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   OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 11 UF 113/15   

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https://dejure.org/2015,19481
OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 11 UF 113/15 (https://dejure.org/2015,19481)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2015 - 11 UF 113/15 (https://dejure.org/2015,19481)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 11 UF 113/15 (https://dejure.org/2015,19481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 38 FamFG, § 52 Abs 2 FamFG, § 57 FamFG, § 58 FamFG
    Einstweiliges Anordnungsverfahren in einer Familiensache: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Fristsetzung zur Einleitung eines Hauptsachesacheverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 38; FamFG § 52; FamFG § 57; FamFG § 58
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Setzung einer Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung - und die Ablehnung der Fristsetzung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2078
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 03.09.2010 - 5 WF 179/10

    Einstweilige Anordnung über die Herausgabe des Kindes: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 11 UF 113/15
    Vielmehr liegt ein Beschluss im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG vor (Keidel/ Giers , FamFG 18. Aufl., § 52 Rn. 7,9; Johannsen/Henrich/ Büte , Familienrecht 6. Auflage, § 52 FamFG, Rn. 7; Prütting/Helms/ Stößer FamFG 3. Aufl. § 52 Rn. 4; ebenfalls für eine Anfechtbarkeit, allerdings nach §§ 567 ff. ZPO analog OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 571; aA unanfechtbar Zöller/ Feskorn ZPO 30. Aufl. § 52 FamFG Rn. 5; Thomas/Putzo/ Reichold ZPO 35. Aufl. § 52 FamFG Rn. 7).

    Dies wird damit begründet, dass es vermieden werden soll dem Antragssteller ein Hauptsacheverfahren aufzuzwängen, obwohl er an der Durchsetzung seines Anspruchs kein Interesse mehr hat, etwa weil dieser bereits erfüllt wurde oder aus anderen Gründen nicht mehr durchsetzbar ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 571).

    Denn von einer einstweiligen Anordnung geht keine Gefahr mehr aus, wenn eine zeitlich begrenzte Anordnung abgelaufen ist und daher nicht mehr vollstreckt werden kann (Zöller/ Feskorn , ZPO 30. Auflage, § 52 FamFG, Rn. 5; Bork/Jacoby/Schwab/ Löhnig/Heiß , FamFG 2. Auflage, § 52, Rn. 19; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 571).

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 116/10

    Vorläufige Freiheitsentziehung: Zulässigkeit der isolierten Feststellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 11 UF 113/15
    Die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nach § 52 FamFG setzt voraus, dass sich die Hauptsache noch nicht erledigt hat; die Frage der Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme ist in Fäller der fehlenden Fortwirkung gemäß § 62 FamFG im Beschwerdeverfahren zu prüfen (BGH FGPrax 2011, 143).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2017 - 3 UF 253/17

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung des Antrags auf Fristsetzung gem. § 52 Abs. 2

    b) Nach einer anderen Auffassung ist die Beschwerde gem. § 58 FamFG zulässig (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 2078 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6.A., § 52 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 3.A., § 52 Rn. 4; Keidel/Giers, FamFG, 19.A., § 52 Rn. 9).
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