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   OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13   

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https://dejure.org/2014,21175
OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13 (https://dejure.org/2014,21175)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.06.2014 - 2 ARs 96/13 (https://dejure.org/2014,21175)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juni 2014 - 2 ARs 96/13 (https://dejure.org/2014,21175)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, Teilnahme, Hauptverhandlung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zubilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG; Folgen einer weniger als halbstündigen Teilnahme an einem ganztägigen Verhandlungstermin durch einen bestellten Verteidiger im Hinblick auf die Gebührenberechnung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zubilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG; Folgen einer weniger als halbstündigen Teilnahme an einem ganztägigen Verhandlungstermin durch einen bestellten Verteidiger im Hinblick auf die Gebührenberechnung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Vergütung des bestellten Verteidigers: Abzüge von der Pauschgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zubilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ; Folgen einer weniger als halbstündigen Teilnahme an einem ganztägigen Verhandlungstermin durch einen bestellten Verteidiger im Hinblick auf die Gebührenberechnung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Zubilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nur zeitweise Anwesenheit eines Verteidigers - und seine Pauschgebühr

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nur zeitweise Anwesenheit eines Verteidigers kann zur Kürzung der Pauschgebühr führen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2014, 692
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.10.2008 - 2 BvR 1173/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 12 Abs 1 S 1 durch die in § 97

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13
    Mit dem so errechneten Erhöhungsbetrag ist nach der Auffassung des Senats die Indienstnahme des selbständig tätigen Antragstellers als bestellter Verteidiger im Verfahren zu öffentlichen Zwecken auf ihm zumutbare Weise ausgeglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2008, Az. 2 BvR 1173/08, in juris Rn. 8f.).
  • OLG Köln, 06.01.2006 - 2 ARs 231/05

    Pauschvergütung bei mehrere Besuchen des in auswärtiger Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13
    Weiter geht der Senat mit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010, 1 AR 27/09 - zitiert nach juris - OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 296; OLG Köln, StraFo 2006, 130) davon aus, dass innerhalb eines Verfahrens- (unter-) abschnitts im Sinne der VV Nrn. 4104ff. RVG die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht, etwa während einer langen Hauptverhandlung, ganz oder teilweise kompensiert werden kann.
  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 2 ARs 45/09

    Pflichtverteidigerkosten: Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13
    Weiter geht der Senat mit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010, 1 AR 27/09 - zitiert nach juris - OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 296; OLG Köln, StraFo 2006, 130) davon aus, dass innerhalb eines Verfahrens- (unter-) abschnitts im Sinne der VV Nrn. 4104ff. RVG die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht, etwa während einer langen Hauptverhandlung, ganz oder teilweise kompensiert werden kann.
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13
    Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zusätzlich erforderlich, dass dem Verteidiger die gesetzlichen Gebühren deshalb nicht zumutbar sind (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420f.).
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Da erst der Vergleich der Erschwerung der Verteidigertätigkeit mit seinem gesetzlichen Gebührenanspruch die Bewertung zulässt, ob dem Verteidiger eine zusätzliche Vergütung gewährt werden muss (OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 8 nach juris), sind zunächst die gesetzlichen Gebühren festzustellen.

    Demgegenüber hat die Frage, welcher anwaltliche Stundensatz üblich oder zur Kostendeckung erforderlich ist, für die Beurteilung, ob dem Verteidiger die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumutbar sind, keine erhebliche Bedeutung (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 14 nach juris).

    Demgemäß kann die pauschalierte Vergütung auch nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundenlohns festgesetzt werden (KG NStZ-RR 2013, 232 Rdn. 6 nach juris; OLG München, Beschluss vom 09.09.2013 - 6 St (K) 1/13, [Volltext in www.burhoff.de]; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 14 nach juris).

    (3) Bei der Beurteilung, ob eine Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, kann die Erschwerung der Verteidigertätigkeit in einer Hinsicht (etwa wegen des Aktenumfangs und kurzer Einarbeitungszeit) durch ihre Erleichterung in anderer Hinsicht (z.B. durch die geringe Terminsdichte und eine unterdurchschnittliche Terminsdauer) ganz oder teilweise kompensiert werden (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 296 Rdn. 4 nach juris; OLG Köln, StraFo 2006, 130 Rdn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 und 14 nach juris; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 8 nach juris; kritisch Burhoff, RVG, aaO., § 51, Rdn. 53: nur innerhalb desselben Verfahrensabschnitts).

    Vertreten zwei Verteidiger einen Angeklagten in der Hauptverhandlung, ist die Belastung für jeden der beiden Verteidiger regelmäßig geringer, als wenn - wie sonst durchaus auch in größeren Verfahren üblich - nur ein Verteidiger allein einen Angeklagten verteidigt, weil diese sich etwa die während der Hauptverhandlung an Zeugen zu richtenden Fragen und die Notierung der Antworten aufteilen können (so zutreffend OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 10 nach juris).

    Die Oberlandesgerichte Karlsruhe (StV 2006, 205 Rdn. 6 nach juris) und Stuttgart (Rpfleger 2014, 692 Rdn. 10 nach juris) beziehen hingegen bei der Bemessung des Zeitaufwands als besonders umfangreich die Fahrtzeiten zwischen Kanzlei und Verhandlungsort mit ein.

    In einem anderen äußerst umfangreichen Verfahren hat das OLG Stuttgart zehn zusätzliche Verfahrensgebühren zuerkannt (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 11 nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2015 - 3 AR 65/14

    Voraussetzungen der Bewilligung einer Pauschgebühr im Verfahren vor dem

    Vertreten - wie vorliegend - zwei Verteidiger einen Angeklagten in der Hauptverhandlung, ist die Belastung für jeden der beiden wegen der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung - etwa nach Art des richterlichen Berichterstattersystems - regelmäßig geringer, als wenn - wie sonst durchaus auch in größeren Verfahren üblich - nur ein Verteidiger einen Angeklagten allein verteidigt (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg , Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16

    Bewilligung einer Pauschgebühr

    Das Vorhandensein von jeweils zwei Pflichtverteidigern gab ihnen zudem die Möglichkeit, außerhalb der Sitzungen anfallende Aufgaben arbeitsteilig zu erledigen (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg , Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14), deren Nutzung durch die Antragsteller der Umstand nahelegt, dass diese ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit durch in wesentlichen Teilen wortgleiche Antragsschriften eindrucksvoll gezeigt haben.
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 1 AR 2/15

    Voraussetzungen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer

    Andererseits kann die gebotene Gesamtbetrachtung dazu führen, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen, von dem Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr umfassten Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert wird (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 ff. - Rn. 8, 11 nach juris; st.Rechtspr. des Senats: vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 1 AR 22/08, vom 14. März 2011 - 1 AR 2/11, vom 13. September 2011 - 1 AR 7/11 und vom 9. November 2011 - 1 AR 5/11; a. A.: Burhoff, a. a. O., § 51 Rn. 38, der eine Kompensation "allenfalls" noch innerhalb eines Verfahrensabschnitts für zulässig hält).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2015 - 3 AR 4/15

    Voraussetzungen der Gewährung einer Pauschvergütung

    Dies verlieh ihm - unabhängig von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Arbeitsteilung (vgl. OLG Stuttgart RPfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg , Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14) - eine zeitliche Flexibilität, die er zur Erzielung zusätzlicher Honorare nutzte oder hätte nutzen können.
  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr;

    Das Vorhandensein von zwei Pflichtverteidigern gab dem Antragsteller zudem die Möglichkeit, außerhalb der Sitzungen anfallende Aufgaben arbeitsteilig zu erledigen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 2 ARs 96/13, RPfleger 2014, 692; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris).
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14

    Bemessung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in einer Umfangsache:

    Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692).
  • OLG Bamberg, 07.06.2017 - 10 AR 30/16

    Kein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr vor rechtskräftigem

    Dass auch unter der Geltung des § 51 Abs. 1 RVG eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist und dass in Betracht kommt, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert wird, hat der Senat erst unlängst mit Grundsatzentscheidung vom 20.07.2016 (Az. 10 AR 10/16) dargelegt (ebenso KG, Beschluss vom 02.10.2015 - 1 ARs 26/13 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12 - juris Tz. 16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2014-2 AR 36/14 - juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2015 - 1 AR 2/15 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2014 - 2 ARs 96/13 - juris Tz. 11).
  • OLG Oldenburg, 22.02.2023 - 1 ARs (KostR) 8/22

    Anspruch auf Pauschgebühr nach § 51 RVG bei besonders umfangreichen oder

    Denn der Frage, welcher anwaltliche Stundensatz auskömmlich und zur Kostendeckung erforderlich ist, kommt für die Beurteilung, ob dem Verteidiger die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zumutbar sind, keine erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 2 ARs 96/13 -, juris; Senat, Beschlüsse vom 24.10.2018 - 1 ARs ( KostR ) 8/18 und vom 18.05.2022 - 1 ARs ( KostR ) 2/22 m.w.N. [jew. n.v.]).
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