36038)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 Abs 2 BNotO, § 11a S 3 BNotO, § 12 Abs 1 S 1 BNotO, § 21 Abs 1 BeurkG, § 12 Abs 1 GBO
    Zulassung eines im Ausland bestellten Notars zum automatisierten Datenabruf aus dem Grundbuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Teilnahme eines im Fürstentum Liechtenstein bestellten Notars am uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren aus dem maschinell geführten Grundbuch

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Dabei ist unter "Amt" ein eindeutig auf den Raum des Staates bezogener institutionalisierter Aufgabenkreis, der einer Person übertragen wird, zu verstehen (Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 13; OLG Celle, Urteil vom 15.02.2013 - Not 11/12; BVerfG NJW 2012, 2639) und es steht funktionell in der Organisationswelt des Staates (Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 17; Di Fabio DNotZ Sonderheft 2012, 28 f; Kerstin Wolf, Keine Einbeziehung der Notare in den EU-Regulierungsindex, Notar 2021, 373 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 (NJW 2012, 2639) zur beruflichen Tätigkeit des Notars festgehalten:.

    Im Übrigen wird jedoch das deutsche Zulassungs- und Berufsrecht nicht unanwendbar oder derogiert (Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 14-16; Prof. Dr. Martin Henssler, DNotZ-Sonderheft 2012, 37 ff; Kerstin Wolf, Notar 2021, 373 ff; BVerfG NJW 2012, 2639, KG Urteil, vom 25.09.2014 - Not 8/14).

    Die Befugnis des deutschen Gesetzgebers, das Notariat als öffentliches Amt bzw. als staatlich gebundenen Beruf auszugestalten, bleibt hiervon unberührt (Prof. Dr. Martin Henssler, DNotZ-Sonderheft 2012, 37; Kerstin Wolf, Notar 2021, 373 ff; KG Urteil vom 25.09.2014 - Not 8/14; BVerfG NJW 2012, 2639).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2012 -1 BvR 3017/09 (NJW 2012, 2639) im Zusammenhang mit dem durch den Notar wahrgenommen öffentlichen Amt nach § 1 BNotO ausdrücklich festgehalten, dass die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs durch das Unionsrecht nicht in Frage gestellt wird und hat hierzu ausgeführt:.

    Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2012, 2639) und die des Bundesgerichtshofs zum Genehmigungsvorbehalt nach § 11 Abs. 2 BNotO (NJW 2013, 1605) macht zudem deutlich, dass die deutsche Notariatsverfassung abgesehen von dem Wegfall des (früheren) Staatsangehörigkeitserfordernisses in § 5 BNotO als geschlossenes System den Anforderungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit europarechtlich standhält (Professor Dr. Herbert Roth, Deregulierung der lateinischen Notariatsverfassung durch Europäisierung? - Eine Bilanz in EuZW 2015, 734; Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 14-16).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 4. April 2013 - NotZ (Brfg) 9/12 (BGH NJW 2013, 1605) auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 -1 BvR 3017/09 bezogen und die aus dem Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2 BNotO folgende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit unionsrechtlich für unbedenklich erachtet (NJW 2013, 1605) und wie folgt erläutert:.

  • BGH, 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12

    Berufsrecht der Notare: Genehmigungsvorbehalt für Urkundstätigkeiten im Ausland;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Aus der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich (insoweit offenlassend BGH NJW 2013, 1605 m.w.N. zum Meinungstand der Literatur; vgl. auch Professor Dr. Herbert Roth EuZW 2015, 734) jedoch nur, dass die Niederlassungsfreiheit für Notare nicht daran scheitern darf, dass sie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates sind, was u.a. in dem Liechtensteiner Notariatsgesetz in der Fassung vom 3. Oktober 2019 unter Art. 4 Abs. 2 lit. c eingeflossen ist.

    Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2012, 2639) und die des Bundesgerichtshofs zum Genehmigungsvorbehalt nach § 11 Abs. 2 BNotO (NJW 2013, 1605) macht zudem deutlich, dass die deutsche Notariatsverfassung abgesehen von dem Wegfall des (früheren) Staatsangehörigkeitserfordernisses in § 5 BNotO als geschlossenes System den Anforderungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit europarechtlich standhält (Professor Dr. Herbert Roth, Deregulierung der lateinischen Notariatsverfassung durch Europäisierung? - Eine Bilanz in EuZW 2015, 734; Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 14-16).

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 4. April 2013 - NotZ (Brfg) 9/12 (BGH NJW 2013, 1605) auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 -1 BvR 3017/09 bezogen und die aus dem Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2 BNotO folgende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit unionsrechtlich für unbedenklich erachtet (NJW 2013, 1605) und wie folgt erläutert:.

  • OLG Celle, 15.02.2013 - Not 11/12

    Zulässigkeit der Grundbucheinsicht durch einen Notar im Wege des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Sinn und Zweck der vorgenannten Norm ergibt entgegen der Auffassung des Antragstellers eindeutig, dass in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nur ein im Inland bestellter Notar gemeint ist (OLG Celle, Urteil vom 15.2.2013 - Not 11/12: inländische Gerichte und Notare).

    Das für die Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse (§ 12 Abs. 1 GBO) wird für inländische Notare aus der Notarpflicht zur Unterrichtung über den Grundbuchinhalt nach § 21 BeurkG abgeleitet (Schöner/Stöber, 16. Auflage 2020, Grundbuchrecht, Rn. 527; OLG Celle, Urteil vom 15.02.2013 - Not 11/12).

    Dabei ist unter "Amt" ein eindeutig auf den Raum des Staates bezogener institutionalisierter Aufgabenkreis, der einer Person übertragen wird, zu verstehen (Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 13; OLG Celle, Urteil vom 15.02.2013 - Not 11/12; BVerfG NJW 2012, 2639) und es steht funktionell in der Organisationswelt des Staates (Bracker in BeckOK BNotO, 5. Ed. 1.2.2021, BNotO § 1 Rn. 17; Di Fabio DNotZ Sonderheft 2012, 28 f; Kerstin Wolf, Keine Einbeziehung der Notare in den EU-Regulierungsindex, Notar 2021, 373 ff).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 - C-54/08 (DNotZ 2011, 462) zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV (jetzt Art. 49 AEUV) zwar den Begriff der öffentlichen Aufgabe i.S.v. Art. 45 EGV (jetzt Art. 51 AEUV) europarechtlich eng ausgelegt, aber festgehalten:.

    "Dass nach Auffassung des EuGH (NJW 2011, 2941) notarielle Tätigkeiten nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt i. S. des Art. 45 I EG (jetzt: des Art. 51 I AEUV) verbunden sind, macht die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht unanwendbar; dies betrifft insbesondere § 1 BNotO zur notariellen Amtsträgereigenschaft und die Regelungen zur notariellen Amtstätigkeit in §§ 20 ff. BNotO.

  • OLG Celle, 24.08.2010 - Not 9/10

    Kostenerstattungsansprüche eines Notars wegen Einholung eines Grundbuchauszugs im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Unter diesen Voraussetzungen ist das uneingeschränkte automatisierte Abrufverfahren nur geeignet, wenn ein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch nicht dargelegt zu werden braucht (OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - Not 9/10).

    Aus der Gleichstellung der Notare mit Beauftragten inländischer öffentlicher Behörden folgt, dass die Einsichtnahme ohne Darlegung eines berechtigten Interesses nur zulässig ist, wenn der Einsichtnahme eine öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit zugrunde liegt (OLG Celle, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 24.08.2010 - Not 9/10: in Ausübung der Amtspflicht).

  • OLG Hamm, 11.04.2017 - 15 VA 18/16

    Abmahnung eines Notars wegen einer unzulässigen Weitergabe von Grundbuchdaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Im Rahmen der Kontrolle der Einsichtnahmen überprüft die Dienstaufsicht hingegen die Teilnahmebedingungen/Voraussetzungen am automatisierten Grundbuchabrufverfahren (§ 133 Abs. 3 GBO; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2017 - 15 VA 18/16 zur Dienstaufsicht).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine einschränkende Regelung dann mit den Grundfreiheiten vereinbar, wenn diese in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - C-3/95 -).
  • BGH, 22.02.2019 - V ZR 225/17

    Geltung der Regelung in § 7 Abs. 2 S. 1, 2 GVO für den Fall der bestandskräftigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Eine solche Auslegung setzt einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers voraus (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 225/17 - NJW-RR 2019, 845), an dem es fehlt.
  • OLG München, 05.02.2013 - 9 VA 17/12

    Den Gerichtsvollziehern kann keine Zulassung zum uneingeschränkten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Der Ablehnungsbescheid vom 29. Juli 2021 ist ein Justizverwaltungsakt i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. OLG München Beschluss vom 5.2.2013 - 9 VA 17/12; Dressler-Berlin in Meikel Grundbuchordnung, 12. Aufl. 2021, § 133 Rn. 70).
  • BGH, 20.07.2015 - NotZ(Brfg) 13/14

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Erbringung von notariellen Dienstleistungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.05.2022 - 8 VA 13/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht § 11a Satz 3 BNotO auch mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang (BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 13/14).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

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