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   OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12   

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https://dejure.org/2013,43576
OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12 (https://dejure.org/2013,43576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.06.2013 - 16 UF 285/12 (https://dejure.org/2013,43576)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juni 2013 - 16 UF 285/12 (https://dejure.org/2013,43576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361; BGB § 1578
    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei Bemessung des Ehegattenunterhalts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung zur Vermögensbildung verwendeter Einkommensteile bei Bemessung des Ehegattenunterhalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1988
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 141/05

    Bemessung der für den Unterhalt ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft auf einer Prognose beruht, ist für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften und Ausgaben auszugehen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532 ff. für die Einkünfte, BGH FamRZ 2008, 968 ff.).

    Der Unterhalt soll nämlich nur der Bedarfsdeckung dienen und nicht der Vermögensteilhabe des Unterhaltsberechtigten (BGH FamRZ 2007, 1532 ).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

    Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft auf einer Prognose beruht, ist für die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften und Ausgaben auszugehen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1532 ff. für die Einkünfte, BGH FamRZ 2008, 968 ff.).

    Außerdem geht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (vgl. BGH FamRZ 2008, 968 ff.).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Außer Betracht bleiben - gemessen am verfügbaren Einkommen - sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand (vgl. BGH FamRZ 2013, 363 ff. m.w.N.).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 33/97

    Bemessung des Altersvorsorgeunterhalts bei sozialversicherungsfreier

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Daher ist die Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn sie aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihr an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998, XII ZR 33/97, FamRZ 1990, 372, 373 f.).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 91/88

    Zahlung einer Abfindungssumme für den Fall der Einreichung des Scheidungsantrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Daher ist die Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so zu behandeln, wie wenn sie aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihr an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1998, XII ZR 33/97, FamRZ 1990, 372, 373 f.).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2013 - 16 UF 285/12
    Deshalb ist der als Elementarunterhalt zugesprochene Betrag dem Nettoarbeitsentgelt gleichgestellt und dieses zur Ermittlung der darauf entfallenden Vorsorgebeiträge in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010, XII ZR 102/09 mit Hinweis auf die zur Berechnung anzuwendende Bremer Tabelle).
  • OLG Stuttgart, 17.09.2015 - 11 UF 100/15

    Trennungsunterhalt: Berechnung des Unterhaltsanspruchs bei hohen bereinigten

    Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass der 16. Senat des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1988) entschieden habe, dass bei überdurchschnittlichen Einkünften in der Regel nicht das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern zu einem bestimmten Anteil für die Vermögensbildung verwendet wird, hat das Familiengericht diesem Umstand bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es einen Anteil in Höhe von 24 % des zu versteuernden Einkommens (was in etwa 42 % des Nettoeinkommens ausmacht) als Zuführung zum Vermögen anerkannt hat.
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